Normen
AsylG 1991 §2 Abs1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z2;
AsylG 1991 §2 Abs3;
AsylG 1991 §2 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AsylG 1991 §2 Abs1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z2;
AsylG 1991 §2 Abs3;
AsylG 1991 §2 Abs4;
AVG §68 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ist am 11. September 1987 in das Bundesgebiet eingereist. Er stellte am 14. September 1987 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Dezember 1992 rechtskräftig abgewiesen wurde. Aufgrund einer Beschwerde des Beschwerdeführers wurde dieser Bescheid mit dem hg. Erkenntnis vom 5. September 1994, Zl. 94/20/0151, aufgehoben; mittlerweile ist in diesem Verfahren auch bereits der neuerliche Berufungsbescheid ergangen, in dem die Berufung wieder abgewiesen wird; dieser Bescheid wurde am 30. August 1995 zugestellt.
Am 12. Februar 1993 (beim Bundesasylamt nach Weiterleitung durch die Bundespolizeidirektion St. Pölten eingegangen am 9. März 1993) stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Asylgewährung. Begründet wurde dieser Antrag im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer bei den vom 20. November 1992 bis 22. November 1992 in Europa durchgeführten Wahlen zum kurdischen Nationalparlament kandidiert habe und auch gewählt worden sei. Seit dem 8. Februar 1993 sei dem Beschwerdeführer bekannt, daß seine Kandidatur zum kurdischen Nationalparlament den türkischen Behörden Anlaß gebe, nach ihm zu fahnden. Bei einer Rückkehr in die Türkei hätte der Beschwerdeführer mit Haft und Folter zu rechnen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. August 1993 abgewiesen.
Aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Die belangte Behörde weist mit diesem angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet ab. Begründend führt die belangte Behörde insbesondere aus, daß gemäß § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 Fremden kein Asyl gewährt werde, die bereits in Österreich oder einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachte, einen Asylantrag gestellt hatten und deren Antrag abgewiesen worden sei. Gemäß § 2 Abs. 4 Asylgesetz 1991 finde die genannte Bestimmung jedoch keine Anwendung auf Fremde, die nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrages in ihren Heimatstaat oder, soweit sie staatenlos sind, in den Staat, in dem sie ihren früheren Aufenthalt hatten, zurückgekehrt sind und einen Asylantrag auf Umstände stützen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind. Da der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylantrages (9. Dezember 1992) das österreichische Bundesgebiet nicht mehr verlassen habe, liege die Voraussetzung des § 2 Abs. 4 Asylgesetz nicht vor. Es sei ihm somit kein Asyl zu gewähren. Aus § 2 Abs. 4 Asylgesetz 1991 sei nämlich e contrario zu schließen, daß § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 Anwendung finde, sofern der Fremde nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist und er seinen Asylantrag nicht auf Umstände stützen kann, die nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat eingetreten sind.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat die Abweisung des neuerlichen Asylantrages ohne Prüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer nach Abweisung seines ersten Asylantrages nicht in sein Heimatland zurückgekehrt sei.
Aus § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Asylgesetz 1991 folge, daß bei einem derartigem Sachverhalt die Gewährung von Asyl nicht in Betracht komme.
Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/19/0052, ausgesprochen hat, können auch Umstände, die während des Aufenthaltes des Asylwerbers in Österreich eingetreten sind, von ihm aber nicht in der in § 2 Abs. 2 Z. 2 Asylgesetz 1991 genannten Absicht herbeigeführt wurden, zur Asylgewährung führen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1995, Zl. 94/20/0258, und vom 20. September 1995, Zl. 94/20/0242).
Die belangte Behörde hätte sich daher mit den vom Beschwerdeführer geltenden gemachten Gründen auseinandersetzen müssen. Der angefochtene Bescheid erweist sich schon aus diesem Grunde als inhaltlich rechtswidrig. Es braucht daher unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Falles nicht näher untersucht werden, welche Auswirkung die Aufhebung des Bescheides vom 9. Dezember 1992 mit dem genannten Erkenntnis vom 5. September 1994 auf den vorliegenden Beschwerdefall hat bzw. welche weitere Wirkung die zwischenzeitig erfolgte Erlassung des Ersatzbescheides in diesem Verfahren hat (die Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof entfaltet zufolge des § 42 Abs. 3 VwGG grundsätzlich eine Rückwirkung, sodaß sich aufgrund der Aufhebung ergibt, daß zwischenzeitig ergangenen Akten, die auf dem aufgehobenen Akt aufgebaut haben, die Rechtsgrundlage entzogen ist; im vorliegenden Fall bedeutet dies allein jedoch noch nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da es in dieser Hinsicht darauf ankäme, in welcher Weise sich die "Anhängigkeit" des Verfahrens, welches zur Erlassung des Bescheides vom 9. Dezember 1992 geführt hat, auf die Beurteilung des in diesem Verfahren angefochtenen Bescheides ausgewirkt hat, auch wenn durch die Aufhebung des Verwaltungsgerichtshofes dieser Bescheid sich nachträglich als zum Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides noch nicht erlassen bzw. nicht dem Rechtsbestand angehörend herausstellt).
Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die angesprochenen Stempelgebühren, von deren Entrichtung der Beschwerdeführer mit hg. Beschluß vom 28. Februar 1994 befreit wurde und die überdies auch nicht entrichtet wurden.
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