Normen
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
EheG §28;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1;
VwRallg;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
EheG §28;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. In der Begründung wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer auf Grund eines Visums für die Bundesrepublik Deutschland am 20. Dezember 1990 nach Österreich eingereist sei. Er sei jedoch nicht nach Deutschland weitergereist, sondern im Bundesgebiet verblieben. Am 8. April 1991 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Auf Grund dieser Ehe habe er einen Sichtvermerk bis zum 4. Juni 1994 erhalten. Erhebungen hätten jedoch ergeben, daß die Ehe bereits im September 1992 vom Bezirksgericht Fünfhaus für nichtig erklärt worden sei. Anläßlich einer niederschriftlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer auch zugegeben, die österreichische Staatsbürgerin lediglich zu dem Zweck geheiratet zu haben, um eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Die Eingehung einer Ehe nur zum Zweck der Beschaffung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines stelle einen evidenten Rechtsmißbrauch und solcherart ein Verhalten dar, das als Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenrechts zu werten sei. Im Hinblick auf die rechtsmißbräuchliche Eingehung der Ehe könne sich der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- oder Familienlebens im Sinne des § 19 FrG nicht mit Erfolg auf das Bestehen dieser Ehe berufen. Da er selbst angebe, daß sich seine gesamte Familie in der Türkei aufhalte, lägen familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich nicht vor. Auch sein etwa dreieinhalbjähriger Aufenthalt in Österreich sowie der Umstand, daß er erst seit Juni 1993 einer Beschäftigung nachgehe, ließen keinen besonders hohen Grad seiner Integration erkennen. Mit Rücksicht auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sei das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer selbst unter der Annahme eines relevanten Eingriffes in sein Privatleben zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten. Den öffentlichen Interessen, die an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bestünden, sei das weitaus maßgeblichere Gewicht beizumessen als den mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur zum Zwecke der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen geschlossen zu haben. Seiner Meinung nach rechtfertige dieses Verhalten aber nicht die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, weil "nach der herrschenden Judikatur in Österreich zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe diese nicht mit Nichtigkeitssanktion behaftet" gewesen sei. Mit diesem Vorbringen ist er gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Eingehung einer Ehe ausschließlich zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen für sich allein und unabhängig von einer allfälligen Nichtigerklärung der Ehe einen als Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu wertenden Rechtsmißbrauch darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0315).
Im Hinblick auf die durch das Verhalten des Beschwerdeführers bewirkte erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens kann es auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers (§ 19 FrG) als zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten erachtet hat.
Ebensowenig bestehen Bedenken gegen das Ergebnis der im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung. Da sich der Beschwerdeführer die Berechtigung zum Aufenthalt und zur Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet nur durch die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe verschafft hat, können seine privaten Intessen am Aufenthalt in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0898).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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