Normen
B-VG Art7 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs2;
RGV 1955 §22 Abs3;
StGG Art2;
B-VG Art7 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs2;
RGV 1955 §22 Abs3;
StGG Art2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Landwehrstammregiment n1 in K.
In der Zeit vom 5. bis 26. April 1994 war er dem Landwehrstammregiment 42 in Linz zur Dienstverrichtung in der Kaserne Ebelsberg dienstzugeteilt. Dienstbeginn war für den Beschwerdeführer von Montag bis Freitag 7,30 Uhr, Dienstende von Montag bis Freitag 15,45 Uhr. Der Beschwerdeführer behielt in diesem Zeitraum seinen Wohnsitz in K.
Mit der Rechnungslegung am 26. April 1994 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung der Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 2 RGV 1955. Die Buchhaltung des Korpskommandos III teilte ihm mit Schreiben vom 1. Juli 1994 mit, daß ihm nur die Gebühr gemäß § 22 Abs. 3 RGV 1955 zustünde.
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juni 1994 bescheidmäßige Absprache hinsichtlich seiner reisegebührenrechtlichen Ansprüche für die Zeit seiner Dienstzuteilung.
Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 5. Juli 1994 wurde festgestellt, daß dem Beschwerdeführer anläßlich seiner Dienstzuteilung nach Linz-Ebelsberg vom 5. bis 26. April 1994 Gebühren gemäß § 22 Abs. 3 RGV 1955 zustünden.
In der Begründung dieses Bescheides wurde zunächst der - insoweit unstrittige - Sachverhalt ausgeführt, dem Beschwerdeführer seien folgende Verkehrsverbindungen zur Verfügung gestanden:
ab Bahnhof K 05.51 Uhr
an Linz - Hauptbahnhof 06.40 Uhr
ab Linz - Hauptbahnhof 17.37 Uhr
an Bahnhof K 18.36 Uhr
Von Linz-Hauptbahnhof habe der Beschwerdeführer zur
Dienststelle folgende Anschlußzüge gehabt:
ab Linz - Hauptbahnhof 06.56 Uhr
an Linz - Ebelsberg 07.03 Uhr
ab Linz - Ebelsberg 16.59 Uhr
an Linz - Hauptbahnhof 17.07 Uhr
Danach führte die Dienstbehörde erster Instanz begründend aus, es sei nur die Anrechnung der Fahrzeit von K bis Linz-Hauptbahnhof gesetzlich möglich, nicht jedoch von Linz-Hauptbahnhof bis zur Zuteilungsdienststelle Linz-Ebelsberg. Die anrechenbare Fahrzeit habe daher 1 Std. und 48 Minuten und die Ruhezeit am Wohnort 11 Std. und 15 Minuten betragen.
Die Nichtberücksichtigung der Fahrzeit mit einem innerstädtischen Massenbeförderungsmittel im Zuteilungsort sei auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit jenen Bediensteten, die solche Beförderungsmittel benützen müssen, ohne daß sie einen Kostenersatz erhalten erfolgt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung, in der er ausführte, es sei ihm unverständlich, warum die Haltestelle Ebelsberg (ÖBB) nicht als Bahnhof im Sinne der RGV 1955 gewertet werde, obwohl sie die - von der RGV 1955 geforderte - billigste Art sei, den Zuteilungsort zu erreichen und warum er gezwungen sei, ein innerstädtisches Verkehrsmittel zu benützen.
Im umgekehrten Fall, nämlich bei einem Kollegen, der im Ortsteil Ebelsberg wohne und in K dienstzugeteilt sei, würde die volle Fahrstrecke angerechnet, was im Vergleich bedenklich und ungerecht sei und dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspreche.
Auf Grund dieser Berufung erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem
"... der Bescheid des Korpskommandos III vom 5. Juli 1994 gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, dahin abgeändert, als Ihr Antrag vom 26. April 1994, mit dem Sie für die Dienstzuteilung vom 5. bis 26. April 1994 nach Linz den Anspruch auf Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 2 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955), BGBl. Nr. 133, geltend gemacht haben, abgewiesen wird".
In der Begründung führt die belangte Behörde zunächst aus, daß die Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers in Form eines Leistungsbescheides möglich gewesen wäre und die Erlassung eines Feststellungsbescheides durch die erstinstanzliche Behörde daher unzulässig gewesen sei. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG sei die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Daher habe sie den Feststellungsbescheid des Korpskommandos III in einen Leistungsbescheid abgeändert.
Des weiteren stellte die belangte Behörde den unstrittigen Sachverhalt, den bisherigen Verfahrensgang und die in Anwendung gebrachten Bestimmungen dar und führte aus, im Hinblick auf die Wortfolge im § 22 Abs. 3 RGV 1955 ergebe sich, daß die fahrplanmäßige Fahrzeit im Bahnhof des Zuteilungsortes ende und nicht bei der Zuteilungsdienststelle, da im Gesetz der Ausdruck "Zuteilungsort" und nicht "Zuteilungsdienststelle" verwendet werde.
Unbestritten sei, daß der Ortsteil Ebelsberg der Katastralgemeinde Linz angehöre, Linz daher der Zuteilungsort sei. Die fahrplanmäßige Fahrzeit werde daher durch die Ankunft in Linz-Hauptbahnhof beendet. Die Anrechnung von Fahrzeiten ab der Ankunft am Zuteilungsort zur Zuteilungsdienststelle, unabhängig von der Wahl des Verkehrsmittels, sei im Gesetz nicht vorgesehen und könne daher keinesfalls erfolgen. Weiters erfolge die Nichtberücksichtigung der Fahrzeiten mit einem innerstädtischen Verkehrsmittel auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit jenen Bediensteten, die solche Beförderungsmittel benützen müßten, ohne dafür einen Kostenersatz zu erhalten. Da die Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt insgesamt 1 Std. und 48 Minuten betragen habe und die Ruhezeit am Wohnort 11 Std. und 15 Minuten, seien die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 RGV 1955 vorgelegen und sei daher ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 2 leg. cit. nicht gegeben. Des weiteren sei ein Vergleich mit Bediensteten, denen (wegen anders gelagerter Anspruchsvoraussetzungen) die Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 2 RGV 1955 zukommt, für das Verfahren ohne Bedeutung, weil daraus ein subjektives Recht auf die beantragte Gebühr nicht abgeleitet werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 2 RGV 1955 durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit § 3 der genannten Bestimmung verletzt.
Nach § 2 Abs. 5 RGV 1955, die auf Grund des § 92 Abs. 1 GG 1956 in der Stammfassung BGBl. Nr. 54 auf die Stufe eines Bundesgesetzes gehoben worden ist, ist Dienstort "im Sinne dieser Verordnung" die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist, gelegen ist.
§ 22 leg. cit. regelt die Gebühren für Dienstzuteilung. Die hier maßgeblichen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
"(1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr ... Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft am Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort, ...
(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:
1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100 v.H. der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13 ...
(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als 2 Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene 11-stündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte anstelle der Zuteilungsgebühr
- a) ...
- b) ..."
Strittig ist im Beschwerdefall die Rechtsfrage, ob bei der Ermittlung der fahrplanmäßigen Fahrzeit gemäß § 22 Abs. 3 RGV 1955 die Fahrzeit mit einem Massenbeförderungsmittel von dem im Wohnort des Beschwerdeführers seiner Wohnung nächstgelegenen Bahnhof bis zum im Zuteilungsort gelegenen Endbahnhof des Zuges oder weiter bis zu dem der Zuteilungsdienststelle nächstgelegenen Bahnhof maßgebend ist.
Dazu bringt der Beschwerdeführer vor: Wohl sei unter Zuteilungsort die Ortsgemeinde zu verstehen, in der sich die Zuteilungsdienststelle befindet, allerdings sei nicht der erste im Zuteilungsort gelegene Bahnhof maßgebend, sondern der der Zuteilungsdienststelle nächstgelegene (unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1990, Zl. 89/12/0176). Die Berufung der belangten Behörde auf das Erkenntnis vom 9. Mai 1988, Zl. 87/12/0064, sei - abgesehen von einer allgemeinen Problematik, die dem genannten Erkenntnis innewohne - unzulässig, weil dieses Erkenntnis zu § 34 Abs. 4 RGV 1955 ergangen sei. Abgesehen von dem Unterschied zwischen dem Dauerzustand Versetzung und der nur vorübergehenden Zuteilung, räume § 34 RGV 1955 der Behörde Ermessen ein, was § 22 RGV 1955 nicht tue. Auch spreche eine gleichheitsrechtliche Überlegung, nämlich daß, würde man vom Zuteilungsort als Wohnort zum Wohnort als Zuteilungsort fahren, die gesamte Strecke maßgebend wäre, dafür, daß die belangte Behörde den § 22 RGV 1955 rechtswidrig angewendet hätte.
Die belangte Behörde brachte dagegen zutreffend vor, daß der der Zuteilungsdienststelle nächstgelegene Bahnhof nicht auf der Bahnlinie vom Wohnort zum Zuteilungsort liege, und sie ohnehin als maßgebliche Strecke nicht die bis zum ersten im Zuteilungsort liegenden Bahnhof gewertet habe, sondern bis zum Endbahnhof. Die Begründung des Beschwerdeführers gehe daher ins Leere.
Tatsächlich liegt dem vom Beschwerdeführer genannten Erkenntnis vom 21. Mai 1990, Zl. 89/12/0176, insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als damals bereits die Fahrzeit mit dem Massenbeförderungsmittel von der Grenze der Ortsgemeinde bis zu der der Dienststelle näher gelegenen Endstelle nicht als maßgebend erachtet worden war und dies zur Aufhebung führte. Eine solche Sachlage ist vorliegendenfalls nicht gegeben, weil die Fahrzeit des Beschwerdeführers ohnehin bis zur Endstelle des Zuges berücksichtigt wurde. Da der Beschwerdeführer bei der Endstelle aussteigen muß, ist er damit im Sinne des § 22 RGV 1955 jedenfalls im Zuteilungsort angekommen. Ob er jetzt zur Weiterfahrt zur Dienststelle einen Zug benützt oder ein anderes innerstädtisches Massenbeförderungsmittel, ist im Sinne des § 22 RGV 1955 und des Beschwerdepunktes unerheblich.
Die Ansicht des Beschwerdeführers, aus dem genannten Erkenntnis ergebe sich, daß die volle Fahrzeit bis zu dem der Zuteilungsdienststelle nächstgelegenen Bahnhof anzurechnen sei, ist unzutreffend, weil diese Auffassung schon im Wortlaut des § 22 Abs. 3 RGV 1955 keine Deckung findet, wird doch in dieser Bestimmung einerseits auf "dem der Wohnung nächstgelegenen .. Bahnhof" und anderseits nur auf den Zuteilungsort abgestellt.
Weiters hat bereits die Behörde erster Instanz darauf hingewiesen, daß die Nichtberücksichtigung der Fahrzeiten mit einem innerstädtischen Massenbeförderungsmittel im Zuteilungsort auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit jenen Bediensteten erfolge, die solche Beförderungsmittel benützen müssen, ohne dafür einen "Kostenersatz" zu erhalten.
Da die Behörde ohnehin die Fahrzeit von der Stadtgrenze bis zur Endstelle des Massenbeförderungsmittels anrechnete, ist es nicht notwendig, sich mit den Erörterungen des Beschwerdeführers zum Erkenntnis vom 9. Mai 1988, Zl. 87/12/0064, weiter auseinanderzusetzen.
Auch die behauptete rechtswidrige Ungleichbehandlung sieht der Verwaltungsgerichtshof nicht als gegeben. Im Beschwerdefall sind dem Beschwerdeführer jedenfalls der ihm im Sinne der RGV 1955 (§ 1 Abs. 1) durch die Dienstzuteilung entstandene Mehraufwand an Fahrtkosten konkret und ein allfälliger sonstiger Aufwand pauschal abgegolten worden. Dem Inhalt seiner Forderung nach begehrt der Beschwerdeführer anstelle der Fahrtauslagen die offensichtlich höhere Nächtigungsgebühr, die aber nach § 22 Abs. 3 RGV 1955 nur dann zustünde, wenn die gesetzlich näher bestimmte Fahrzeit mehr als zwei Stunden betrüge bzw. durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert würde. Da als Abwesenheit vom Wohnort nach § 22 Abs. 3 letzter Satz RGV 1955 die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft dieses im Wohnort gilt, dies dem Gedanken der Sicherung der Ruhezeit entspricht und auch diese Zeit der Berechnung der Tagesgebühr zugrunde gelegt wird, liegt keine unsachliche Ungleichbehandlung vor.
Aus diesen dargestellten Überlegungen war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit in diesem Erkenntnis in der Amtlichen Erkenntnissammlung des Verwaltungsgerichtshofes nicht enthaltene Erkenntnisse genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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