VwGH 95/05/0117

VwGH95/05/011719.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 8. März 1995, Zl. 8 BauR1-136/1/1995, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde N, vertreten durch den Bürgermeister, 2. F in S), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Anbringen vom 14. April 1994 beantragte die zweitmitbeteiligte Partei die Bewilligung einer zentralen Feuerungsanlage auf ihrem Grundstück Nr. .175 der Katastralgemeinde S, Baufläche Nr. 20. Dieses Grundstück liegt im Bauland-Dorfgebiet des geltenden Flächenwidmungsplanes der erstmitbeteiligten Partei. Auf Grund des diesem Ansuchen beigeschlossenen technischen Berichtes ist die Errichtung einer zentralen Ölfeuerungsanlage, bestehend aus einem Ölkessel zur Befeuerung mit flüssigem Heizöl "extra leicht" EL für einen Wärmebedarf der zu beheizenden Räume von ca. 17 kW mit dazugehörigem Heiz- und Tankraum mit drei Vollkunstofftanks a 1.000 l und den dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen vorgesehen.

In der am 20. Oktober 1994 durchgeführten mündlichen Bauverhandlung gab der mit seinem Grundstück Nr. 1411/2, welches das Grundstück Nr..133 Baufläche umgibt, benachbarte Beschwerdeführer folgende Einwendungen zu Protokoll:

"Mein Lebensraum wird durch die geplante Anlage nur schlechter und nicht besser. Durch den Abwind drücken die Rauchgase herunter auf mein Grundstück und meine Bepflanzung. Ich verlange, daß die Befüllung nicht von der Westseite - wie vorgesehen - erfolgt, weil es in diesem Bereich einen Streitfaktor gibt und die Abstände nicht vorhanden sind."

In dem von der Baubehörde erster Instanz eingeholten Umweltschutzgutachten vom 17. November 1994 führte der Sachverständige Ing. M aus, daß die Beheizung des Wohnhauses der zweitmitbeteiligten Partei bisher durch vier Feuerstellen mit festen Brennstoffen wie Holz und Kohle erfolgt sei und die Rauchgase über drei Schornsteine abgeleitet worden seien. Das geplante Bauvorhaben umfasse neben dem Einbau einer Ölfeuerungsanlage auch die Errichtung eines neuen Kamins an der südwestseitigen Ecke des Wohnhauses. Durch die Umstellung der Beheizung von festen Brennstoffen in Einzelöfen auf eine Zentralheizungsanlage mit Heizöl extra leicht sei eine wesentliche Reduktion der Schadstoffemissionen und der -belastung in der Umgebung gegeben.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 1994 bewilligte der Bürgermeister der erstmitbeteiligten Partei das beantragte Vorhaben unter Auflagen.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeinderates der erstmitbeteiligten Partei vom 6. Februar 1995 als unbegründet abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. März 1995 wurde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde hiezu aus, der Beschwerdeführer habe rechtzeitig keine relevanten Einwendungen geltend gemacht, da die Anrainer auf "eine gewisse Qualität des Lebensraumes keinen Rechtsanspruch" besäßen, eine Beeinträchtigung der Bepflanzung - falls dies vom Beschwerdeführer gemeint sein sollte - einen privatrechtlichen Einwand darstelle und eine unter einer Bedingung erhobene Einwendung von vornherein unbeachtlich sei. Der Beschwerdeführer habe somit keine Einwendungen im Rechtssinne vorgebracht, weshalb Präklusion eingetreten sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Nichtbewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1992 kommt u.a. Anrainern, das sind die Eigentümer der im Einflußbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke (Abs. 2), im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zu.

Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle können die Parteien gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

Gemäß Abs. 5 dieses Paragraphen sind öffentliche-rechtliche Einwendungen der Parteien (Abs. 4) im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die Bestimmungen des Baurechtes und der Bebauungspläne stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Gebäudehöhe sowie jene Bestimmungen, die dem Schutz der Nachbarschaft in gesundheitlichen Belangen, im Interesse der Brandsicherheit oder gegen Immissionen dienen.

Dem Anrainer (Nachbarn) kommt somit nur in jenem Umfang Parteistellung zu, in dem er subjektiv-öffentliche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr.10317/A, u.v.a.).

Gemäß § 21 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1992 begründen somit Vorschriften, die den Schutz der Nachbarn vor Immissionen zum Gegenstand haben, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte. Ein allgemeiner Immissionsschutz wird jedoch nicht gewährt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1994, Zl. 93/05/0294).

Mit dem allgemein gehaltenen Einwand, durch den Abwind drückten "die Rauchgase" auf sein Grundstück, hat der Beschwerdeführer somit - da er auf keine baurechtliche Vorschrift, die den Schutz der Nachbarn vor Immissionen zum Gegenstand hat, gestützt wird - keine Einwendungen mit Bezug auf subjektiv-öffentliche Rechte geltend gemacht. Daß die bewilligte Ölfeuerungsanlage gegenüber der von der zweitmitbeteiligten Partei bisher erfolgten Beheizung eines Wohnhauses mit festen Brennstoffen rauchgas- und somit emissionsärmer ist, wird selbst vom Beschwerdeführer außer Streit gestellt.

Der erstmals in der Beschwerde erhobene Einwand der unzumutbaren Lärmbelästigung durch die bewilligte Anlage ist schon im Hinblick auf die eingetretene Präklusion im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenso unbeachtlich wie der - für den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Errichtung der Anlage im bestehenden Wohnhaus nicht nachvollziehbare - Einwand, bei der Errichtung dieser Anlage würden die "Abstände zum Anrainergrund" nicht eingehalten werden. Auch gegen die Errichtung des - vom zuständigen Rauchfangkehrermeister gemäß § 26 der Kärntner Bauvorschriften als mängelfrei befundenen - Rauchfanges wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 1994 nichts vorgebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß der Beschwerdeführer mangels rechtzeitig erhobener, subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne der Kärntner Bauvorschriften geltend machender Einwendungen präkludiert ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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