VwGH 94/18/0972

VwGH94/18/097220.7.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des H in T, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. April 1994, Zl. 100.831/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;
EMRK Art8 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. April 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz - FrG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag vom 15. Oktober 1993 damit begründet, an der Universität Klagenfurt studieren zu wollen. Er habe angegeben, von seiner Mutter aus Nigeria Geldzuwendungen in der Höhe von 1.000,-- US-Dollar monatlich zu erhalten; er sei aber nicht bereit gewesen, diese Zuwendungen durch geeignete Belege nachzuweisen. Auch die notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung seiner Gattin reiche nicht aus, um die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nachzuweisen. In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer behauptet, in seiner Heimat Nigeria über Barmittel zu verfügen und darüber hinaus von seinen Eltern monatlich durch entsprechende Zahlungen unterstützt zu werden. Nachweise, daß er über ausreichende Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfüge, habe der Beschwerdeführer indes nicht erbringen wollen oder können. Es sei demnach der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG erfüllt.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse sei festzuhalten, daß der Beschwerdeführer infolge seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zwar Bindungen zu Österreich habe, aber von einer Lebensgemeinschaft nicht ausgegangen werden könne, da er derzeit von seiner Gattin getrennt lebe.

Bei einer Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen überwögen aufgrund der angeführten Tatsachen letztere. Die angestrebte Aufenthaltsbewilligung sei deshalb zu versagen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen (u.a.) ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.

Nach § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerkswerber (u.a.) nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfügt.

2.1. Der Beschwerdeführer hält die Auffassung der belangten Behörde, daß sein Lebensunterhalt i.S. des AufG nicht gesichert sei, für unzutreffend. Diese Beurteilung sei durch "keinerlei Verfahrensergebnisse gedeckt"; auch sei sie nicht ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer habe vielmehr - so die Beschwerde - bereits im erstinstanzlichen Verfahren klargestellt, daß er in Nigeria über ausreichende Barmittel verfüge und daß überdies seine Mutter bereit sei, ihn entsprechend finanziell zu unterstützen. Weiters habe er i.S. des § 10 Abs. 3 Z. 2 FrG eine notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung seiner Gattin vorgelegt, wonach die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch seinen Aufenthalt entstehen könnten, gesichert sei.

2.2.1. Mit der Behauptung, er verfüge in Nigeria über "ausreichende Barmittel", vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, daß er in Österreich ausreichende eigene Mittel verfügbar habe, um hier seinen Unterhalt zu bestreiten. Was die angebliche finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine in Nigeria lebende Mutter anlangt, so ist er zunächst darauf hinzuweisen, daß deren bloße diesbezügliche "Bereitschaft" jedenfalls nicht das erforderliche Vorhandensein ausreichender Mittel des Beschwerdeführers zur Bestreitung seines Unterhaltes in Österreich bewirkt. Soweit der Beschwerdeführer aber im Verfahren behauptet hat, regelmäßig, und zwar monatlich, von seiner Mutter aus Nigeria Geldzuwendungen in der Höhe von 1.000 US-Dollar zu erhalten (Niederschrift der Erstbehörde vom 11. Februar 1994), ist es ihm - was in der Begründung des bekämpften Bescheides zutreffend festgehalten wurde - nicht gelungen, diese Behauptung entsprechend zu belegen. Die vom Beschwerdeführer der Erstbehörde vorgelegten Kopien von Zahlscheinen über die Einzahlung der Wohnungsmiete für die Monate Jänner und Feber 1994 (S 4.500,-- bzw. S 5.500,--) sowie die Kopie einer Bankbestätigung, derzufolge auf ein (der Nummer nach bestimmtes) Sparbuch anfangs März 1994 aus Nigeria 1.990,-- US-Dollar überwiesen worden sind, stellen keine in diesem Sinn tauglichen Beweismittel dar. Denn abgesehen davon, daß diese Belege nicht Aufschluß darüber geben, daß, in welcher Höhe und von wem der Beschwerdeführer angeblich regelmäßig (monatlich) Geldzuwendungen für seinen Lebensunterhalt erhält, reicht ein (laut der genannten Bankbestätigung) Einlagestand von ca. S 23.600,-- keinesfalls aus, um den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers nicht bloß vorübergehend als gesichert ansehen zu können.

2.2.2. Die in der Beschwerde ins Treffen geführte Verpflichtungserklärung der Gattin des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde zu Recht als ungeeignet erkannt, einen Nachweis für die Sicherung des Unterhaltes des Beschwerdeführers zu liefern.

Eine Verpflichtungserklärung kann nur dann als solche i.S. des § 10 Abs. 3 Z. 2 FrG qualifiziert werden, wenn die sich zur Tragung der dort umschriebenen Kosten verpflichtende Person mit ordentlichem Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch tatsächlich zur Bestreitung der dem Sichtvermerkswerber unter gewöhnlichen Verhältnissen entstehenden Unterhaltskosten in der Lage ist. Gerade dies aber trifft auf die Gattin des Beschwerdeführers nach den aktenkundigen Ermittlungsergebnissen, die in die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides in Form konkreter Feststellungen Eingang gefunden haben und im angefochtenen Bescheid erkennbar übernommen wurden, nicht zu.

3.1. Die Beschwerde rügt die Feststellung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer derzeit von seiner Gattin getrennt lebe. Dies entspreche nicht den Tatsachen; er lebe mit seiner Frau "selbstverständlich im gemeinsamen Haushalt" und sei mittlerweile Vater eines fünf Monate alten ehelichen Kindes. Überdies wäre auch noch zu berücksichtigen gewesen, daß der Beschwerdeführer "mittlerweile seit einem halben Jahr" einer geregelten Beschäftigung nachgehe.

3.2. Auch dieses - die gebotene Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ansprechende - Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin vermag den familiären Interessen des Beschwerdeführers - auch wenn er nicht von seiner Gattin getrennt leben sollte - kein wesentliches Gewicht zu verleihen, weil die Eheschließung zu einem Zeitpunkt erfolgte (laut im Akt erliegender Kopie der Heiratsurkunde: am 12. Februar 1994), als er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt (nach Ausweis der Akten hatte der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Sichtvermerk eine Gültigkeitsdauer bis 30. Oktober 1993). Auf die Geburt des gemeinsamen Kindes konnte die belangte Behörde aus zeitlichen Gründen (Erlassung des bekämpften Bescheides am 15. Juni 1994; Geburt des Kindes laut im Akt erliegender Geburtsurkunde am 20. Juni 1994) nicht Bedacht nehmen. Daß der Beschwerdeführer "mittlerweile" (also im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 29. November 1994) "seit einem halben Jahr" beschäftigt sei, konnte sie naturgemäß gleichfalls nicht berücksichtigen.

Wenn die belangte Behörde angesichts dieser nur schwach ausgeprägten privaten und familiären Interessen dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Hintanhaltung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich größeres Gewicht beigemessen hat, so haftet dieser Beurteilung keine Rechtswidrigkeit an.

4. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG iVm der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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