VwGH 94/13/0271

VwGH94/13/027122.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch den ihm als Verfahrenshelfer beigestellten Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide (Berufungsentscheidungen) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. März 1994,

Zlen. GA 5 - 1803/93 und GA 5 - 1611/1/94, betreffend Antrag auf Gewährung einer Mietzinsbeihilfe, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §107 Abs1;
EStG 1988 §107;
EStG 1988 §34;
VwRallg;
EStG 1988 §107 Abs1;
EStG 1988 §107;
EStG 1988 §34;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde und den ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheiden ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die Rechtsfrage strittig, ob Belastungen einer Mietwohnung, die dem Mieter bei Abschluß des Mietvertrages bekannt sind, als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 107 EStG 1988 zu berücksichtigen sind.

Die belangte Behörde verneint dies im wesentlichen mit der Begründung, daß in einem solchen Fall bereits das Tatbestandsmerkmal der Erhöhung von Aufwendungen fehle. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, daß er sich mit dem entsprechenden Punkt des Mietvertrages nicht "freiwillig" sondern "zwangsläufig" einverstanden erklärt habe, weil er die Wohnung benötige, um "der Obdachlosigkeit zu entgehen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 107 Abs. 1 EStG 1988 werden auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Der Gerichtshof wies bereits in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 1989, 89/14/0203, - wenngleich nur aus Gründen der Verfahrensökonomie - darauf hin, daß für den Fall, daß der (damalige) Beschwerdeführer die Wohnung tatsächlich erst gemietet haben sollte, nachdem die Mietzinserhöhung erfolgt war, es schon am Tatbestandsmerkmal der Erhöhung des Hauptmietzinses im Sinne des § 107 Abs. 1 EStG 1988 fehle. Aus dieser Bestimmung ergebe sich nämlich, daß als außergewöhnliche Belastung nur die Erhöhung des Hauptmietzinses eines Hauptmieters in Betracht komme, nicht jedoch die Anmietung einer Wohnung, deren Hauptmietzins schon früher erhöht war. Gleiches gilt aber - ungeachtet der hier nicht zu lösenden Frage, ob die Kosten eines Fernwärmeanschlusses überhaupt als Hauptmietzins im Sinne des § 107 Abs. 3 EStG 1988 anzusehen sind, - auch in einem Fall, in welchem zwar die Erhöhung zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht erfolgt ist, aber die "höheren" Kosten bereits bekannt sind, weil es dem Mieter ebenso wie einer Person, die eine Wohnung mit bereits erhöhtem Mietzins anmietet, freigestanden wäre, den Mietvertrag nicht abzuschließen. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, daß auch in einem Fall, in welchem bestimmte Kosten bereits Gegenstand des Mietvertrages sind, schon das Tatbestandsmerkmal des § 107 BAO der ERHÖHUNG (von Aufwendungen) nicht vorliegt.

Mit der Behauptung allein, daß er den Mietvertrag gerade für die betreffende Wohnung in Kenntnis der damit verbundenen künftigen Aufwendungen "zwangsläufig" unterschreiben habe müssen, um "der Obdachlosigkeit zu entgehen" zeigt der Beschwerdeführer die gerügte Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides nicht auf, weil eine (solche) Zwangsläufigkeit nicht Tatbestandsmerkmal des § 107 EStG 1988 ist. Die Mietzinsbeihilfe wird nur rechtstechnisch als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 fingiert (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Anmerkung 1 zu § 107). Ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Abgeltung vorliegen, ist aber nach § 107 EStG 1988 und nicht nach den Grundsätzen des § 34 EStG 1988 zu beurteilen. Dies wird schon daraus deutlich, daß persönlicher Wohnungsaufwand mangels Außergewöhnlichkeit keine außergewöhnliche Belastung nach den Grundsätzen des § 34 darstellt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.

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