VwGH 92/02/0306

VwGH92/02/030616.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des G in T, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 7. September 1992, Zl. LGv-1230/3, betreffend grundverkehrsbehördliche Zustimmung, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art133 Z4;
B-VG Art20 Abs2;
GVG Tir 1983 §13 Abs4;
GVG Tir 1983 §13 Abs9;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Z4;
B-VG Art20 Abs2;
GVG Tir 1983 §13 Abs4;
GVG Tir 1983 §13 Abs9;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung gemäß § 13 Abs. 4 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983, LGBl. Nr. 89, ist eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG, weil sich unter ihren Mitgliedern ein Richter befindet (§ 13 Abs. 4 Z. 1 lit. b GVG 1983), auch die übrigen Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind (Art. 20 Abs. 2 B-VG und § 13 Abs. 9 erster Halbsatz GVG 1983) und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen (§ 13 Abs. 9 zweiter Halbsatz GVG 1983). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht ausdrücklich für zulässig erklärt worden. Die Bekämpfung von Bescheiden dieser Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

In diesem Sinne lautet auch der dem angefochtenen Bescheid angefügte Hinweis gemäß § 61a AVG nur dahingehend, daß gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann.

Die Beschwerde war wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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