Normen
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. Oktober 1993 wurde über den Beschwerdeführer (einen tschechischen Staatsbürger) unter Berufung auf § 41 Abs. 1 FrG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung angeordnet. Dies mit der Begründung, daß er an diesem Tag ohne Unterstand und bei "Schwarzarbeit" angetroffen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde an diesem Tag in Schubhaft genommen und am 12. November 1993 abgeschoben.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. August 1994 wurde die an diese Behörde gemäß § 51 FrG gerichtete Beschwerde unter Berufung auf § 52 Abs. 2 und 4 FrG in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, anläßlich einer am 20. Oktober 1993 von Organen des Landesarbeitsamtes Wien auf einer näher angeführten Baustelle durchgeführten Kontrolle seien insgesamt vier tschechische Staatsbürger, darunter der Beschwerdeführer, bei der Arbeit angetroffen worden. Da diese Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung vorweisen hätten können und - außer dem Beschwerdeführer - weder über einen Sichtvermerk noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hätten, habe vertretbarerweise davon ausgegangen werden können, daß es sich bei den angetroffenen Arbeitern um "Schwarzarbeiter" handle und eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gegeben gewesen sei. Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme "nicht aufrecht" gemeldet gewesen sei und im Bundesgebiet über keine familiäre Bindung verfügt habe, könne der Fremdenbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie es als erforderlich erachtet habe, über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft zu verhängen. Tatsächlich seien in weiterer Folge seitens der Fremdenbehörde Erhebungen durchgeführt worden, um festzustellen, inwieweit die Tätigkeit des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darstelle. Nach dem Stand der Ermittlungen bis zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes habe die Fremdenbehörde, insbesondere auf Grund eines Treuhandvertrages, vertretbarerweise davon ausgehen können, daß die Konstruktion, den Beschwerdeführer die Anteile der D. GesmbH als Treuhänder erwerben zu lassen, nur dazu gedient habe, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu umgehen. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren keinen Grund angegeben, welcher den treuhändischen Erwerb der Gesellschaftsanteile gerechtfertigt hätte. Da die belangte Behörde vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes am 11. November 1993 umfangreiche Ermittlungen durchgeführt und den Beschwerdeführer in Vollstreckung desselben am 12. November 1993 abgeschoben habe, liege auch kein Verstoß gegen § 48 FrG vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 5. Dezember 1994, Zl. B 2022/94, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat. Dieser hat erwogen:
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hält der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, die Schubhaft sei zur Sicherung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendig (§ 41 Abs. 1 FrG), nicht für rechtswidrig. Auf der Grundlage des von der belangten Behörde als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes durfte die belangte Behörde nämlich davon ausgehen, es bestehe berechtigter Grund zur Annahme, daß die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes möglich sein werde (vgl. § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, wenn der Ausländer von einem Organ eines Landesarbeitsamtes oder Arbeitsamtes bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen). Die berechtigte Annahme dieser Möglichkeit genügte; die Gewißheit, daß ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen werde, war nicht erforderlich (vgl. dazu aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 5. April 1995, Zlen. 93/18/0328, 0330). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf verweist, er sei nicht bei einer Beschäftigung betreten worden, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, er sei "selbständig als Geschäftsführer meiner Gesellschaft" tätig gewesen, so übersieht er die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, worin auf den diesbezüglichen "Treuhandvertrag" verwiesen wird und woraus die belangte Behörde den Schluß zog, dies habe nur dazu gedient, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu umgehen (vgl. in diesem Zusammenhang den mit 1. August 1993 in Kraft getretenen § 2 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, betreffend den "wahren wirtschaftlichen Gehalt" und in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1994, Zl. 94/18/0258). Was aber den von der belangten Behörde gesehenen Verstoß gegen das Meldegesetz 1991 anlangt, so hat der Beschwerdeführer anläßlich seiner Einvernahme am 22. Oktober 1993 selbst ausgeführt (vgl. die diesbezügliche Niederschrift), er habe sich zwar zunächst in Wien 14 polizeilich angemeldet, seit ca. zwei Wochen wohne er aber an einer näher angeführten Adresse in Wien 21, ohne jedoch polizeilich angemeldet zu sein (vgl. dazu § 3 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991).
Sollte der Beschwerdeführer schließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblicken, daß die Schubhaft nich so kurz wie möglich gedauert habe (§ 48 Abs. 1 FrG), so vermag der Verwaltungsgerichtshof anhand der Aktenlage keinen Verstoß gegen diese Bestimmung zu erblicken.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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