VwGH 95/02/0220

VwGH95/02/02208.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des E in R, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 22. März 1995, Zl. 15/38-1/1995, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs2;
FrG 1993 §48 Abs3;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §52;
VwRallg;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs2;
FrG 1993 §48 Abs3;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §52;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. März 1995 wurde gemäß den §§ 51 Abs. 1 und 52 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Fremdengesetz (FrG) die an diese Behörde gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die Schubhaft sowie die Festnahme und die Anhaltung rechtmäßig war. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 79 a AVG ein Kostenersatz vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, erkennbar die Schubhaft sowie die Festnahme und die Anhaltung bekämpfende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß mit (rechtskräftigem) Bescheid des "Magistrates der Stadt Krems" vom 21. August 1988 über ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Gebiet der Republik Österreich erlassen wurde (diesem lag die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen der Verbrechen des Betruges und des schweren Betruges zugrunde) und daß der ihm gewährte Vollstreckungsaufschub "letztendlich" mit 30. August 1994 abgelaufen ist. Auch geht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers klar hervor, daß er nicht gewillt war, seinen mit dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot im Widerspruch stehenden Aufenthalt zu beenden. Wenn die belangte Behörde bei dieser Sachlage die Notwendigkeit der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung bejaht hat, so begegnet dies keinen Bedenken, zumal es für den genannten Sicherungszweck nach § 48 Abs. 3 FrG genügt, daß die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0486).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde hätte im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen gehabt, daß er sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nichts habe zuschulden kommen lassen und in die dörfliche Gemeinschaft integriert sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß eine derartige "Interessenabwägung" im Rahmen der Überprüfung der Schubhaft durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht vorgesehen ist.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf einen von ihm im September 1994 gestellten Antrag verweist, das bestehende Aufenthaltsverbot aufzuheben, ist die belangte Behörde rechtlich zutreffend darauf nicht eingegangen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0372, ausgeführt hat, ist die belangte Behörde im Rahmen der Schubhaftbeschwerde nur gehalten zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende (durchsetzbare) Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist. Trifft dies zu, so ist sie an das Bestehen desselben gebunden und hat davon auszugehen, ohne Rücksicht darauf, daß (bei einer anderen Behörde) ein Verfahren betreffend einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes anhängig ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0103).

Es kann aber auch dahingestellt bleiben, ob das mit dem Bescheid vom 21. August 1988 über den Beschwerdeführer verfügte Aufenthaltsverbot gegen ihn als "EU-Bürger" noch durchsetzbar (oder aufrecht) war: Für den Beschwerdeführer wäre diesfalls nichts gewonnen, da die Schubhaft auch zur Sicherung des Verfahrens für ein (neuerliches) Aufenthaltsverbot zulässig ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat aber hat nur zu prüfen, ob die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes möglich (d.h. nicht von vornherein ausgeschlossen) ist. Für diesen Fall ist weiter zu prüfen, ob die Schubhaft notwendig ist. Beides trifft aber beim Beschwerdeführer zu.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte