VwGH 94/18/1093

VwGH94/18/10931.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. November 1994, Zl. SD 831/94, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. November 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz (FrG) ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

In der Begründung dieses Bescheides erklärte die belangte Behörde zunächst, daß die im erstinstanzlichen Bescheid genannten Gründe auch für ihre Entscheidung maßgebend seien, und führte ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei am 9. April 1992 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Einbruchsdiebstahles zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von neun Monaten und am 15. September 1993 vom Landesgericht Eisenstadt wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Damit sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG in mehrfacher Hinsicht erfüllt. Das diesen Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme.

Der Beschwerdeführer halte sich seit langem in Österreich auf, ebenso seine Eltern. Es liege demnach ein hoher Grad an Integration vor, sodaß das Aufenthaltsverbot einen bedeutsamen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstelle. Angesichts der Art und Schwere der den gerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten des Beschwerdeführers und der darin zum Ausdruck kommenden krassen Mißachtung des Eigentums anderer Menschen sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer, sohin zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig.

Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmende Interessenabwägung falle zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Auch wenn die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie erheblich seien, wögen sie doch nicht schwerer als die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen. An der Verhinderung der Eigentumskriminalität in der vom Beschwerdeführer begangenen Art bestehe ein besonders großes öffentliches Interesse. Auch eine rechtskräftige Bestrafung habe den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, neuerlich in einschlägiger Weise straffällig zu werden. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, daß er derzeit in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehe, verschaffe seinen Interessen am weiteren Verbleib im Bundesgebiet kein Übergewicht über die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei auch gemäß § 20 Abs. 2 FrG zulässig, weil vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes, somit vor der Rechtskraft der zweiten Verurteilung, die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StbG nicht vorgelegen seien. Die am 9. April 1992 erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahles lasse den Schluß zu, der Beschwerdeführer sei gegenüber den zum Schutz des Eigentums erlassenen Vorschriften negativ eingestellt und bilde daher eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG sei daher vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht vorgelegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Gegen die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt, die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG zulässig sei, führt die Beschwerde nichts ins Treffen.

2.1. Der Beschwerdeführer hält das Ergebnis der gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung für rechtswidrig. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß er in Österreich geboren sei und "von kurzen Aufenthalten abgesehen" seither hier lebe. Auch seine Familie lebe seit vielen Jahren hier. Das Aufenthaltsverbot bedeute für ihn den Wegfall seiner Existenzgrundlage, da er sich seit 1. August 1994 in einem aufrechten Dienstverhältnis befinde und in seiner Heimat keine gleichwertige Arbeit finde.

2.2. Der Beschwerdeführer vermag mit diesen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, seine familiären Bindungen und sein nunmehriges Beschäftigungsverhältnis hat die belangte Behörde berücksichtigt und mit Recht die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie als erheblich bezeichnet. Die belangte Behörde hat aber auch die zutreffende Auffassung vertreten, daß ein wichtiges öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität bestehe, und daher den für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen großes Gewicht beigemessen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, daß, wie sich aus der von der belangten Behörde übernommenen Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - auch eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer vorgelegt - ergibt, dem Beschwerdeführer am 28. Juni 1993 niederschriftlich zur Kenntnis gebracht wurde, daß im Hinblick auf seinen langjährigen Aufenthalt die am 9. April 1992 erfolgte Verurteilung noch nicht zur Ergreifung von fremdenpolizeilichen Maßnahmen führe, daß er aber im Fall einer neuerlichen Verurteilung mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu rechnen habe. Bereits am 9. Juli 1993 sei er beim Versuch, einen gestohlenen PKW ins Ausland zu bringen, am Grenzübergang Nickelsdorf festgenommen worden. Dieser Vorfall habe zur Verurteilung durch das Landesgericht Eisenstadt vom 15. September 1993 geführt.

Das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt somit, daß ihn weder eine rechtskräftige Bestrafung noch die Androhung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von der Begehung einer weiteren einschlägigen Straftat abhalten konnte. Bei dieser Sachlage ist die Auffassung der belangten Behörde, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung, nicht rechtswidrig.

3.1. Der Beschwerdeführer bekämpft schließlich die Aufassung der belangten Behörde, § 20 Abs. 2 FrG stehe der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Er habe vor den Straftaten, die zu den Verurteilungen in den Jahren 1992 und 1993 geführt hätten, keine Straftaten begangen und auch alle anderen Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfüllt. Die belangte Behörde habe bei der Beurteilung, ob ihm die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG hätte verliehen werden können, zu Unrecht auf den Zeitpunkt der zweiten Straftat abgestellt.

3.2. Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StbG entscheidende Zeitpunkt war der der Rechtskraft der vorletzten der von der belangten Behörde herangezogenen Bestrafungen (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0491, vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0533, und vom 17. November 1994, Zl. 93/18/0271). Es war daher zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer vor der am 15. September 1993 erfolgten Verurteilung die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StbG erfüllt hat. Dies war zu verneinen, weil im Hinblick auf die am 9. April 1992 erfolgte rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 2 lit. a StbG nicht erfüllt war.

4. Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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