VwGH 94/18/0934

VwGH94/18/093428.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. April 1994, Zl. SD 369/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §19;
GmbHG §15;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1993 §19;
GmbHG §15;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. April 1994 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes aus. Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer seit 1. Februar 1993 nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Der Beschwerdeführer, der sich nach einigen vorübergehenden erlaubten Aufenthalten in der Zeit von August 1991 bis Ende Jänner 1992 illegal in Österreich aufgehalten habe und dann dennoch im Februar 1992 einen bis Ende Jänner 1993 gültig gewesenen Sichtvermerk erhalten habe, habe keine Familienangehörigen in Österreich. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 Fremdengesetz liege daher nicht vor. Abgesehen davon sei bei einem solchen Verhalten des Beschwerdeführers - unberechtiger Aufenthalt in Österreich - die Erlassung einer Ausweisung zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, somit also zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele, dringend geboten. Eine weitere Abwägung im Sinne des § 20 Abs. 1 Fremdengesetz komme bei einer Ausweisung nicht zum Tragen. Abgesehen davon käme dem wirtschaftlichen Fortkommen des Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung zu, zumal er seine geschäftlichen bzw. beruflichen Aktivitäten erst während seines illegalen Aufenthaltes in allerletzter Zeit initiiert habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem nach Ablehnung von deren Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die auf den unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen gründende Rechtsansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer (seit mehr als einem Jahr) unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft.

Im Hinblick auf § 19 Fremdengesetz meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte auf seine berufliche und finanzielle Verbundenheit mit der Republik Österreich Bedacht zu nehmen gehabt; er sei allein zeichnungsberechtigter geschäftsführender Gesellschafter einer protokollierten Firma, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sozialversichert und beziehe ein monatliches Geschäftsführerentgelt. Überdies sei sein Lebensunterhalt durch eine Verpflichtungserklärung gesichert. Die Ansicht, sein weiterer Aufenthalt gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sei "befremdend".

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Nach ständiger hg. Rechtsprechung sind die Erwerbstätigkeit des Fremden als Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. und seine Beteiligung an einer solchen Gesellschaft nicht als relevant dergestalt zu werten, daß durch die Ausweisung in das Privatleben des Fremden im Sinne des § 19 FrG eingegriffen würde (vgl. die Erkenntnisse vom 11. November 1993, Zl. 93/18/0503, und vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0626). Weitere Umstände, die einen relevanten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers durch die Ausweisung begründen könnten, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Ob die Ausweisung im Grunde des § 19 Fremdengesetz zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten wäre, kann somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dahingestellt bleiben.

2. Die im Zusammenhang mit dem in einem bestimmten Zeitraum gültig gewesenen Sichtvermerk stehenden Beschwerdeausführungen sind ebensowenig nachvollziehbar wie die Beschwerdeausführungen, wonach der "negative Zustand" der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit keinesfalls schlagartig "zwischen Ende Jänner 1993 und unmittelbar darauf" eingetreten, sondern "allmählich herangereift" sei.

3. Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorwirft, vermag er in keiner Weise die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen. Die belangte Behörde ging auf das Vorbringen in der Berufung ohnedies ein und es ist nicht ersichtlich, inwieweit sie "mit dem Beschwerdeführer insbesondere die behauptete Tatsache der Erfüllung des Privatlebens" erörtern hätte sollen.

4. Seinen Vorwurf einer aktenwidrigen Annahme des Sachverhaltes durch die belangte Behörde konkretisiert der Beschwerdeführer in keiner Weise. Eine solche kann auch dem Akteninhalt nicht entnommen werden.

5. Da - wie ausgeführt - dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte