Normen
VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §7;
VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aufgrund der von einer Gendarmeriedienststelle erstatteten Anzeige einer vom Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen n1 begangenen Übertretung nach § 52 (lit. a) Z. 10a StVO 1960 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Lienz die Bundespolizeidirektion Salzburg um Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers des betreffenden Fahrzeuges. In der Beantwortung dieser Anfrage wurde ihr mitgeteilt, daß der Zulassungsbesitzer in der Zulassungskartei der Bundespolizeidirektion Salzburg wie folgt vorgemerkt sei:
"Familienname: H
Geschlecht: männlich
Vornamen: X
Akademischer Grad: Dr.
Geburtsdatum: 23.03.1962
Wohnadresse: I-Straße 18"
Daraufhin erging an "Herrn H geb 1962" die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 2. Mai 1994, in der dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen n1 zu einer bestimmten Zeit an einem näher bezeichneten Ort die gemäß § 52 (lit. a) Z. 10a StVO 1960 zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 1993 (richtig: 1994) berichtigte die Bezirkshauptmannschaft Lienz die Strafverfügung vom 2. Mai 1994 gemäß § 62 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG dahin, daß dem Namen des Beschuldigten der akademische Titel "Doktor" hinzugefügt und das angeführte Geburtsdatum "1962" ersatzlos entfernt werde. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid insoweit Folge gegeben, als "der Spruchteil "und das angeführte Geburtsdatum 1962 ersatzlos entfernt" zu entfallen hat."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, und zwar - wie aus den Beschwerdeausführungen hervorgeht - insoweit, als der erstinstanzliche Bescheid nicht zur Gänze (also auch in Ansehung der Berichtigung durch Beifügung des akademischen Titels) aufgehoben wurde.
Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG (§ 24 VStG) kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1989, Zlen. 89/03/0013, 0014) setzt die Anwendung dieser Vorschrift einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Für die Annahme der Offenkundigkeit einer Unrichtigkeit reicht es aus, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können.
Daß diese Voraussetzungen im Beschwerdefall vorliegen, wurde von der belangten Behörde zutreffend erkannt. Unbestritten ist, daß es sich bei der in der Strafverfügung angegebenen Anschrift um jene des Beschwerdeführers handelt und daß der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen n1 ist. Bei dieser Sachlage konnte es für den Beschwerdeführer trotz des Fehlens des akademischen Titels und der Beifügung des (unberichtigt gebliebenen) unrichtigen Geburtsjahres in der Bezeichnung des Adressaten der Strafverfügung nicht zweifelhaft sein, daß sich die Strafverfügung auf ihn bezog, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich etwa eine andere Person mit dem Namen "H" an der angeführten Anschrift aufgehalten hat.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Inhalt der ihm zugekommenen Strafverfügung nicht zur Kenntnis genommen, weil er der Meinung gewesen sei, die Briefsendung sei nicht für ihn bestimmt, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu, konnte doch die unrichtige Bezeichnung des Beschwerdeführers als Empfänger des Schriftstückes mangels einer konkreten Verwechslungsmöglichkeit keine ernsten Zweifel bewirken, daß das Schriftstück für ihn bestimmt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, Zl. 91/03/0178).
Daß die mit dem angefochtenen Bescheid berichtigte Unrichtigkeit, nämlich das Fehlen der Angabe des akademischen Titels in der Bezeichnung des Adressaten der Strafverfügung vom 2. Mai 1994, auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen war, welches die Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit aufgrund der ihr vorliegenden Auskunft aus der Zulassungskartei hätte erkennen können, begegnet gleichfalls keinen Bedenken.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)