Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO bestraft, weil er sich am 12. Mai 1993 um 5.32 Uhr am Gendarmerieposten Bad Radkersburg nach Aufforderung durch ein Organ der öffentlichen Aufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sein Fahrzeug kurz davor vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt habe. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer von Exekutivorganen bei seinem Fahrzeug auf der Landesstraße 253 bei Straßenkilometer 3,200 schlafend angetroffen worden sei. Der Motor des Fahrzeuges sei in Betrieb und die Scheinwerfer seien eingeschaltet gewesen. Da beim Beschwerdeführer ein deutlicher Alkoholgeruch aus dem Mund wahrnehmbar gewesen sei, sei er zur Durchführung des Alkotestes mittels Alkomaten aufgefordert worden. Zu diesem Zweck sei er auf den Gendarmerieposten Bad Radkersburg gebracht worden. Dort sei der Beschwerdeführer vor Durchführung des Alkotestes über die Handhabung und Bedienung aufgeklärt worden. Bei der Durchführung des Alkotestes sei es jedoch nie zu einer gültigen Messung gekommen, da das Blasvolumen unterschritten worden oder die Blaszeit zu kurz gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei von einem als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten mindestens zwei- bis dreimal hingewiesen worden, wie er in das Röhrchen des Alkomaten hineinzublasen habe. Nachdem ihm von diesem Zeugen mitgeteilt worden sei, daß die Amtshandlung im Hinblick auf die Verweigerung des Alkotestes beendet sei, habe er eine Blutabnahme verlangt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde zunächst vor, sie sei auf seine Sachverhaltsdarstellung, insbesondere darauf, daß es ihm aufgrund anhaltender Übelkeit nicht möglich gewesen sei, ein gültiges Meßergebnis zu erzielen, nicht eingegangen. Er habe bereits bei seiner Einvernahme vor der Erstbehörde angegeben, daß ihm im Zuge der Durchführung des Alkotestes noch immer schlecht gewesen sei, weshalb er offenbar nicht ordnungsgemäß "blasen" habe können. Es dürfe als bekannt vorausgesetzt werden, daß gerade bei Übelkeit stärkeres und längeres "Blasen" zu Erbrechen führen könne.
Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nie bestimmt behauptet hat, daß ihm die ordnungsgemäße Ablegung der Atemluftprobe aufgrund anhaltender Übelkeit nicht möglich gewesen sei. Seine Aussage vor der Erstbehörde am 5. Juli 1993, daß ihm, als ihm die Gendarmeriebeamten geweckt hätten, noch immer schlecht gewesen sei, "weshalb scheinbar auch kein gültiges Meßergebnis beim Alkomaten zustandekam", enthält eine bloße Vermutung, auf die der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nicht mehr zurückgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, daß er die Straßenaufsichtsorgane anläßlich der Ablegung der Atemluftprobe auf eine allfällige Übelkeit hingewiesen habe. Bei dieser Sachlage erweist sich der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf als nicht berechtigt, zumal es der ständigen hg. Rechtsprechung entspricht, daß einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Atemluftuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zustandegekommen ist, zugemutet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. August 1994, Zl. 94/02/0242).
Eine "Ungereimtheit" des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, daß er nach seinen Angaben bereits um etwa 23.00 Uhr von einem Gasthaus weggefahren und von den Exekutivbeamten (erst) um etwa 4.40 Uhr schlafend angetroffen worden sei. Folge man den Angaben der Exekutivbeamten, hätte er sein Fahrzeug für die Dauer von beinahe sechs Stunden mit laufendem Motor und eingeschaltetem Fernlicht auf der Fahrbahn abgestellt. Dies erscheine höchst unwahrscheinlich. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, warum die belangte Behörde nicht den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, wonach das Fahrzeug am Fahrbahnrand angehalten und der Motor abgestellt worden sei, gefolgt sei.
Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Prüfung der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde den in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen der als Zeugen vernommenen Meldungsleger folgte und feststellte, daß der Beschwerdeführer in seinem auf der Straße mit laufendem Motor und eingeschalteten Scheinwerfern abgestellten Fahrzeug angetroffen worden sei. Entgegen den Beschwerdeausführungen lassen sich aus diesen Aussagen keinerlei Rückschlüsse darauf ableiten, wie lange das Fahrzeug im beschriebenen Zustand abgestellt gewesen war. Zur Erörterung dieser Frage bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgefordert worden, selbst sein Fahrzeug wegzustellen, kann schon zufolge des Neuerungsverbotes (§ 41 Abs. 1 VwGG) nicht eingegangen werden.
Den Hinweisen des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht sofort der Führerschein vorläufig abgenommen worden und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß er nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sein Fahrzeug wieder in Betrieb zu setzen, mangelt jegliche Relevanz. Dies gilt auch für die die Durchführung einer Blutabnahme betreffenden Beschwerdeausführungen. Daß über Verlangen des Beschwerdeführers eine Blutabnahme veranlaßt wurde, rechtfertigt entgegen seiner Meinung nicht die Annahme, daß er die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nicht verweigert habe.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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