Normen
VStG §14 Abs1;
VStG §19;
VStG §64 Abs5 impl;
VStG §14 Abs1;
VStG §19;
VStG §64 Abs5 impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war im maßgeblichen Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. S-Gesellschaft m.b.H., die auch als Bauunternehmer tätig wurde.
Zur Vermeidung von entbehrlichen Wiederholungen wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0094, vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0098, und insbesondere auf das den vorliegenden Fall letztlich betreffende Erkenntnis vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0191, verwiesen. Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis war der seinerzeit angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 27. November 1992 in seinem Straf- und Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden.
Im fortgesetzten Verfahren entschied die belangte Behörde - soweit dem Bedeutung zukommt - mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt:
"Auf Grund des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses 93/09/0191-5 vom 23.2.1994 wird das durch Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 27.11.1992
(GZ 5 - 212 Sche 39/18 - 92) abgeänderte Straferkenntnis des Magistrates Graz - Gewerbeamt, vom 13.3.1990
(A 4 - St 545/1989/1-2/104) gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1950, BGBl. Nr. 172 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 51/1991, in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz - VStG 1950, BGBl. Nr. 172, dieses zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 867/1992, hinsichtlich des Straf- und Kostenausspruches in der Weise abgeändert, daß die über Herrn S verhängten Strafen auf 25.000 S je unberechtigt beschäftigten Ausländer (im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zitiert) herabgesetzt werden, was bei 6 Ausländern 150.000 S ergibt. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wird auf je 2 1/2 Tage herabgesetzt."
Zur Begründung wird nach Hinweis auf das genannte aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0191, nach Darstellung der Rechtslage und der Rechtsprechung weiter ausgeführt, da trotz mehrmaliger Verwaltungsgerichtshofbeschwerden die absolute Verjährung im Beschwerdefall noch nicht eingetreten sei, seien im Ersatzbescheid die Strafen nochmals auf die Hälfte herabgesetzt worden, sodaß nunmehr die verhängten Strafen lediglich ein Viertel der im anzuwendenden Strafrahmen vorgesehenen Höchststrafe betrügen. Im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren gegen den Beschwerdeführer habe dieser persönlich schon vor ca. 2 Jahren bei der Behörde die Äußerung abgegeben, daß sich seine finanziellen Verhältnisse derart geändert hätten, daß er nur mehr für ein Kind unterhaltspflichtig sei und er sich auch bereits eine neue Existenz aufgebaut habe. Bei einem gesetzlich normierten Höchstausmaß der Strafe von S 120.000,-- je Übertretung erschienen die nunmehr verhängten Geldstrafen von S 25.000,-- je Übertretung sowie die Ersatzarreststrafen von je 2 1/2 Tagen durchaus schuldangemessen und gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen "Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte" und wegen der Strafbemessung begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte angebliche Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte betrifft, ist ihm entgegenzuhalten, daß ein derartiges Vorbringen beim Verfassungsgerichtshof zu erstatten gewesen wäre und der Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im fortgesetzten Verfahren auf den Umfang der seinerzeit erfolgten Aufhebung beschränkt ist.
Gegen die Strafbemessung bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe seine persönlichen Verhältnisse nicht hinreichend erhoben. Er sei nach wie vor vermögenslos, habe Sorgepflichten, sei auf das Existenzminimum gepfändet und müsse Ersatzfreiheitsstrafen verbüßen. Die Annahme der belangten Behörde, daß er sich eine neue Existenz aufgebaut habe, sei damit widerlegt. Die Ermittlungen der belangten Behörde seien diesbezüglich mangelhaft geblieben, was sich schon daraus ergebe, daß das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes am 20. April 1994 zugestellt und der angefochtene Bescheid bereits am 25. April 1994 erlassen worden sei.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe nach § 19 VStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ermessensentscheidung. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes ist in solchen Fällen darauf beschränkt, ob die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl das bereits genannte Vorerkenntnis vom 23. Februar 1994, u.v.a.).
Die Einhaltung der Vorschriften des § 14 Abs. 1 VStG (Hereinbringung einer Geldstrafe bei Gefährdung des notdürftigen Unterhaltes) hat die Behörde nicht bei der Strafbemessung, sondern erst im Zuge der Vollstreckung der Geldstrafe zu beachten (vgl. Erkenntnis vom 21. März 1975, Zl. 770/74).
Die seinerzeitige Aufhebung des Strafausspruches durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0191, erfolgte im Hinblick auf den Wegfall der von der belangten Behörde unrichtig angenommenen Erschwerungsgründe, weil ausgehend von den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (Vermögenslosigkeit, Pfändung des Einkommens auf das Existenzminimum und der Alimentationspflicht für zwei Kinder) und unter Berücksichtigung des nicht unbeträchtlichen Unrechts- und Schuldgehaltes der Verwaltungsübertretungen sowie der angestellten spezialpräventiven Überlegungen die Strafen nicht mit rund 40 % der im Gesetz vorgesehenen Höchststrafe hätten bemessen werden dürfen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nun die verhängte Geldstrafe pro unberechtigt beschäftigten Ausländer mit etwas mehr als 20 % der Höchststrafe bzw. das Doppelte der Mindeststrafe bemessen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im mehrfach genannten Vorerkenntnis dargelegt hat, ist der Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretungen nicht unbeträchtlich und kommt auch den spezialpräventiven Überlegungen Bedeutung zu. Diese Überlegungen sind auch für das vorliegende Verfahren maßgebend. Wenn die belangte Behörde demnach mit dem angefochtenen Bescheid die verhängte Strafe (sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe) deutlich verringert hat, ist diese Strafbemessung ausgehend von den Ausführungen im Vorerkenntnis im Rahmen der eingeschränkten Strafbemessungsüberprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ungeachtet der Bemängelung des Beschwerdeführers, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich nicht gebessert, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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