VwGH 94/07/0107

VwGH94/07/010728.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. April 1994, Zl. 8-LAS 16 Du 1/9-94, betreffend Absonderung eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft S, vertreten durch den Obmann J, dieser vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L), den Beschluß gefaßt:

Normen

AgrGG Stmk 1985 §4 Abs1;
AgrGG Stmk 1985 §4 Abs2;
AgrGG Stmk 1985 §4 Abs6;
AVG §8;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §36 Abs1;
GebG 1957 §2 Z3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;
AgrGG Stmk 1985 §4 Abs1;
AgrGG Stmk 1985 §4 Abs2;
AgrGG Stmk 1985 §4 Abs6;
AVG §8;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §36 Abs1;
GebG 1957 §2 Z3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die Ehegatten S. und I. St. sind Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ 63 GB 65223 Sch. Mit dieser Stammsitzliegenschaft ist ein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft Sch. verbunden. Dieses Anteilsrecht verkauften sie dem Beschwerdeführer und beantragten bei der Agrarbezirksbehörde Leoben die Bewilligung der Absonderung dieses Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft. Mit Bescheid vom 2. Dezember 1993 wies die Agrarbezirksbehörde Leoben diesen Antrag gemäß den §§ 44 und 46 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes, LGBl. Nr. 8/1986 (StAgrGG 1985) ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom 27. April 1994 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und darin beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 4 Abs. 1 StAgrGG 1985 kann die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.

Nach § 4 Abs. 2 leg. cit. kann die Absonderung auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Agrarbehörde bewilligt werden, wenn und insoweit die aus der Mitgliedschaft fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der Stammsitzliegenschaft übersteigen und wenn ferner das abzusondernde Anteilsrecht

a) mit dem Anteil eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes vereinigt oder

b) von der Agrargemeinschaft selbst erworben werden soll oder,

c) falls es mit einer an der Gemeinschaft nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl und Größe ihrer Anteile hiezu die Zustimmung erteilt.

Stimmt die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder der Absonderung nicht zu (Abs. 2 lit. c), so kann nach § 4 Abs. 6 StAgrGG die Agrarbehörde auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft eine derartige Veränderung durch Bescheid verfügen, wenn die Absonderung den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Antragstellers entspricht und die im Abs. 3 angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen.

Aus diesen Bestimmungen folgt, daß das StAgrGG 1985 dem Erwerber eines Anteiles an einer Agrargemeinschaft kein Recht auf Bewilligung der Absonderung dieses Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft und damit auch keine Parteistellung im Verfahren nach § 4 StAgrGG 1985 einräumt. § 4 Abs. 2 leg. cit. sieht als eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung einen Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft, von der das Anteilsrecht abgesondert werden soll, vor. Daraus folgt, daß nur dem Eigentümer der Stammsitzliegenschaft ein Recht auf Bewilligung der Absonderung eingeräumt wird, wäre doch sonst nicht verständlich, daß nur er berechtigt ist, einen Antrag auf Bewilligung zu stellen. Stellt der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft einen solchen Antrag nicht, dann kann es auch nicht zur Genehmigung der Absonderung kommen. Auch daraus folgt, daß der Erwerber des Anteilsrechtes kein Recht auf Erteilung der Bewilligung zur Absonderung hat. Dieses Recht erwächst ihm auch dann nicht, wenn der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft - wie im vorliegenden Fall - einen Bewilligungsantrag stellt.

Durch die Abweisung seiner Berufung konnte der Beschwerdeführer daher nicht in seinen Rechten verletzt werden, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff und 59 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die mitbeteiligte Partei begehrt Schriftsatzaufwand zuzüglich Umsatzsteuer sowie Barauslagen in der Höhe von S 1.500,--. Neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand gebührt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer. Welche Barauslagen (in der Höhe von S 1.500,--) der mitbeteiligten Partei erwachsen sein sollen, bleibt unklar, weil die mitbeteiligte Partei als Körperschaft des öffentlichen Rechts von der Stempelpflicht befreit ist. Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher abzuweisen.

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