VwGH 95/02/0204

VwGH95/02/02048.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des C in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 20. Oktober 1994, Zl. 2-022/93/E 2 und Zl. 2-03/94/E 2, beide betreffend behauptete Rechtswidrigkeit einer Hausdurchsuchung in Vollziehung des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrG 1993 §30;
FrG 1993 §42;
VwGG §34 Abs1;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrG 1993 §30;
FrG 1993 §42;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den Bescheiden je vom 20. Oktober 1994 wurden Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 30. November 1993 bzw. am 28. Februar 1994 zurückgewiesen. Die belangte Behörde ging dabei im wesentlichen davon aus, daß die behauptete Verletzung des Hausrechts des Beschwerdeführers jeweils nicht vorgelegen sei, da die mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamer Wohnung lebende Gattin den Beamten in dem jeweils näher umschriebenen Umfang das Betreten der Wohnung gestattet habe.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 28. Februar 1995, Zlen. B 2810/94, B 2839/94, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden ab und trat sie mit Beschluß vom 18. April 1995 über Antrag des Beschwerdeführers gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner - ergänzten - Beschwerde in folgenden einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein:

"Recht auf Schutz vor nicht gesetzmäßig gedeckten

Hausdurchsuchungen

Einfachgesetzliches Hausrecht."

Im Zusammenhang mit dem Inhalt der Beschwerde (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Zl. 82/03/0112, Slg. 11.525/A) geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß sich der Beschwerdeführer in seinem ihm aus § 50 Fremdengesetz zustehenden Recht verletzt erachtet.

§ 50 leg. cit. regelt das Betreten von Räumlichkeiten unter dem Gesichtspunkt des Eingriffes in das Recht auf Achtung der Wohnung:

"(1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden oder Schubhaft zu vollstrecken ist, sich in bestimmten Räumlichkeiten innerhalb des Sprengels der Behörde aufhalte, so kann diese, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die schriftliche Ermächtigung erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Räumlichkeiten betreten,

1. für die eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 besteht, sofern dies zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich scheint;

2. wenn darin mehr als fünf Fremde Unterkunft genommen haben, auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, daß sich darunter Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und eine Überprüfung gemäß § 16 sonst unmöglich oder erheblich erschwert wäre.

(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Sie ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Betroffenen vorzuweisen. Auf Verlangen ist ihnen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung und deren Gründe zuzustellen.

(4) Amtshandlungen gemäß Abs. 2 sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Betroffenen sowie mit möglichster Schonung ihres Rufes vorzunehmen. § 40 gilt."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß sowohl am 30. November 1993 wie auch am 28. Februar 1994 gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot und ein am 22. November 1993 erteilter Auftrag zur Festnahme gemäß § 42 Fremdengesetz bestand. Er bezweifelt auch nicht, daß die Beamten von der Bezirkshauptmannschaft B am 26. November 1993 gemäß § 50 Fremdengesetz ermächtigt wurden, seine Wohnung zu betreten.

Der Beschwerdeführer wendet sich auch nicht gegen die unter anderem auf die Angaben seiner Ehegattin gestützte Feststellung der belangten Behörde, daß die Gattin des Beschwerdeführers dem einschreitenden Gendarmeriebeamten das Betreten der Wohnung in dem jeweils näher dargelegten Umfang gestattete.

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher in dem vom Beschwerdeführer gerügten Umstand, daß jeweils zwei Gendarmeriebeamte in Uniform und mit dem Dienstfahrzeug "demonstrativ" zur Wohnung des Beschwerdeführers gekommen sind und dort einer der Beamten im Freien wartete ("Vorpaß" hielt, wie dies der Beschwerdeführer ausdrückte), während der andere die Gattin des Beschwerdeführers jeweils am Wohnungseingang "überfiel" - so in der Beschwerde polemisch - und mit seinem Anliegen vertraut machte (die Wohnung aber nur mit Zustimmung der Gattin betrat), schon deshalb keine Verletzung eines durch die Rechtsordnung geschützten, subjektiven Rechts des Beschwerdeführers erblicken; die belangte Behörde hat somit zutreffend mangels Vorliegens einer den Beschwerdeführer in einer geschützten Rechtsposition beeinträchtigenden faktischen Amtshandlung die Beschwerden jeweils zurückgewiesen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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