Normen
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 22. August 1962 wurde H. S. gemäß § 32 Abs. 2 lit. c des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die Bewilligung erteilt, die Abwässer aus auf Grundstück Nr. 552/9, KG M. geplanten Einfamilienhäusern auf diesem Grundstück zur Versickerung zu bringen (Spruchabschnitt I).
Diese Bewilligung wurde gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 "mit Beschränkung auf jene Zeit, in der ein öffentlicher, für den Anschluß geeigneter Abwasserkanal in der Nähe noch nicht errichtet ist, längstens auf die Dauer von 20 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides" erteilt (Spruchabschnitt III).
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 16. März 1964 wurde eine geringfügige Abänderung der ausgeführten Anlage nachträglich bewilligt und im übrigen festgestellt, daß die Anlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. Weiters wurde gemäß § 22 WRG 1959 festgestellt, daß als Rechtsnachfolger von H. S. näher bezeichnete Eigentümer der aus dem Grundstück Nr. 552/9 gebildeten Grundstücke - darunter auch die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin - Wasserberechtigte aus dem mit Bescheid des Bürgermeisters vom 22. August 1962 verliehenen Wasserbenutzungsrecht sind.
Mit Bescheid vom 27. Jänner 1992 stellte der Bürgermeister der Stadt Salzburg gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 fest, daß die mit Bescheid der selben Behörde vom 22. August 1962 erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung häuslicher Abwässer erloschen ist (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt II wurde den bisherigen Wasserberechtigten, darunter auch der Beschwerdeführerin, als letztmalige Vorkehrung aufgetragen, bis spätestens sechs Monate nach Rechtskraft dieses Bescheides die Einleitungsstelle aus der bestehenden Dreikammerkläranlage in den vorhandenen Sickerschacht flüssigkeitsdicht abzumauern, den Sickerschacht zu entleeren und zu reinigen und mit hygienisch einwandfreiem Erdmaterial (sandiges Material) standfest zu verfüllen, die Abdeckungen des Sickerschachtes zu entfernen und die Oberfläche dem umliegenden Gelände anzupassen.
Gegen Spruchabschnitt II dieses Bescheides erhob unter anderem die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit Bescheid vom 22. August 1994 änderte die belangte Behörde Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt ab:
"Gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 wird den Liegenschaftseigentümern aufgetragen, so ein diesbezüglicher Antrag noch nicht gestellt wurde, bis längstens
31. Oktober 1994 entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen oder die unerlaubte Neuerung (Versickerung) zu beseitigen.
Für den Fall der Beseitigung der unerlaubten Neuerung ist die Einleitungsstelle aus der bestehenden 3-Kammer-Kläranlage in den vorhandenen Sickerschacht flüssigkeitsdicht abzumauern."
In der Begründung heißt es, § 33 g WRG 1959 sei auf erloschene Wasserbenutzungsrechte grundsätzlich nicht anzuwenden. Im Sinne der Gleichbehandlung und der ratio legis sowie aus dem Gedankengang, daß der Gesetzgeber für bestehende Altanlagen, die baubehördlich bewilligt wurden, aus bestimmten Überlegungen heraus eine befristete wasserrechtliche Bewilligung fingiere, könne jedoch für gleichgelagerte Fälle - wasserrechtlich befristet bewilligte Abwasseranlagen, deren Konsensdauer bereits abgelaufen sei -, eine sinngemäße Anwendung in Form der Zulässigkeit der Erteilung einer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung, befristet bis Ende 1996 bzw. 1998, abgeleitet werden. Dieser Lösungsansatz bedeute, daß hinsichtlich jener Abwasseranlagen, die wasserrechtlich befristet bewilligt wurden und deren Konsensdauer abgelaufen sei, die gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 vorgeschriebenen Löschungsvorkehrungen in einen Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 leg. cit. umzuwandeln seien.
Gegen den Spruchabschnitt II dieses Bescheides, der den wasserpolizeilichen Auftrag enthält, richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten, daß die auf ihrem Grundstück Nr. 552/34 der KG M. befindliche Kleinanlage zur Abwässerreinigung als bewilligt im Sinne des § 33 g Abs. 1 WRG 1959 anzusehen sei, in eventu in ihrem Recht auf Nichterteilung eines Alternativauftrages gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 sowie in eventu in ihrem Recht auf Setzung einer angemessenen Frist gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 zur Einbringung eines Bewilligungsantrages bzw. zur Beseitigung der unerlaubten Neuerung und in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren verletzt.
In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Abwasserbeseitigungsanlage erfülle alle Voraussetzungen des § 33 g WRG 1959; insbesondere liege auch eine baubehördliche Bewilligung des Magistrates Salzburg vom 10. September 1962 vor.
Im Akt befinde sich ein Ansuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage. Auf dieses Ansuchen seien die Behörden nicht eingegangen. Aufgrund des Vorliegens dieses Antrages hätte kein Alternativauftrag erteilt werden dürfen.
Die Beschwerdeführerin habe den angefochtenen Bescheid am 18. Oktober 1994 erhalten. Die von der belangten Behörde gesetzte Frist zur Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung habe bereits am 31. Oktober 1994 geendet. Diese Frist sei für die Beseitigung der Neuerung wie auch für eine nachträgliche Antragstellung, die so zu bestimmen sei, daß die Erstellung eines dem § 103 WRG 1959 entsprechenden Projektes möglich sei, zu kurz.
Die belangte Behörde habe zwar ausgeführt, daß zur Beseitigung eigenmächtiger Neuerungen der jeweilige Besitzer der Anlage verpflichtet sei, auch wenn er die Neuerung nicht vorgenommen habe, sie habe jedoch nicht festgestellt, wer tatsächlich Besitzer der Anlage sei, noch habe sie sich damit auseinandergesetzt, ob die Neuerung dem Bescheidadressaten auch wirtschaftlich zumutbar sei und habe damit die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. Oktober 1993, B 1633/92, für die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers nach § 138 WRG 1959 aufgestellten Kriterien nicht beachtet.
Eine Mangelhaftigkeit stelle es auch dar, daß die belangte Behörde nicht geprüft habe, auf welchem Grundstück die aufgetragene Beseitigung durchzuführen sei. Im Bescheid der ersten Instanz sei nämlich zunächst von "zwei" Abwasseranlagen die Rede, während im Spruch (des angefochtenen Bescheides) nur mehr von einer Kläranlage und einem Sickerschacht gesprochen werde. Es sei daher unklar, welche Anlagen zu beseitigen seien und wer dazu verpflichtet werde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die wasserrechtliche Bewilligung für die von der Beschwerdeführerin und anderen Liegenschaftseigentümern benutzte Abwasserbeseitigungsanlage ist durch Zeitablauf erloschen. Der weitere Betrieb dieser Anlage stellt eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 dar, sofern er nicht durch eine neue wasserrechtliche Bewilligung oder durch die Bewilligungsfiktion des § 33 g WRG 1959 gedeckt ist.
Daß eine neue wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt wurde, ist unbestritten. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Einbringung eines entsprechenden Antrages ersetzt diese Bewilligung nicht und hindert auch nicht die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages.
Nach § 33 g Abs. 1 WRG 1959 gelten Anlagen zur Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EGW 60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, als bewilligt (§ 32), wenn sie baubehördlich bewilligt wurden und bewilligungsgemäß betrieben und instandgehalten werden.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, für die Abwasserbeseitigungsanlage liege eine baubehördliche Bewilligung vor, wurde erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestellt und stellt daher eine unzulässige Neuerung dar; es findet sich dafür auch in den Verwaltungsakten kein Anhaltspunkt.
§ 33 g WRG 1959 ist daher auf die verfahrensgegenständliche Abwasserbeseitigungsanlage nicht anwendbar.
Daß der angefochtene Bescheid einen Alternativauftrag enthält, obwohl nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin bereits vor Erlassung dieses Bescheides ein Antrag auf Erteilung der wasserbehördlichen Bewilligung der Behörde vorlag, verletzte die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten, da diesfalls der angefochtene Bescheid ins Leere ging.
Wenn, wie die Beschwerdeführerin behauptet, bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage eingebracht worden ist, dann stellt sich auch die Frage der Angemessenheit der für die Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages eingeräumten Frist nicht mehr, da dieser Auftrag dann ohnedies nicht mehr zum Tragen kommt.
Die eigenmächtige Neuerung besteht im vorliegenden Fall in der Weiterbenutzung der wasserrechtlich nicht genehmigten Abwasserbeseitigungsanlage durch die Liegenschaftseigentümer. Zu diesen Benützern gehört auch die Beschwerdeführerin. Sie gehört daher zu den Verursachern der eigenmächtigen Neuerung. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1993, B 1633/92, bezieht sich auf einen Fall, in welchem eine eigenmächtige Neuerung jemandem zugerechnet wurde, der sie nicht verursacht hat. Aus diesem Erkenntnis kann die Beschwerdeführerin daher nichts ableiten.
Welche Abwasserbeseitigungsanlage vom angefochtenen Bescheid erfaßt ist, ergibt sich eindeutig aus der Begründung dieses Bescheides. Verpflichtet wurden die Liegenschaftseigentümer, welche die Abwasserbeseitigungsanlage benützen und zu denen auch die Beschwerdeführerin gehört. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher ausreichend deutlich gefaßt.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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