VwGH 95/02/0327

VwGH95/02/03278.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache der I in D, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 19. Juni 1995, Zl. LGv-214/12, betreffend grundverkehrsbehördliche Zustimmung, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art133 Z4;
GVG Tir 1983 §28;
GVG Tir 1983 §40 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Z4;
GVG Tir 1983 §28;
GVG Tir 1983 §40 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 1995 wurde "dem Erwerb des neugebildeten Teilstückes "1" mit 638 m2 aus dem Gst. 855/3 der Liegenschaft GB K durch H entsprechend dem Options- und Kaufvertrag vom 13.5.1993 samt Nachtragsvereinbarung vom 14.10.1994 gemäß § 4 Abs. 2 des Grundverkehrsgesetzes 1983, LGBl. Nr. 69, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/1991, in Verbindung mit § 40 Abs. 4 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 82/1993, die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagt".

In der Begründung wurde u.a. (zusammengefaßt) unter Hinweis auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 25. November 1971, Zl. 1 Ob 318/71, der Standpunkt vertreten, die Nachtragsvereinbarung vom 14. Oktober 1994 stelle keinen "Neuerungsvertrag" dar, sondern bestehe vielmehr der ursprüngliche Options- (Kauf-)vertrag vom 13. Mai 1993 - wenn auch geändert - weiter. Damit hätten aber entsprechend der Vorschrift des § 40 Abs. 4 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes (LGBl. Nr. 82/1993, im folgenden kurz: GVG) - Abschluß des Rechtsgeschäftes vor dem 1. Jänner 1994 - im vorliegenden Verfahren die Vorschriften des Grundverkehrsgesetzes 1983 weiterhin Anwendung zu finden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche sich jedoch als unzulässig erweist:

Gemäß § 40 Abs. 4 GVG ist auf Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (vgl. § 41) abgeschlossen wurden, weiterhin das Grundverkehrsgesetz 1983 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der belangten Behörde insoweit bei, daß es sich bei der zwischen der Beschwerdeführerin und dem Käufer geschlossenen "Nachtragsvereinbarung" vom 14. Oktober 1994 im Verhältnis zum "Options- bzw. Kaufvertrag" vom 13. Mai 1993 nicht um einen "Neuerungsvertrag" im Sinne der §§ 1376 ff ABGB gehandelt hat. Zutreffend hat die belangte Behörde im Sinne der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes darauf verwiesen, daß u.a. eine bloße "Verminderung" keine Änderung des Hauptgegenstandes darstellt, sondern daß der "Nachtragsvereinbarung" vom 14. Oktober 1994, welche ausdrücklich auf den "Options- und Kaufvertrag vom 13.5.1993" Bezug nimmt und "im Rahmen der bereits getroffenen Vereinbarung 13.5.1993 und nach diesen Bedingungen" eine umfängliche Reduzierung des Kaufgegenstandes brachte, nicht die rechtliche Bedeutung zukommt, daß das in Rede stehende Rechtsgeschäft erst als am 14. Oktober 1994 geschlossen anzusehen ist.

Daraus folgt, daß die belangte Behörde zu Recht von der Anwendbarkeit des Grundverkehrsgesetzes 1983 ausging. Daraus folgt aber auch die Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung gemäß § 28 GVG ist eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG, weil sich unter ihren Mitgliedern ein Richter befindet (§ 28 Abs. 1 lit. a Z. 2 GVG), auch die übrigen Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind (Art. 20 Abs. 2 B-VG und § 28 Abs. 6 erster Satz GVG) und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen (§ 28 Abs. 6 zweiter Satz GVG). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar gemäß § 28 Abs. 6 dritter Satz GVG (ausgenommen in Ansehung von Bescheiden hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke) ausdrücklich für zulässig erklärt worden, doch kann dem Gesetzgeber des GVG nicht unterstellt werden - und bietet sich dafür auch kein Anhaltspunkt (vgl. die Art. II und III der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 276/1992 sowie die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG BGBl. Nr. 260/1993) -, daß dies auch für jene Fälle gelten sollte, welche nach der alten Rechtslage fortzuführen sind. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher in solchen Fällen (weiterhin - vgl. den hg. Beschluß vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0306) unzulässig.

In diesem Sinne lautet auch der dem angefochtenen Bescheid angefügte Hinweis gemäß § 61a AVG richtigerweise nur dahingehend, daß gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann.

Die Beschwerde war wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kommt mangels gesetzlicher Grundlage - auch die von der Beschwerdeführerin dazu angeführte B-VG-Novelle BGBl. Nr. 276/1992 sieht solches nicht vor - nicht in Betracht.

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