VwGH 95/07/0073

VwGH95/07/007314.12.1995

Dr Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde

1. des M, 2. des V und 3. des P, alle in O, alle vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. März 1995, Zl. 8-LAS 13 Ro 1/17-95, betreffend Feststellung von Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 1972 wurde gemäß § 12 Abs. 1 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes 1971, LGBl. Nr. 169, das Regulierungsverfahren hinsichtlich der Liegenschaften EZ. 38 und EZ. 132, KG G. eingeleitet und die Agrarbezirksbehörde Leoben (ABB) mit der Durchführung beauftragt. Mit Bescheid vom 9. Jänner 1990 stellte die ABB gemäß §§ 2, 3, 7 ff, 19, 22, 46, 47 und 49 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes 1985, LGBl. Nr. 8 (StAgrGG 1985), fest, welche Liegenschaftseigentümer mit welchem Prozentsatz am Gemeinschaftsbesitz der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft EZ. 38 anteilsberechtigt sind. Für den Erstbeschwerdeführer wurden 6,84 %, für den Zweitbeschwerdeführer 5,34 % und für den Drittbeschwerdeführer 3,42 % als Anteilsrechte festgestellt.

In der Begründung berief sich die ABB auf ein Gutachten des zuständigen Operationsleiters, welcher folgende Berechnungen angestellt hatte:

"Agrargemeinschaft R - Ermittlung der Anteilsrechte auf Basis Fläche und grundbücherliches Anteilsrecht.

Altbestand: 127,77 ha Wert insgesamt S 6,304.615,--

Wert pro ha S 49.345,47

aus der oberen

R: 15,29 ha Wert insgesamt S 524.400,--

Wert pro ha S 34.296,93

Sa R 143,06 ha Wert insgesamt S 6,829.015,--

Reduktionsfaktor

für Abfindung

aus der oberen

R =

34.296,93 = 0,695065

49.343,47

=========

Reduzierte Fläche "Aus der oberen R"

Basis Altbestand: 15,29 ha x 0,695065 = 10,63 ha

Altbestand: 127,77 ha 92,32 %

Aus der oberen

R: 10,63 ha 7,68 %

Sa R: 138,40 ha 100,00 %

Aus der oberen

R:

EZ. 51, KG G.

R.R. 3,8235 ha 25,00 %

"Oberer G" (2,6575 ha)

EZ. 52, KG G.

V.R. 3.8235 ha 25,00 %

"F am K" (2,6576 ha)

EZ. 14, KG G.

K.P. 7,6471 ha

50,00 %

"P" (5,3150 ha)

Sa 15,2941 ha

100,00 %

Sa Reduzierte Fläche (10,6300 ha)."

Für den Altbestand der Agrargemeinschaft R sind 27 Anteile

anzurechnen. Daher entfallen auf

1/27stel Anteil 127,77 : 27 = 4,7372 ha

2/27stel Anteile 127,77 : 13,5 = 9,4644 ha

4,7322 ha : 138,40 = 3,43 % (3,4192)

9,4644 ha : 138,40 = 6,84 % (6,8384).

aus der oberen R:

2,6575 ha : 138,40 = 1,92 % (1,9201)

5,3150 ha : 138,40 = 3,84 % (3,8403)"

Im Anschluß daran führte der Gutachter die den einzelnen Liegenschaften zugeordneten Prozentzahlen an.

Gegen diese Berechnungen - so heißt es in der Begründung des Bescheides der ABB weiter - hätten einige Mitglieder der Agrargemeinschaft Einwendungen vorgebracht, weil sie die sogenannten "Pointen" bisher allein genutzt hätten und nicht damit einverstanden seien, daß im Zuge der Regulierung das ihnen allein zustehende Nutzungsrecht an diesen Pointen ihnen nicht mehr zustehen sollte. Hiezu werde festgestellt, daß in der Regulierungsurkunde Nr. 741 ex 1868 unter § 1 Ablösung = Vergleich jene Grundparzellen mit Angabe der jeweiligen Größe und der Kulturgattung, welche als "Pointen" bezeichnet und gleichzeitig als integrierende Bestandteile der Rn Alpenwaldung festgelegt worden seien, benannt seien. Diese Grundparzellen seien namentlich bezeichneten Weideberechtigten zum ausschließlichen Genuß zugewiesen, und zwar nach einem alten Herkommen als Weide- und Zaunholzbezugsrechte. Auf Grund der Regulierungsurkunde sei einerseits klargestellt, daß die sogenannten "Pointen" zum Gutsbestand der Agrargemeinschaft gehörten und die entsprechenden Flächen daher im Zuge der Bewertung einzubeziehen gewesen seien und daß andererseits sich das Nutzungsrecht bezüglich dieser "Pointen" ausschließlich auf das Recht der Beweidung sowie auf die Entnahme des im Zusammenhang mit der Weideausübung erforderlichen Zaunholzes beschränke. Die Auftriebsrechte im allgemeinen sowie die Weiderechte in den Pointen stellten hinsichtlich der Agrargemeinschaft keinen Vermögenswert dar und blieben daher bei der Wertermittlung des gesamten Agrargemeinschaftsvermögens unberücksichtigt. Die Berechnung der Anteilsrechte erfolge ausschließlich auf Grund des Wertes der ursprünglichen und der von der "oberen R" hinzugekommenen Flächen (Bodenwert + Bestandeswert) und es sage dieser Prozentanteil nichts über die Art und den Umfang der auszuübenden Triebrechte bzw. Weiderechte aus. Diese Frage sei noch offen und im weiteren Verlauf des Regulierungsverfahrens zu klären. Es werde notwendig sein, die Pointenrechte entsprechend ihrem Wert den Triebrechten auf dem übrigen Agrargemeinschaftsgebiet anzupassen und auf diese Weise letztlich für jede berechtigte Liegenschaft das entsprechende Auftriebsrecht zu ermitteln.

Gegen diesen Bescheid erhobenen mehrere Parteien Berufung, in der sie im wesentlichen vorbrachten, die festgelegten Anteilsrechte entsprächen nicht den ihnen zustehenden Auftriebsrechten und berücksichtigten auch die Pointenrechte nicht.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 1990 behob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, sie sei zur Auffassung gelangt, das Berufungsvorbringen bestehe insofern zu Recht, als das Pointenrecht sich als ein höherwertiges Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft darstelle, das seinem Inhaber ein ausschließliches Weide- und Zaunholzbezugsrecht einräume. Das bedeute aber auch, daß diese Pointenrechte gesondert zu bewerten seien und es werde diese Bewertung in die umfangmäßigen Anteilsrechtsfeststellungen einzubeziehen sein. Das Pointenrecht beinhalte eine ausschließliche Weide- und Zaunholznutzung, welche über jene der nicht Pointenberechtigten hinausgehe, weshalb dies bei der Feststellung des Umfanges der einzelnen Anteilsrechte zu berücksichtigen sein werde. Die Bewertung der einzelnen Pointenrechte mache die Durchführung mündlicher Verhandlungen erforderlich.

Mit Bescheid vom 6. April 1992 stellte die ABB neuerlich gemäß den §§ 2, 3, 7 ff, 19, 22, 46, 47 und 59 StAgrGG 1985 fest, daß am Gemeinschaftsbesitz der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft EZ. 38, KG G. (Agrargemeinschaft R) die im beiliegenden Anteilsrechtsverzeichnis, welches einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, angeführten agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte bestehen.

Die Berechnung der Anteile erfolgte in der Weise, daß die Gesamtanzahl der Auftriebsrechte ermittelt und jedem Mitglied der Agrargemeinschaft soviele Anteilsrechte zugerechnet wurden, als ihm Auftriebsrechte zukamen.

Gegen diesen Bescheid erhoben mehrere Mitglieder der Agrargemeinschaft Berufung mit der Begründung, die Auftriebsrechte seien den Anteilsrechten nicht gleichzuhalten und könnten daher auch nicht zur Bemessung der Anteilsrechte herangezogen werden.

Mit Bescheid vom 27. April 1994 behob die belangte Behörde den Bescheid der ABB vom 6. April 1992 gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz.

In der Begründung wird ausgeführt, die Begutachtung durch den Amtssachverständigen habe nach Rücksprache mit dem Obmann der Agrargemeinschaft R sowie mit dessen Vorgänger ergeben, daß die Agrargemeinschaft R seit eh und je mit 52stel Anteilen bewirtschaftet worden sei. Mit dem 1/52stel Anteil seien jedoch unterschiedliche Auftriebsrechte (Rinderechte ohne Unterscheidung des Alters, Gewichtes oder Geschlechts) verbunden gewesen. So hätten mit 1/52stel Anteil 1, 2 , 3, 4, in einem Fall sogar 10 Rinderauftriebsrechte ausgeübt werden können. Diese weit voneinander abweichenden Rinderauftriebsrechte je 1/52stel Anteil würden damit begründet, daß zwischen den seinerzeit vorhandenen Weideflächen und dem Umfang an Rinderauftriebsrechten je 1/52stel Anteil ein Bezug hergestellt gewesen sei. Es bedeuteten große Heimweideflächen geringe Auftriebsrechte je Anteil, kleine Heimweideflächen dagegen größere Auftriebsrechte. Die belangte Behörde sei letztendlich zur Ansicht gelangt, daß der behobene Bescheid der ABB vom 9. Jänner 1990, mit welchem eine prozentmäßige Festlegung des Umfanges der einzelnen Anteilsrechte erfolgt sei, am ehesten den gesetzlich normierten Ermittlungskriterien des § 19 StAgrGG 1985 entspreche, wobei davon auszugehen sei, daß die sogenannten Pointenrechte den übrigen Weiderechten gleichzustellen seien.

Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern nicht zugestellt.

Mit Bescheid der ABB vom 10. Oktober 1994 wurde eine neuerliche Feststellung der am Gemeinschaftsbesitz der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft EZ. 38, KG G., anteilsberechtigten Liegenschaften und des Umfanges dieser Anteilsrechte getroffen. Für den Erstbeschwerdeführer wurden 710/9.998 Anteile und 8 Auftriebsrechte, für den Zweitbeschwerdeführer 547/9.998 Anteile und 6 Auftriebsrechte und für den Drittbeschwerdeführer 355/9.998 Anteile und 4 Auftriebsrechte festgestellt.

Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, die Ermittlung der Anteilsrechte sei gemäß der Berechnung im Bescheid der ABB vom 9. Jänner 1990 erfolgt.

Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. die Beschwerdeführer Berufung. Sie brachten im wesentlichen vor, ihre Anteilsrechte müßten entsprechend ihren grundbücherlich eingetragenen Auftriebsrechten festgesetzt werden.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 1. März 1995 wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab, änderte jedoch den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß die Festlegung der Auftriebsrechte zu entfallen hat und daß diese Festlegung im Rahmen der Erstellung der Weideordnung zu erfolgen hat.

In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 27. April 1994 bereits aufgezeigt habe, sei das Auftriebsrecht (aufgrund des Ablösungsvergleiches Nr. 741 ex 1868) nicht mit dem Anteilsrecht der jeweiligen Liegenschaft gleichzusetzen. Hiezu komme, daß es sich bei Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften um subjektiv-öffentliche Rechte handle, deren Bestand und Umfang von grundbücherlichen Eintragungen unabhängig sei. Dies bedeute, daß grundbücherliche Eintragungen keine Aussage über die Größe des Anteilsrechtes treffen könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Feststellung ihrer Anteilsrechte und in ihrem Recht auf Fortbestand der Einzelnutzung der Pointenrechte sowie entsprechende höherwertige Berücksichtigung in den Anteilsrechten verletzt und in ihren bisherigen Nutzungsmöglichkeiten der Mitgliedsrechte in einem rechtlich und wirtschaftlich unzumutbaren Ausmaß eingeschränkt. Sie bringen im wesentlichen vor, die Festsetzung der Anteilsrechte entspreche nicht dem Gesetz; diese Festsetzung hätte entsprechend den Auftriebsrechten erfolgen müssen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, unter Hinweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid von einer Gegenschrift Abstand genommen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 36 StAgrGG 1985 gelten für das Ermittlungsverfahren bei Regulierungen die Bestimmungen der §§ 15 bis 22 mit Änderungen und Ergänzungen.

Nach § 19 Abs. 1 StAgrGG ist zur Feststellung der Anteilsrechte der Parteien unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 16 Abs. 2 zunächst ein Übereinkommen anzustreben.

Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so sind nach § 19 Abs. 2 leg. cit. die Anteilsrechte zunächst auf Grund von Urkunden, behördlichen Erkenntnissen und des erhobenen rechtmäßigen Besitzstandes zu ermitteln. In Ermangelung solcher Rechtstitel ist das Verhältnis der Teilnahme nach dem durchschnittlichen Ausmaß der tatsächlichen Nutzung in den dem Einleitungsbescheid vorausgegangenen letzten 10 Jahren zu bestimmen, wobei jedoch einerseits offenbar unstatthafte Überschreitungen und andererseits lediglich durch Zufall oder eigenmächtig bereitete Verminderungen oder gänzliche Entziehungen der Nutzung außer Rechnung bleiben. Fehlen aus diesen 10 Jahren die zu einem Durchschnitt genügenden Nachweisungen oder war das Nutzungsrecht nicht jährlich auszuüben, so ist das gebührende Maß der Nutzung im ersten Fall mit Rücksicht auf den Haus- und Gutsbedarf, im zweiten Fall mit Rücksicht auf alle hiefür maßgebenden Umstände auf Grund des Gutachtens der Amtssachverständigen auf ein jährliches oder in anderen Zeiträumen wiederkehrendes Maß auszumitteln.

Nach § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich im wesentlichen in einem Hinweis auf die Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 27. April 1994. Eine solche Begründung könnte den Erfordernissen des § 60 AVG nur dann gerecht werden, wenn entweder die Ausführungen im Bescheid vom 27. April 1994 für das weitere Verfahren Bindungswirkung entfaltet hätten oder wenn die Begründung im erwähnten Bescheid ihrerseits den Bestimmungen des § 60 AVG genügte. Beides trifft nicht zu.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 1994 wurde den Beschwerdeführern nicht zugestellt. Er konnte daher ihnen gegenüber auch im weiteren Verfahren keine Bindungswirkung entfalten.

In der Begründung ihres Bescheides vom 27. April 1994 beruft sich die belangte Behörde darauf, daß die Begutachtung durch den Amtssachverständigen nach Rücksprache mit dem Obmann der Agrargemeinschaft sowie mit dessen Vorgänger ergeben habe, daß die Agrargemeinschaft R seit eh und je mit 52stel Anteilen bewirtschaftet worden sei, daß mit einem 52stel Anteil jedoch unterschiedliche Auftriebsrechte verbunden gewesen seien, weshalb ein Auftriebsrecht nicht einem Anteilsrecht gleichzusetzen sei. Die belangte Behörde sei letztendlich zur Ansicht gelangt, daß der behobene Bescheid der ABB vom 9. Jänner 1990, mit welchem eine prozentmäßige Festlegung des Umfanges der einzelnen Anteilsrechte erfolgt sei, am ehesten den gesetzlich normierten Ermittlungskriterien entspreche, wobei die sogenannten Pointenrechte den übrigen Weiderechten gleichzustellen seien.

Aus dieser Begründung ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die belangte Behörde die von der ABB in ihrem Bescheid vom 9. Jänner 1990 getroffene Anteilsfestsetzung, welche sie noch im Bescheid vom 24. Oktober 1990 verworfen hatte, als dem Gesetz entsprechend ansah. Auch aus dem Bescheid der ABB vom 9. Jänner 1990 ist nicht zu entnehmen, ob diese Anteilsfestsetzung dem § 19 StAgrGG 1985 entspricht. Dieser Bescheid enthält zwar Berechnungen über die prozentuellen Ausmaße der Anteilsrechte; aus diesen Berechnungen ist aber - ohne nähere Erläuterung - nicht nachzuvollziehen, wie das Anteilsrecht des einzelnen Mitglieds der Agrargemeinschaft ermittelt wird. Der Ermittlung des prozentmäßigen Anteiles der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder liegt jeweils ein bestimmtes Ausmaß an 27stel Anteilen zugrunde; es wird aber nicht erläutert, wie diese 27stel Anteile ermittelt werden.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Die Beschwerde war lediglich in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, weshalb Stempelgebühren für die dritte Ausfertigung nicht zuerkannt werden konnten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte