VwGH 93/06/0062

VwGH93/06/006217.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Salzburg gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Februar 1993, Zl. 7/03-101078/6-1993), betreffend Ansuchen gemäß § 19 Abs. 3 ROG (mitbeteiligte Partei: M in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in T), den Beschluß gefaßt:

Normen

AHG 1949 §11;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AHG 1949 §11;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über das am 18. Mai 1988 beim Baurechtsamt der Beschwerdeführerin eingelangten Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Erteilung einer raumordnungsgemäßen Bewilligung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 wurde aufgrund des Beschlusses des Stadtsenates vom 20. Dezember 1990 mit Bescheid vom 3. April 1991 abweislich entschieden. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf Grundstück Nr. 223/17, KG X, das im geltenden Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Salzburg als "Grünland-sonstiges Grünland" ausgewiesen sei, stehe der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht entgegen, weshalb auch einer Ermessensentscheidung die rechtliche Grundlage entzogen sei. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der mitbeteiligten Partei hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Juli 1991 den Bescheid des Stadtsenates vom 3. April 1991 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Begründet wurde diese Aufhebung im wesentlichen damit, daß dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden raumordnungstechnischen Amtsgutachten eine Gutachtensqualität mangle und daraus die Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides resultiere. Dieser Bescheid blieb unbekämpft. In der Folge versagte der Stadtsenat aufgrund seines Beschlusses vom 25. Mai 1992 mit Bescheid vom 26. November 1992 neuerlich die beantragte Bewilligung. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, der Stadtsenat erkenne insoweit die Bindungswirkung der Entscheidung der Vorstellungsbehörde an, als diese das der ursprünglichen Entscheidung zugrundeliegende Gutachten als unvollständig bzw. unschlüssig und somit untauglich angesehen und "zur Seite geschoben" hat; er gehe davon aus, daß das Vorhaben nicht den erkennbaren Planungsabsichten widerspreche. Der Stadtsenat mache aber von seinem Ermessen Gebrauch und versage die beantragte Einzelbewilligung aus den Gründen der negativen Beispielsfolgen, weiters auch deshalb, weil für die zukünftige Flächennutzung auch weiter die Erhaltung des Grünlandes erwünscht sei.

Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid den Bescheid des Stadtsenates neuerlich aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Begründet wurde diese Aufhebung damit, daß der Bescheid des Stadtsenates vom 26. November 1992 weder der gesetzlichen Bindungswirkung noch der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde laut deren Bescheid vom 15. Juli 1991 Rechnung trage und somit rechtswidrig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Stadtgemeinde Salzburg wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift eingebracht und die kostenpflichtige Abweisung bzw. Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid vom 9. Februar 1993 wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch der mitbeteiligten Partei am 10. Februar 1993 zugestellt. Sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Stadtsenates als auch jener des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides stand das Raumordnungsgesetz 1977, LGBl. Nr. 26 in der Fassung LGBl. Nr. 22/1991 in Kraft. Mit 1. März 1993 trat das Salzburger Raumordnungsgesetz 1992 - ROG 1992, LGBl. Nr. 98/1992, in Kraft. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 45 Abs. 10 ROG 1992 gelten Verfahren zur Erteilung einer Ausnahme gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 als Verfahren im Sinne dieses Gesetzes (= des ROG 1992). Sie sind auf der Basis des jeweiligen Verfahrensstandes nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall, daß selbst im Falle der Aufhebung des aufsichtsbehördlichen Bescheides das Ansuchen der mitbeteiligten Partei nach den Bestimmungen des ROG 1992 weiterzuführen wäre. Gemäß § 24 Abs. 3 Z. 4 ROG 1992 kommt eine Einzelbewilligung jedenfalls nicht in Betracht, wenn es sich bei dem Vorhaben um die Neuerrichtung von nicht landwirtschaftlichen Wohnbauten im Grünland handelt. Das Ansuchen der mitbeteiligten Partei wird daher keiner Bewilligung mehr zugeführt werden können. Damit ist aber der Beschwerde der Stadtgemeinde Salzburg durch die neue Rechtslage die Grundlage entzogen. Die Beschwerdeführerin kann durch den angefochtenen Bescheid nur soweit in ihren Rechten verletzt sein, als seine tragenden Gründe reichen. Nur in diesem Umfang ist sie nämlich im fortgesetzten Verfahren an die - von der Beschwerdeführerin für rechtswidrig gehaltenen - Gründe des angefochtenen Bescheides gebunden (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis vom 20. August 1992, Zl. 92/06/0118, und die darin zitierte Vorjudikatur). Tragender Grund des aufhebenden Bescheides der belangten Behörde ist im Beschwerdefall die Nichtbeachtung der Bindungswirkung des im ersten Rechtsgang erlassenen Vorstellungsbescheides vom 15. Juli 1991 in der Frage, ob der Sachverhalt für die abweisliche Erledigung eines auf § 19 Abs. 3 ROG 1972 gestützten Ansuchens zur Errichtung eines Wohngebäudes im Grünland ausreichend ermittelt ist, vor allem die Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens betreffend. Die Beschwerdeführerin fühlt sich dadurch in ihrem Recht auf Selbstverwaltung durch "unbehinderte" Ermessensübung im Sinne einer Versagung der beantragten Bewilligung behindert. Diese Behinderung der belangten Behörde durch die Bindung an die tragenden Gründe des angefochtenen Bescheides ist aber mit Inkrafttreten des ROG 1992, welches im fortgesetzten Verfahren anzuwenden sein wird, weggefallen, da das Ansuchen nunmehr unabhängig von den bisher maßgebenden Umständen gemäß § 24 Abs. 3 Z. 4 ROG 1992 jedenfalls (neuerlich) abzuweisen sein wird. Auch eine Aufhebung des aufsichtsbehördlichen Bescheides hätte keine weiterreichende Wirkung auf den Beschwerdefall, als sie durch die aufgezeigte Änderung der Rechtslage ohnehin bereits eingetreten ist. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes käme demnach nur mehr akademische Bedeutung zu. Unter diesen Umständen steht, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit seinem Beschluß vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0227, ausgeführt hat, aber auch jemandem, der nur ein objektives Beschwerderecht wahrnimmt, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu. Mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses der beschwerdeführenden Stadtgemeinde war daher ihre Beschwerde zurückzuweisen. Auch der in der Beschwerde aufgezeigte Umstand, daß die Frage der Rechtmäßigkeit des Gemeindebescheides in einem Amtshaftungsfall kausal sein könnte - was vom Zivilgericht zu beurteilen sein wird - vermag eine Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Verfahren nicht zu begründen, zumal die Vorgangsweise in einem allfälligen Amtshaftungsverfahren in § 11 AHG geregelt ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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