Normen
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §52;
VwRallg;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §52;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid vom 25. März 1993 stellte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (die belangte Behörde) aufgrund einer an ihn gerichteten Beschwerde des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft gemäß den §§ 51 und 52 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, iVm § 67c Abs. 3 AVG fest, daß zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Begründend ging die belangte Behörde davon aus, daß gegen den Beschwerdeführer ein am 16. November 1992 in Rechtskraft erwachsenes Aufenthaltsverbot (befristet bis 31. Dezember 2002) vorliege. Ab diesem Zeitpunkt habe für den Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz die Verpflichtung bestanden, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche zu verlassen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BH) vom 17. Dezember 1992 (zugestellt am 28. Dezember 1992) sei der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das rechtskräftige Aufenthaltsverbot und die Tatsache, daß er sich noch immer im Bundesgebiet aufhalte, aufgefordert worden, Österreich innerhalb von fünf Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu verlassen. Am 5. Februar 1993 sei bei der BH ein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes eingelangt; dieser sei mit Bescheid vom 10. Februar 1993 abgewiesen worden; der Beschwerdeführer habe dagegen berufen. Am 16. März 1993 sei der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen worden.
Die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen lägen zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde aus folgenden Gründen vor: Die Schubhaft stütze sich auf einen vollstreckbaren Schubhaftbescheid und erfolge zur Sicherung der Abschiebung (§ 36 Abs. 1 Z. 2 FrG). Ungeachtet des seit November 1992 rechtskräftigen und vollstreckbaren Aufenthaltsverbotes und trotz behördlicher Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen, halte sich der Beschwerdeführer weiterhin in Österreich auf. Daraus sei abzuleiten, daß der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt sei, der Verhängung des Aufenthaltsverbotes freiwillig zu entsprechen. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die Annahme, daß die Schubhaft notwendig sei, um die Abschiebung zu sichern. Da weiters keine Umstände hervorgekommen seien, welche die Fortdauer der Haft nicht notwendig erscheinen ließen, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Im übrigen sei anzumerken, daß der Hinweis des Beschwerdeführers auf den bereits anhängigen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ins Leere gehe, da eine derartige Antragstellung den im Einzelfall gebotenen Vollzug eines Aufenthaltsverbotes durch Verhängung der Schubhaft nicht zu hindern vermöge.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde gegen diesen Bescheid abgelehnt (Beschluß vom 21. Juni 1933, B 907/93-3) und die Beschwerde in der Folge antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Beschluß vom 28. Juli 1993, B 907/93-5).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 41 Abs. 1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um (u.a.) die Abschiebung zu sichern. Nach § 41 Abs. 4 FrG kann die Verhängung der Schubhaft mit Beschwerde gemäß § 51 angefochten werden.
Nach § 51 Abs. 1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.
2.1. In der Beschwerde blieb die Feststellung der belangten Behörde, es bestehe gegen den Beschwerdeführer seit November 1992 ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot, unbekämpft. Auch die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, daß der Beschwerdeführer seiner aufgrund dieses Aufenthaltsverbotes gegebenen Verpflichtung, das Bundesgebiet innerhalb der im § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz vorgesehenen Frist zu verlassen, nicht nachgekommen sei, wurde nicht bestritten. Damit waren im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers gegeben (§ 36 Abs. 1 FrG).
2.2. Die belangte Behörde hatte zu beurteilen, ob zur Sicherung der (zulässigen) Abschiebung des Beschwerdeführers dessen Anhaltung in Schubhaft erforderlich und in diesem Sinn rechtmäßig war. Sie bejahte dies mit der Begründung, daß der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung trotz weiterer diesbezüglicher Aufforderung nicht entsprochen habe. Diese Rechtsansicht begegnet keinem Einwand. Denn ein Fremder, der sich monatelang weigert, entgegen einer ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtung das Bundesgebiet zu verlassen, wobei er seine Ausreisunwilligkeit noch besonders augenfällig dadurch zum Ausdruck bringt, daß er auch eine nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist zur Ausreise an ihn gerichtete zusätzliche behördliche Aufforderung, Österreich binnen fünf Tagen zu verlassen, ignoriert, setzt ein Verhalten, das begründeten Anlaß zur Annahme bietet, er werde sich der Abschiebung entziehen oder diese doch wesentlich erschweren. Von daher gesehen konnte die belangte Behörde in rechtlich unbedenklicher Weise zu dem Ergebnis gelangen, daß zum Zwecke der Abschiebungssicherung die Fortdauer der Schubhaft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung - dafür, daß die besagten, die Rechtmäßigkeit der Schubhaft begründenden Umstände nach der Anhaltung des Beschwerdeführers am 16. März 1993 weggefallen wären, gibt es keine Anhaltspunkte - erforderlich gewesen sei.
2.3. An dieser rechtlichen Beurteilung vermag auch das Beschwerdevorbringen, es habe keine Veranlassung zur Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer bestanden, weil der Behörde bei gebotener Sorgfalt hätte klar sein müssen, daß das Aufenthaltsverbot aufzuheben sein werde, nichts zu ändern. Aufgabe der belangten Behörde war es nämlich nicht, die Erfolgsaussichten des die Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes begehrenden Antrages bzw. der gegen die insoweit negative erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Berufung zu beurteilen und solcherart ihrem Bescheid eine künftige, allenfalls günstigere Rechtsposition des Beschwerdeführers zugrunde zu legen. Sie war in dieser Hinsicht vielmehr gehalten zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbar) Tatbestandswirkung erzeugende (durchsetzbare) Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht war; traf dies zu, so war sie an das Bestehen desselben gebunden und hatte davon auszugehen - ohne Rücksicht darauf, daß (bei einer anderen Behörde) ein Verfahren betreffend einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes anhängig war.
3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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