Normen
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 6. April 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 2 und §§ 19 bis 21 FrG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die beiden rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) durch die Bezirkshauptmannschaft Reutte aus den Jahren 1991 und 1993 als schwerwiegende Verwaltungsübertretungen den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllten. Die Annahme, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sei gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer halte sich seit 1991 in Österreich auf, seine Gattin und die drei minderjährigen Kinder seien in Kroatien. Das Aufenthaltsverbot stelle keinen relevanten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG dar, sodaß sich sowohl eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten sei, als auch eine Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG erübrige.
Aufgrund der Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers nach dem Paßgesetz 1969 und dem Fremdenpolizeigesetz 1954 bei seiner Einreise und dem anschließenden Aufenthalt ohne erforderlichen Sichtvermerk im Jahre 1991 und der Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO in den Jahren 1991 und 1993 sei die belangte Behörde der Ansicht, daß bis zum Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein Zeitraum von zehn Jahren vonnöten sei. Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO gehörten zu den schwersten Verwaltungsübertretungen überhaupt. Derartige Straftaten habe der Beschwerdeführer in einem ca. zweijährigen Abstand zweimal begangen, wobei ihn weder die erste Bestrafung noch der erste Führerscheinentzug von einer Wiederholung haben abhalten können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG verwirklicht sei, mit der Behauptung, daß nicht jede Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO schlechthin als schwerwiegende Verwaltungsübertretung zu qualifizieren sei.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf die ständige hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0504, mit weiteren Nachweisen) zu verweisen, wonach Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO grundsätzlich schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG darstellen. Dies gilt auch dann, wenn der Blutalkoholgehalt nur geringfügig über dem Grenzwert liegt. Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf sein Wohlverhalten seit der letzten Straftat im Jahre 1993 ist zu entgegnen, daß dieser Zeitraum viel zu kurz ist, um zu seinen Gunsten ausschlagen zu können. Die Auffassung der belangten Behörde, daß die beiden vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen rechtskräftigen Bestrafungen wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO bereits für sich allein den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllten und die in § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigten, ist zutreffend.
Hingegen vermag der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot stelle keinen im Sinne des § 19 FrG relevanten Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar, nicht zu teilen. Ausgehend von dem - überwiegend erlaubten - Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem Jahre 1991 und dem Umstand, daß er während dieses Zeitraumes einer erlaubten Beschäftigung nachging, sind die auf rechtmäßigen Grundlagen beruhenden privaten Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers bereits als soweit gefestigt anzusehen, daß sie als schutzwürdig im Sinne des § 19 FrG gewertet werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/0637).
Da es die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage unterlassen hat, die nach § 19 FrG gebotene Prüfung und die in § 20 Abs. 1 leg. cit. vorgeschriebene Interessenabwägung vorzunehmen, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der Beschwerdeführer bekämpft auch mit Recht die Dauer des Aufenthaltsverbotes. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, warum unter Bedachtnahme auf die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände (§ 21 Abs. 2 FrG) der Wegfall des Grundes für diese Maßnahme unter der Voraussetzung künftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers erst nach Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer von zehn Jahren angenommen werden könne.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebühren konnten nur im erforderlichen Ausmaß (Beschwerde dreifach a S 120,--, Beilage einfach S 30,--) zugesprochen werden.
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