VwGH 94/19/1279

VwGH94/19/127926.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Mai 1994, Zl. 4.340.044/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AsylG 1991 §19 Abs3;
ZustG §23 Abs1;
ZustG §8 Abs2;
AsylG 1991 §19 Abs3;
ZustG §23 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der vorliegenden, am 18. August 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Mai 1994 bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Bescheid sei ihm erst am 7. Juli 1994 übermittelt und dadurch rechtswirksam zugestellt worden, weil die beim Bundesministerium für Inneres zuvor erfolgte Hinterlegung mangels Zutreffen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Zustellgesetz unwirksam gewesen sei. Die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch sei nämlich nur dann zulässig, wenn eine "neue Abgabestelle" nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Es müsse aber bereits eine Anfrage beim Gemeindeamt als zumutbare Ermittlungstätigkeit der Behörde bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf den der Beschwerde in Kopie beiliegenden Meldezettel, wonach er sich ordnungsgemäß an die Anschrift H-Straße 24 in F am 2. Februar 1994 "abgemeldet" habe. Es wäre daher der Behörde "zumutbar und ein leichtes" gewesen, die neue Zustelladresse des Beschwerdeführers zu ermitteln.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der angefochtene Bescheid am 24. Mai 1994 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch "nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 3 Asylgesetz 1991" beim "Bundesministerium für Inneres" zugestellt, nachdem eine telefonische Auskunft des Stadtamtes M vom 17. Mai 1994 ergeben hat, daß der Beschwerdeführer bis 2. Februar 1994 "im Lager gewesen" und seit 8. Februar 1994 "amtlich abgemeldet" worden sei.

Zwar trifft die Auffassung des Bundesministers für Inneres, von ihm sei bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - zufolge des Umstandes, daß das gegenständliche Asylverfahren am 1. Juni 1992 beim Bundesminister für Inneres noch nicht anhängig war, nicht zu. Der Bundesminister für Inneres war allerdings unter der Geltung des von ihm anzuwendenden AsylG (1968) im Grunde des § 8 Abs. 2 ZustellG nach Maßgabe der dort normierten Voraussetzungen ermächtigt, Zustellungen durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen.

§ 19 Abs. 3 AsylG 1991 hat hier lediglich insoferne eine Einschränkung gebracht, als die Hinterlegung diesfalls bei der Behörde selbst zu erfolgen hat. Die Anwendung des § 19 Abs. 3 AsylG 1991 durch den Bundesminister für Inneres hatte daher im vorliegenden Fall nur hinsichtlich des Ortes der Hinterlegung Bedeutung, wobei jedoch im Grunde des § 23 Abs. 1 ZustellG die Hinterlegung bei der Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.

Der Beschwerdeführer hat es unbestrittenermaßen unterlassen, die Änderung seiner Abgabestelle der Asylbehörde mitzuteilen, obwohl er - ebenfalls unbestrittenermaßen - im Grunde des § 8 Abs. 1 Zustellgesetz zu dieser Mitteilung verpflichtet war. Der Bundesminister für Inneres war daher unter der Voraussetzung, daß eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, im Grunde des § 8 Abs. 2 Zustellgesetz ermächtigt, die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen.

Anhaltspunkte dafür, daß die belangte Behörde nicht alle, ihr nach Lage des vorliegenden Falles ohne Schwierigkeiten offenstehenden, zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hätte, eine Abgabestelle des Beschwerdeführers ausfindig zu machen, bestehen nicht, zumal die in der Beschwerde monierte Anfrage beim Gemeindeamt in M ohnedies erfolgt, jedoch ergebnislos geblieben ist und selbst der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, welche sonstigen Erhebungen der belangten Behörde Kenntnis von der Abgabestelle des Beschwerdeführers verschaffen hätten können. Der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer am 2. Februar 1994 in F ordnungsgemäß angemeldet hat, vermag daran nichts zu ändern, weil dies der belangten Behörde nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten nicht bekannt wurde und - mit zumutbarem Verwaltungsaufwand - auch nicht erhoben werden konnte. Im übrigen ergibt sich - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - aus der vorgelegten Kopie des Meldezettels lediglich die Tatsache der Anmeldung des Beschwerdeführers in F, nicht jedoch, daß er sich in M ordnungsgemäß abgemeldet und seine (neue) Abgabestelle bekanntgegeben hätte.

Es erweist sich daher die von der belangten Behörde am 24. Mai 1994 ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommene Hinterlegung des angefochtenen Bescheides als dessen rechtswirksame Zustellung. Mit diesem Tage begann gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG die sechs Wochen betragene Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof zu laufen, sodaß diese Frist am 5. Juli 1994 endete. Die erst nach Ablauf dieser Frist eingebrachte Beschwerde ist somit verspätet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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