VwGH 95/06/0099

VwGH95/06/009914.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der W Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 2. März 1995, Zl. A 17-K-11.096/1993-2, betreffend Versagung einer Bewilligung zur Anbringung einer Plakattafel, zu Recht erkannt:

Normen

AltstadterhaltungsG Graz 1980 Ankündigungen §1;
AVG §52;
BauO Stmk 1968 §56 Abs1;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc idF 1987/067;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc;
BauO Stmk 1968 §57;
BauO Stmk 1968 §70 Abs3;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauONov Stmk 1988;
BauRallg;
VwRallg;
AltstadterhaltungsG Graz 1980 Ankündigungen §1;
AVG §52;
BauO Stmk 1968 §56 Abs1;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc idF 1987/067;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc;
BauO Stmk 1968 §57;
BauO Stmk 1968 §70 Abs3;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauONov Stmk 1988;
BauRallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer am 7. September 1989 beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz eingelangten Anzeige gab die Beschwerdeführerin bekannt, daß sie die Errichtung einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung auf dem Grundstück KG X, EZ 43, Grundstück Nr. 82/3 in Graz, T-Straße 11, beabsichtige. Die Einrichtung bestehe aus einer Teilfläche mit einer Länge von 5,10 m, aus den beiliegenden Plänen ergibt sich eine Höhe von 2,55 m. Auf einer Rahmenkonstruktion sollte eine Plakatierungstafel so angebracht werden, daß sie den Bereich des Erdgeschoßes der Giebelfront eines ca. 6 m breiten Hauses fast zur Gänze einnimmt. Mit Mitteilung vom 19. September 1989, der Beschwerdeführerin laut Rückschein am 25. September 1989 zugestellt, wurde dieser mitgeteilt, daß in der gegenständlichen Angelegenheit ein Bewilligungsverfahren eingeleitet worden sei und die gegenständliche Liegenschaft in der Schutzzone IV nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 gelegen sei, sodaß die Behörde vor Erlassung eines Bescheides ein Gutachten der Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission einholen müsse. Diese Kommission führte in ihrem Gutachten vom 9. November 1989 aus, daß drei einheitlich mit der Giebelfront zur Straße orientierte Gebäude, mit dem gegenständlichen Haus T-Straße Nr. 11 in der Mitte, ein charakteristisches Ensemble in der Schutzzone IV/3 darstellten, das überdies noch durch das dominierende Denkmal der Ruine X gekrönt werde. Der beschriebene Stadtteil sei in seiner Gesamtheit als schutzwürdig zu bezeichnen. Die Anbringung einer großflächigen Plakattafel auf der Giebelmauer des Hauses T-Straße 11 führe zu außerordentlich nachteiligen Veränderungen für das im Befund als erhaltenswert begutachtete Ensemble, aber auch zur Störung des Einzelhauses T-Straße Nr. 11.

Am 5. September 1990 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin ein Gutachten des Dipl.Ing. FH vorlegte, in dem er zusammengefaßt zu dem Schluß kam, daß kein Ensemble vorliege und in der Umgebung auch andere Werbeeinrichtungen vorzufinden seien. Die Plakattafel bestehe bereits seit dem Jahre 1975. In der Folge erklärte die Beschwerdeführerin, daß die Werbeeinrichtung nicht auf einer gesondert in Erscheinung tretenden Rahmenkonstruktion, sondern direkt an der Fassade des Hauses anbringen zu wollen.

Mit Stellungnahme vom 4. Mai 1993 äußerte sich die Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission zum Gutachten des Dipl.Ing. FH, sie führte insbesondere an, daß zu den zehn zitierten anderen Werbetafeln, die im Umkreis von 20 bis 145 m angebracht seien, festzustellen sei, daß bis auf zwei Tafeln, die gleichzeitig eine Grundstückseinfriedung darstellten, alle anderen rund 145 m vom geplanten Aufstellungsort entfernt seien und es sich durchwegs um gezielte Hinweise auf Geschäfte, Gasthäuser etc., allenfalls mit Produktwerbungszusätzen handle, nicht aber um Anschlagtafeln für Wechselwerbungen. Der bestehende Gebietscharakter werde nicht von großflächigen Wechselwerbeflächen, die an Gebäuden angebracht seien, geprägt, der beschwerdegegenständliche Fall sei der einzige derartige im ganzen Bereich. Nach einer Stellungnahme der Beschwerdeführer zu diesen Ausführungen der Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission vom 4. Mai 1993 erließ der Magistrat der Landeshauptstadt Graz am 14. Oktober 1993 einen Bescheid, mit dem er unter Spruch I die Anzeige der Beschwerdeführerin über die Absicht, eine Werbe- bzw. Ankündigungseinrichtung neu zu schaffen, als unzulässig zurückwies. Unter II wurde ein Abtragungsauftrag gemäß § 70a Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 betreffend die Ankündigungsanlage erlassen. Aufgrund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz den Spruchpunkt I des Bescheides vom 14. Oktober 1993 ersatzlos behoben und den Auftrag zu Punkt II bestätigt.

Die Aufhebung des Spruchpunktes I wurde damit begründet, daß die Behörde erster Instanz zu Unrecht eine materielle Entscheidung über das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Werbeeeinrichtung verweigert habe.

In der Folge hat der Magistrat Graz mit Bescheid vom 15. Juli 1994 gemäß § 56 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 idgF und § 3 Abs. 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes das Ansuchen der Beschwerdeführerin um nachträgliche Bewilligung zur Anbringung einer Plakattafel an der Hausfront des Hauses T-Straße 11 abgewiesen.

Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, daß weder die Anzeige der Beschwerdeführerin vom 7. September 1989, noch ihre Mitteilung, die Werbeeinrichtung nicht auf einer gesondert in Erscheinung tretenden Rahmenkonstruktion anbringen zu wollen, darauf Bezug nahm, daß es sich um eine seit 1975 bestehende, unveränderte Einrichtung handelt.

§ 56 der Steiermärkischen Bauordnung in der Fassung des Stammgesetzes, LGBl. Nr. 149/1968, ordnete hinsichtlich der für Dauer bestimmten Werbe- und Ankündigungseinrichtungen an, daß sich diese nach Ausmaß, Form, Farbe und Werkstoff sowie bezüglich der Stelle und Art ihrer Anbringung dem Bauwerk, an dem sie angebracht werden, und dessen Umgebung anpassen mußten. Diese Einrichtungen durften nach Absatz 2 dieser Regelung auch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und keine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung verursachen. Die Bewilligungspflicht ergab sich nur bei Vorliegen der in § 57 BO genannten Voraussetzungen.

Mit der Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, wurde § 56 neugefaßt. Der Geltungsbereich wurde nunmehr auf alle (d.h. nicht nur für Dauer bestimmte) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen ausgedehnt; § 56 Abs. 2 nF enthält (im Beschwerdefall nicht maßgebende) Sonderregelungen für die Wahlwerbung; § 56 Abs. 3 bis 6 idF der Novelle 1988 lautet:

"(3) Wer beabsichtigt, eine Werbe- oder Ankündigungseinrichtung neu zu schaffen oder eine bestehende Einrichtung erheblich zu ändern, hat dies der Baubehörde anzuzeigen. Der Anzeige ist in zweifacher Ausfertigung eine planliche Darstellung sowie eine Beschreibung der Einrichtung anzuschließen. Die Darstellung und die Beschreibung müssen Angaben über die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Zulässigkeit enthalten. Der Anzeige ist weiters ein Nachweis über die Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen.

(4) Ergibt sich aus den der Baubehörde übergebenen Unterlagen die Unzulässigkeit des angezeigten Vorhabens, so hat sie binnen sechs Wochen einen schriftlichen Untersagungsbescheid zu erlassen. Kann die Baubehörde trotz Vollständigkeit der Unterlagen die Zulässigkeit nicht auf Grund dieser beurteilen, so hat sie binnen sechs Wochen nach Einlangen der Anzeige ein Bewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden davon zu verständigen. Wird nicht binnen sechs Wochen ein Untersagungsbescheid erlassen und der Anzeigende von der Einleitung des Bewilligungsverfahrens auch nicht verständigt, so gilt das angezeigte Vorhaben als bewilligt.

(5) Zur Gewährleistung der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit ist eine Bewilligung erforderlichenfalls unter Auflagen zu erteilen.

(6) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen ohne Bewilligung können von der Baubehörde sofort entfernt werden. Die Baubehörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen."

Art. II Abs. 4 und 5 der Bauordnungsnovelle 1988 enthält dazu folgende Übergangsbestimmungen:

"(4) Die Bestimmung des § 56 Abs. 6 tritt sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (§ 56), die das Straßen- und Ortsbild erheblich stören oder verwahrlost sind, sind vom Eigentümer in einen entsprechenden Zustand zu versetzen oder zu entfernen. Der Auftrag hiezu hat mit schriftlichem Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist zu erfolgen. Kann der Eigentümer nicht herangezogen werden, hat die Baubehörde die Entfernung ohne weiteres Verfahren durchzuführen."

Daraus ergab sich für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle 1988 bereits vorhandenen Werbeeinrichtungen folgende Regelung:

Betreffend die nach § 57 Stmk BO bewilligungspflichtigen, aber über keine Bewilligung verfügenden Werbeeinrichtungen waren Beseitigungsaufträge an den Eigentümer, und zwar bis zur Bauordnungsnovelle 1988 gemäß § 70 Abs. 3 Stmk BO, seit deren Inkrafttreten (1. März 1989) gemäß § 70a Abs. 1 Stmk BO zu erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1990, Zl. 90/06/0018).

Selbst wenn man davon ausginge, daß die Werbeeinrichtung der Beschwerdeführerin seit 1975 im wesentlichen unverändert an derselben Stelle (mit Ausnahme eines Zeitraumes während der Renovierung des Gebäudes) angebracht war, so ist damit für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil die auf Dauer angelegte Werbe- und Ankündigungseinrichtung auch vor der Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, der Bewilligungspflicht aus dem Grunde des § 57 Abs. 1 lit. c BO - schon wegen der Größe der Plakatwand in bezug auf die Giebelfläche des Hauses - unterlag, und diese Anlage nicht über die erforderliche Bewilligung verfügte. Da die erforderliche Bewilligung nicht vorlag, ist ein Eingehen auf die Frage, ob nicht die "Unterschutzstellung" des Gebietes am 29. November 1982 unter Berücksichtigung der Werbeeinrichtung erfolgte, entbehrlich.

Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt wurde, wurde die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 19. September 1989, ihr nachweislich am 25. September 1989 zugestellt, davon unterrichtet, daß aufgrund ihrer Anzeige ein Bewilligungsverfahren eingeleitet werde. Damit kann aber gemäß § 56 Abs. 4 letzter Satz der Steiermärkischen Bauordnung in der Fassung der Novelle 1988 nicht davon ausgegangen werden, daß das angezeigte Vorhaben als bewilligt gelte.

Es unterliegt keinem Zweifel, daß das Gebiet, in dem die Aufstellung der gegenständlichen Werbeeinrichtung erfolgen soll, mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 1982 als Schutzzone IV festgelegt wurde. Mit Recht hat daher die belangte Behörde bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der gegenständlichen Anlage nicht nur die allgemeinen Kriterien des § 56 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung, LGBl. Nr. 14/1989 berücksichtigt, wonach Werbe- und Ankündigungseinrichtungen und deren Beleuchtung in Ausmaß, Form, Farbe und Werkstoff so beschaffen sein müssen und so angebracht werden müssen, daß sie die äußere Erscheinung baulicher Anlagen sowie das Straßen- und Ortsbild nicht beeinträchtigen, die Sicherheit nicht gefährden und keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung verursachen, sondern auch die Bestimmungen des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1974 idF

LGBl. Nr. 33/1980, und die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. November 1985, LGBl. Nr. 3/1986, über die Gestaltung von Ankündigungen im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz. Nach § 1 der zuletzt genannten Verordnung ist im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz darauf zu achten, daß alle Ankündigungen (Werbungen, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise) einschließlich der zu ihrer Anbringung verwendeten Einrichtungen so gestaltet werden, daß sie im Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles sowie im Straßen- und Stadtbild durch Form, Größe, Farbe, Material oder die Art der Anbringung keine Störung, insbesondere durch Sichtbehinderung, verursachen. Nach § 2 dieser Verordnung sind vorrangig individuelle, fachmännisch gestaltete Ankündigungen zu verwenden, bei denen allenfalls auf früher gebräuchliche Symbole, Hausnamen, Handwerkszeichen udgl. zurückgegriffen wird. Bei der ausnahmsweisen Verwendung von Fertigfabrikaten sind großformatige Ankündigungen zu vermeiden.

Fassadenaufschriften sollen in Einzelbuchstaben aufgelöst werden. Im Erdgeschoß können Schriften in kleineren Dimensionen auch unmittelbar an Mauerflächen zwischen den Öffnungen angebracht werden.

Ob eine Werbeeinrichtung im Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles, sowie im Straßen- und Stadtbild eine Störung verursacht, ist stets unter Beiziehung eines Sachverständigen, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben hat, zu beurteilen. Die Behörde hat sodann das Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen.

Nach der hg. Judikatur ist unter Ortsbild in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles einer Gemeinde, gleichgültig ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt, zu verstehen. Geprägt wird dieses Ortsbild grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst. Damit ergibt sich aber zwangsläufig, daß auch der Schutz des Ortsbildes mit den baulichen Anlagen eines Ortes untrennbar verbunden ist, wenn auch in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte miteinbezogen werden, die über die Wirkung dieser baulichen Anlagen hinausgehen und etwa auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schloßbergen udgl.

miteinbeziehen, die neben den baulichen Anlagen dem jeweiligen "Orts- und Stadtbild" das Gepräge geben (vgl. das Erkenntnis vom 24. März 1969, Slg. Nr. 7538/A). Soweit Baulichkeiten in Rede stehen, sind jedoch nicht nur Objekte von besonderem kulturhistorischem Wert einzubeziehen; wesentlich ist vielmehr, daß das Ortsbild als solches noch schutzwürdig vorhanden ist. Für die Schutzwürdigkeit des Ortsbildes in diesem Sinne kommt es auf seine völlige Einheitlichkeit nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. April 1992, Zl. 91/06/0153, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall ist nach dem Gutachten der Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission vom 9. November 1989 durch das geplante Projekt im beschriebenen Stadtteil aufgrund der Anbringung der großflächigen Plakattafel auf der Giebelmauer des Hauses T-Straße Nr. 11 sowohl eine Verunstaltung des Einzelhauses gegeben, als auch eine Störung des Ortsbildes. Schon die Verunstaltung des Einzelhauses T-Straße 11 durch die Anbringung der über 5 m langen und 2,55 m hohen Plakattafel, die fast den gesamten Erdgeschoßbereich einer Giebelfront einnimmt, die darüber nur mehr den spitzen Giebel mit drei kleinen Fenstern aufweist, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes richtig beurteilt worden. Die von der Beschwerdeführerin bzw. dem von ihr beigezogenen Sachverständigen vorgelegten Photos untermauern den Eindruck, daß die Plakattafel den optischen Eindruck dieses Gebäudes zerstört; darüber hinaus kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie der Beurteilung der Sachverständigenkommission, wonach der beschriebene Stadtteil, der durch das Giebelhausensemble, die Landschaft und die Ruine Gösting geprägt wird, gestört wird, beigetreten ist. Auch den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Photos ist zu entnehmen, daß im näheren Umkreis des Aufstellungsortes keine Werbeeinrichtung vorliegt, die mit einer Länge von 5,10 m und einer Höhe von 2,55 m fast den gesamten Erdgeschoßbereich eines Gebäudes einnimmt.

Da unter den gegebenen Umständen die belangte Behöde zu Recht davon ausgegangen ist, daß die vorgesehene Werbeeinrichtung nicht nur das Gebäude selbst, sondern auch das Orts- und Straßenbild beeinträchtigen würde und daher ein Abweisungsgrund gemäß § 56 Abs. 1 BO gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, im Rahmen des Kostenbegehrens.

Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.

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