VwGH 95/09/0029

VwGH95/09/002919.10.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des Y in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen das Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

AuslBG §20 Abs3;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AuslBG §20 Abs3;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwede wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeergänzung zu einer auch von ihm eingebrachten (unter der hg. Zl. 94/09/0330 anhängigen) Beschwerde gegen einen ablehnenden Bescheid in einem Beschäftigungsbewilligungsverfahren Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde eingebracht, die mit der Verletzung der Entscheidungspflicht in einem Antragsverfahren auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis für den Beschwerdeführer begründet wurde.

§ 73 Abs. 2 AVG bestimmt, daß auf schriftliches Verlangen der Partei, der innerhalb der sechsmonatigen Frist des Abs. 1 der Bescheid nicht zugestellt wurde, die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht.

Eine Säumnisbeschwerde kann daher im Anwendungsbereich des AVG zulässig erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.

Gemäß Art. II Abs. 2 D Z. 41 EGVG (i.d.F. gemäß Art. 17 Z. 1 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) findet das AVG auf das behördliche Verfahren der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Anwendung.

Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice entscheidet gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG über Berufungen der Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in zweiter und letzter Instanz.

Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indes nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1993, 93/09/0460, und die dort angeführte Vorjudikatur). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde i.S.d.

§ 73 AVG ist in jedem Fall zwar die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisung- oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können.

Soweit das Arbeitsmarktservice behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt es gemäß § 58 Abs. 1 Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales.

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde i.S.d. § 73 Abs. 2 AVG ist daher in den behördlichen Angelegenheiten des AuslBG der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die gegen die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien gerichtete Säumnisbeschwerde ohne Rücksicht auf ihren Inhalt schon mangels vorheriger Anrufung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. beispielsweise den Beschluß vom 24. Februar 1995, 95/09/0041).

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