Normen
AVG §66 Abs4;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
ROG Slbg 1992 §24 Abs3;
ROG Slbg 1992 §45 Abs10;
AVG §66 Abs4;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
ROG Slbg 1992 §24 Abs3;
ROG Slbg 1992 §45 Abs10;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Ansuchen vom 16. Dezember 1991 hat der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Marktgemeinde einen Antrag um Erteilung einer Einzelgenehmigung im Sinne des § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 - ROG 1977 - hinsichtlich der in seinem Eigentum stehenden Parzelle 187/2, KG S, betreffend einen Wohnhausneubau, gestellt. Das Ansuchen des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 5. März 1993 (Beschlußfassung am 16. Februar 1993) abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 1. Juli 1993 Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß dem Verfahren ein Raumordnungsgutachten des Architekten D.I. G.S. vom 7. April 1992 zugrundegelegen habe. Dieses Gutachten empfehle der Gemeinde die Zustimmung zur angestrebten Einzelgenehmigung. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides sei raumordnungsfachlich nicht zu erkennen, worauf sich die Versagung der angestrebten Einzelbewilligung stütze.
In der Folge hat die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 25. Oktober 1993 das Ansuchen des Beschwerdeführers in Anwendung des § 24 Abs. 3 Z. 4 und § 45 Abs. 10 ROG 1992 abgewiesen. Dies wurde damit begründet, daß am 1. März 1993 das Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung nicht anhängig gewesen sei und somit die Bestimmungen des ROG 1992 anzuwenden seien. § 24 ROG 1992 bestimme aber, daß eine Ausnahme vom Flächenwidmungsplan in Form einer Einzelbewilligung für die Neuerrichtung von nichtlandwirtschaftlichen Wohnbauten im Grünland nicht mehr in Betracht komme.
Die dagegen eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 23. Februar 1994 abgewiesen.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. Februar 1995, Zl. B 687/94-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Mit 1. März 1993 trat das Salzburger Raumordnungsgesetz 1992, LGBl. Nr. 98/1992, in Kraft. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 45 Abs. 10 dieses Gesetzes gelten Verfahren zur Erteilung einer Ausnahme gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 als Verfahren im Sinne des Raumordnungsgesetzes 1992 und sind auf der Basis des jeweiligen Verfahrensstandes nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften weiterzuführen.
Nach § 24 Abs. 3 Z. 4 des Raumordnungsgesetzes 1992 kommt eine Einzelbewilligung jedenfalls nicht in Betracht, wenn es sich bei den Vorhaben um die Neuerrichtung von nichtlandwirtschaftlichen Wohnbauten im Grünland und, wenn hiedurch die Geschoßfläche des gesamten Baues 200 m2 überschreitet, die durch Auf- oder Zubauten erfolgende Erweiterung von solchen Bauten handelt. Das nunmehr gegenständliche Einzelbewilligungsverfahren war auch nicht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Raumordnungsgesetzes 1992 ein zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung anhängiges Verfahren. Die Aufsichtsbehörde mußte im zweiten Rechtsgang bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Gemeindevertretung die zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Rechtslage berücksichtigen. Mit Recht hat die Aufsichtsbehörde in diesem Zusammenhang auf die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1993, Zl. 93/06/0062, sowie vom 19. August 1993, Zl. 93/06/0144, verwiesen. Bei der in diesen Erkenntnissen geäußerten Rechtsansicht ist der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 20. April 1995, Zl. 95/06/0062, verblieben, er sieht auch keine Veranlassung, im vorliegenden Beschwerdefall von dieser Rechtsansicht abzurücken.
Mit dem Vorbringen in der Beschwerde, im vorliegenden Fall liege insofern ein Sonderfall vor, als eine rechtskräftige Vorstellungsentscheidung über das Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 vorliege, übersieht der Beschwerdeführer, daß die Rechtskraftwirkung eines Bescheides "objektive Grenzen hat". Im Fall einer Änderung der Rechtslage ist auch die Gemeinde - selbst angesichts des Vorliegens eines rechtskräftigen Vorstellungsbescheides - gehalten, die neue Rechtslage zu berücksichtigen. Die Bindungswirkung einer Vorstellungsentscheidung bezieht sich somit stets nur auf die gleiche Sach- und Rechtslage.
Da § 45 Abs. 10 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 die Anwendung des neuen Raumordnungsgesetzes 1992 auf anhängige Verfahren gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 vorsieht, ist auch eine Anwendung in Fällen wie dem vorliegenden, in dem zwar eine Vorstellungsentscheidung nach dem 1. März 1993 ergangen ist, die sich aber auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der damaligen Beschlußfassung der Gemeindevertretung VOR dem Stichtag 1. März 1993 bezog, vorzunehmen.
Da aus den angeführten Gründen schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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