Normen
AVG §38;
AVG §40 Abs1;
AVG §67d Abs1;
AVG §67e Abs1;
FrG 1993 §37 Abs6;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §52 Abs2;
EMRK Art5 Abs4;
AVG §38;
AVG §40 Abs1;
AVG §67d Abs1;
AVG §67e Abs1;
FrG 1993 §37 Abs6;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §52 Abs2;
EMRK Art5 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 1994 wurde gemäß den §§ 51 Abs. 1 und 52 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 zweiter Satz des Fremdengesetzes (FrG) iVm § 67c Abs. 3 AVG die an diese Behörde gerichtete Beschwerde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Schubhaft als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig gemäß § 52 Abs. 4 Satz erster FrG festgestellt, daß zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgebliche Voraussetzungen vorlägen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG ein Kostenersatz vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 28. Februar 1995, Zl. B 2541/94, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe gegen das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg erhoben. Die erstinstanzliche Behörde habe es unterlassen, die diesbezügliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abzuwarten, obwohl dies bereits mit der "Fremdenpolizei" vereinbart worden sei und aus diesem Grund zunächst auch keine Abschiebung erfolgt sei.
Für eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abzuwarten, besteht jedoch keine Rechtsgrundlage und vermag der Beschwerdeführer keine anzuführen. Es handelt sich dabei auch um keinen Anwendungsfall des § 37 Abs. 6 FrG, weil es sich bei diesem um eine Empfehlung einer einstweiligen Maßnahme durch die Europäische Kommission für Menschenrechte oder die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte handeln muß. Daß im vorliegenden Beschwerdefall die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung notwendig war, ergibt sich daraus, daß der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung trotz mehrfacher diesbezüglicher Aufforderungen nicht entsprochen hat.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich rügt, er sei in seinem Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren verletzt worden, weil ihm keine Gelegenheit zur Replik gegenüber der Äußerung der Bezirkshauptmannschaft noch zu einer kontradiktorischen Verhandlung vor der belangten Behörde - in diesem Sinne sei das AVG bzw. das VStG verfassungskonform zu interpretieren - geboten worden sei, so legt er doch nicht dar, zu welchen Ergebnissen das Verwaltungsverfahren allenfalls geführt hätte; der Verwaltungsgerichtshof vermag daher die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht zu überprüfen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 600 zitierte Rechtsprechung).
Überdies hat der Verfassungsgerichtshof in seinem diese Beschwerdesache betreffenden Beschluß vom 28. Februar 1995, Zl. B 2541/94-3, bereits darauf verwiesen, daß Art. 5 Abs. 4 EMRK eine öffentliche Verhandlung nicht fordert und dem Beschwerdeführer volle Akteneinsicht ebenso offenstand wie die Möglichkeit, alles Zweckdienliche vorzulegen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Infolge der Entscheidung ohne Einleitung eines Vorverfahrens bedurfte es auch keiner Auseinandersetzung mit dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm Gelegenheit zu einer Replik auf die Gegenschrift der belangten Behörde zu geben, da eine solche nicht erstattet wurde.
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