Normen
AlVG 1977 §33 Abs2 litb;
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §8;
ASVG §116 Abs1 Z2;
ASVG §138 Abs1;
AlVG 1977 §33 Abs2 litb;
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §8;
ASVG §116 Abs1 Z2;
ASVG §138 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe ab 2. November 1994 mit der Begründung abgewiesen, daß Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1974 beim Beschwerdeführer nicht vorgelegen sei. Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Beschwerdeführer von einem psychiatrischen Amtssachverständigen untersucht und begutachtet worden. Danach entspreche der Befund einer schweren Persönlichkeitsstörung, am ehestens dem sogenannten "Borderline-Syndrom". Der Beschwerdeführer sei narzistisch, ichbezogen, stimmungslabil und völlig adynamisch. Wie zahlreiche Arbeitsversuche belegt hätten, könne der Beschwerdeführer eine Leistung von wirtschaftlichem Wert nicht mehr erbringen und sei in ein übliches Arbeitsmilieu nicht mehr einordenbar. Aus psychiatrischer Sicht erscheine diese Persönlichkeitsstörung als psychosewertig. Er sei daher als arbeitsunfähig bzw. psychisch krank einzustufen. Gegen das Ergebnis dieser Begutachtung habe der Beschwerdeführer keinen Einwand erhoben. Die vom Amtssachverständigen diagnostizierte schwere Persönlichkeitsstörung rechtfertige die Annahme, daß der Beschwerdeführer nicht fähig sei, einer auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren geregelten Beschäftigung nachzugehen. Festgestellt werde auch, daß der Beschwerdeführer von der Salzburger Gebietskrankenkasse für die Zeit vom 7. September 1994 bis einschließlich 22. November 1994 infolge Krankheit arbeitsunfähig geschrieben worden sei und daher aufgrund dieser Bestätigung bereits ab 7. September 1994 wegen fehlender Arbeitsfähigkeit keinen Anspruch auf Notstandshilfe mehr gehabt hätte. Die Tatsache, daß die Gebietskrankenkasse die Arbeitsunfähigkeit "nur bis 22.11.1994" bestätigt habe, vermöge an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (gemeint offenbar: des Beschwerdeführers als arbeitsunfähig) ab 2. November 1994 nichts zu ändern. Mangels Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 AlVG stehe dem Beschwerdeführer auch Notstandshilfe nicht zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung von Notstandshilfe aufgrund des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen bzw. auf richtige Anwendung der Bestimmung des § 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sowie auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren als verletzt erachtet.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
In einem Schriftsatz vom 22. August 1995 hat der Beschwerdeführer ergänzend mitgeteilt, daß er in den folgenden, auch den streitgegenständlichen Zeitraum (2. November 1994 bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides am 18. Jänner 1995) umfassenden Zeiten folgende Leistungen bezogen habe:
10. September 1994 bis 10. März 1995 Krankengeld von monatlich S 8.200,--.
11. März 1995 bis 31. März 1995 Notstandshilfe von täglich S 287,40.
Daran anschließend habe er Pensionsvorschuß bezogen und stehe seit 1. Mai 1995 im Bezug einer monatlichen Pension (nach der Aktenlage handelt es sich um eine Invaliditätspension) von S 9.802,80 befristet bis 30. April 1996.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 AlVG 1977 ist arbeitsfähig, wer nicht invalid bzw. nicht berufsunfähig im Sinne der in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 bzw. 280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 lit. b AlVG ist das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Notstandshilfe.
Wie schon im Verwaltungsverfahren wendet sich der Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerde gegen die Annahme der belangten Behörde, er sei im fraglichen Zeitraum nicht arbeitsfähig gewesen, im wesentlichen mit der Begründung, daß "das Gutachten der Salzburger Gebietskrankenkasse ... sehr wohl eine Arbeitsfähigkeit bescheinige". Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß der sich aus § 8 AlVG ergebende, im wesentlichen mit dem Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätsbegriff der gesetzlichen Pensionsversicherung übereinstimmende Begriff der Arbeitsunfähigkeit von jenem der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wie er für die gesetzliche Krankenversicherung von Bedeutung ist, unterschieden werden muß (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1992, 92/08/0132). Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde aus den oben wiedergegebenen Schlußfolgerungen des medizinischen Sachverständigen, denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, wonach der Beschwerdeführer nicht fähig sei, eine Leistung von wirtschaftlichem Wert zu erbringen und in ein übliches Arbeitsmilieu nicht mehr einordenbar erscheine, das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 8 AlVG abgeleitet hat, ohne auf Gutachten der Salzburger Gebietskrankenkasse Bedacht zu nehmen, aufgrund derer der Beschwerdeführer im übrigen - wie er selbst einräumt - im Zeitraum vom 10. September 1994 bis 10. März 1995 Krankengeld bezogen hat und somit - ohnehin auch - als arbeitsunfähig im Sinne des Krankenversicherungsrechts angesehen wurde. Es kann somit - entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen und ungeachtet der Verschiedenheit der Arbeitsunfähigkeitsbegriffe der bezogenen Rechtsgebiete - keine Rede davon sein, daß der Beschwerdeführer von der Gebietskrankenkasse als "arbeitsfähig" eingestuft worden sei.
Im übrigen sei bemerkt, daß der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 16 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 38 AlVG während des Bezuges von Krankengeld ruht. Da der Beschwerdeführer während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraumes vom 2. November 1994 bis 18. Jänner 1995 seinem eigenen Vorbringen zufolge Krankengeld bezogen hat, käme selbst für den Fall der Annahme seiner Arbeitsfähigkeit ein Notstandshilfebezug für ihn nicht in Betracht.
Da somit der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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