VwGH 95/05/0019

VwGH95/05/001925.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des M und der F B in W, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 6. Oktober 1994, Zl. MD-VfR - B XIX - 57/94, betreffend einen Beseitigungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §873;
AVG §56;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ABGB §873;
AVG §56;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid und der Beschwerdeergänzung ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Den Beschwerdeführern gehört das Grundstück Nr. 290/2, EZ 1284, KG U, auf dem ein ca. 7 m x 6,8 m großes und 2,8 m hohes unterkellertes Sommerhaus errichtet ist. Auf demselben Grundstück befindet sich eine ca. 1,5 m x 2 m große Gerätehütte. Beide Baulichkeiten sind von Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer errichtet worden und bestehen seit mehr als 30 Jahren. Die Beschwerdeführer hätten beim Ankauf dieses Grundstückes die Auskunft erhalten, daß auf Grund des sogenannten "Toleranzerlasses" die Baulichkeiten trotz Fehlens einer Baubewilligung bestehen bleiben dürften. Es sei Grundvoraussetzung und Bedingung für den Kauf durch die Beschwerdeführer gewesen, daß sie die ausdrückliche Zusage erhielten, die Baulichkeiten dürften bestehen bleiben und es bestünde keinerlei Veranlassung, daß diese Baulichkeiten entfernt würden. Nur unter dieser Voraussetzung hätten die Beschwerdeführer gekauft und auf Grund der ausdrücklichen Zusicherung auch Investitionen in Form von Instandsetzungsarbeiten getätigt.

Mit Bescheid vom 7. Juni 1994 erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, unter anderem einen Entfernungsauftrag betreffend die beiden genannten Baulichkeiten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - von geringfügigen Abänderungen abgesehen - der Abtragungsauftrag bestätigt. Hinsichtlich beider Baulichkeiten sei sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im gegenwärtigen Zeitpunkt Bewilligungspflicht gegeben gewesen; das Fehlen der erforderlichen Baubewilligung werde auch nicht bestritten. Aus dem sogenannten Toleranzerlaß der Magistratsdirektion der Stadt Wien vom 21.7.1965, Zl. MD-2757/63 könne niemand einen Rechtsanspruch auf eine Nichtanwendung des § 129 Abs. 10 BO ableiten.

Dagegen richtet sich die vorliegende, ursprünglich beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte und von diesem nach Ablehnung der Behandlung abgetretene Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (im folgenden: BO) sind Abweichungen von den Bauvorschriften zu beheben und es ist der vorschriftswidrige Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden ist, zu beseitigen. Die Beschwerdeführer bestreiten weder die Bewilligungspflicht zum Zeitpunkt der Errichtung und der Erlassung des Beseitigungsauftrages noch den Umstand, daß sie für beide Baulichkeiten über keine Baubewilligung verfügen. Sie räumten in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde auch ein, daß aus dem sogenannten "Toleranzerlaß" niemandem ein Rechtsanspruch auf eine Nichtanwendung des § 129 Abs. 10 BO erwächst (vgl. Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften E 9 zu § 129 Abs. 10 BO).

Wenn sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeergänzung vor allem auf die Zusicherungen durch die Verkäufer berufen und vorbringen, sie seien in Irrtum geführt worden, so können damit keine Verletzungen öffentlich-rechtlicher Bestimmungen durch die Verwaltungsbehörden aufgezeigt werden. Auch der Umstand, daß die Baulichkeiten seit über 30 Jahren ohne entsprechende Bewilligung bestehen, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung sonstiger Rechte nicht vorliegt, war die Beschwerde gem. § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung durch einen gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

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