VwGH 95/09/0023

VwGH95/09/002322.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers

Mag. Simetzberger, in der Beschwerdesache des H in F, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (Senat 44) vom 30. November 1994, Zl. 43/11-DK/44/94, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 123 Abs. 1 BDG 1979, den Beschluß gefaßt:

Normen

BDG 1979 §123;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
BDG 1979 §123;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde beschlossen, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Im Spruch dieses Bescheides war der Beschwerdeführer beschuldigt worden, näher bezeichnete Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.

Über die am 25. Jänner 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde wurde mit Verfügung vom 6. Februar 1995 das Vorverfahren eingeleitet.

In der Folge hat die belangte Behörde mit dem

- mittlerweile auch in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid vom 10. März 1995, Zl. 43/18-DK/44/94, das mit dem oben zitierten Beschluß gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BDG 1979 eingestellt.

Mit Verfügung vom 23. März 1995 teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen der Einstellung des Disziplinarverfahrens die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen sein werde.

In seiner Stellungnahme vom 7. April 1995 teilte der Beschwerdeführer mit, dem Beschwerdevertreter sei bisher lediglich per Fax vom 30. März 1995 die Einstellung des Verfahrens zugegangen. Eine ordentliche Ausfertigung liege bisher nicht vor. Allerdings beabsichtige der Beschwerdeführer nicht, diesen Bescheid zu bekämpfen, da es ihm an der Beschwer fehle. Dessen ungeachtet könne er seine Beschwerde lediglich inhaltlich, nicht aber hinsichtlich des Kostenanspruches für gegenstandslos betrachten. Er sei nicht willens, die ihm durch den Einleitungsbeschluß von dessen Bekämpfung erwachsenen Kosten der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde aus eigenem zu tragen.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes legte die belangte Behörde den Rückschein einer neuerlich an den Beschwerdevertreter am 22. Mai 1995 erfolgten Zustellung des Einstellungsbescheides vom 10. März 1995 vor.

Nach den vorgelegten Verwaltungsakten hat der Stellvertreter des Disziplinaranwaltes mit Schreiben vom 15. März 1995 ausdrücklich erklärt, keine Berufung gegen den Einstellungsbescheid vom 10. März 1995 zu erheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Beschlüsse vom 28. Juni 1990, 90/09/0027 und vom 21. Mai 1992, 91/09/0210, jeweils betreffend die Einleitung von Disziplinarverfahren, sowie den Beschluß vom 25. September 1992, 91/09/0102, betreffend den Verhandlungsbeschluß in einem Disziplinarverfahren) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, daß eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, daß auch eine stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. dazu auch den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, sowie den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1984, Slg. Nr. 11.393/A).

Der angefochene Bescheid ist mit keinem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Der Einstellungsbeschluß vom 10. März 1995 kann auch nicht in eine formelle Bescheidaufhebung nach § 68 Abs. 2 AVG umgedeutet werden. Eine ausdrückliche Aufhebung des Einleitungsbeschlusses ist im Falle der Beendigung eines Disziplinarverfahrens durch Einstellung, Frei- oder Schuldspruch auch weder im Gesetz vorgesehen noch notwendig. Mit dem (rechtskräftigen) Einstellungsbeschluß ist das gegenüber dem Beschwerdeführer anhängig gewesene Disziplinarverfahren endgültig abgeschlossen worden. Ohne formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides sind damit dessen nachteilige Folgen für den Beschwerdeführer (materiellrechtlich) beseitigt. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken.

Dies aber hat zur Folge, daß der Verwaltungsgerichtshof zwar das Beschwerdeverfahren einzustellen hat, nicht aber, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches an den Beschwerdeführer in Anwendung der §§ 47, 48 Abs. 1 und 56 VwGG vorliegen würden. Es kommt vielmehr § 58 VwGG zur Anwendung, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (siehe dazu nochmals den oben zitierten Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, sowie den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A).

Damit war das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden einzustellen, das Begehren des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Aufwandersatz jedoch abzuweisen.

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