Normen
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund des Beschwerdevorbringens und des in Ablichtung vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich:
Der zweitmitbeteiligten Partei (in der Folge kurz: Bauwerber) wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. August 1969 die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Geräteschuppens auf einem Grundstück im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde erteilt. Über Berufung des Beschwerdeführers als (übergangener) Nachbar hob die Baubehörde zweiter Instanz mit Berufungsbescheid vom 2. März 1992 diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurück, die hierauf am 8. Februar 1993 eine mündliche Bauverhandlung durchführte, zu der sie den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG lud. Anläßlich der Bauverhandlung verwies der Beschwerdeführer auf eine schriftliche Stellungnahme vom 6. Februar 1993 folgenden Wortlautes:
"Herr J, H, hat um die baupolizeiliche Bewilligung für den Neubau eines Geräteschuppens angesucht.
Ein Geräteschuppen hat eine bestimmte Benützungsart, die sich auf das Einstellen und Abstellen von Geräten beschränkt; von dieser Benützungsart geht keinerlei Immissionsbelastung aus. Jede andere Verwendung des gegenständlichen Bauvorhabens ist eine wesentliche Änderung nach § 12 Abs. 2, LGBl. Nr. 9/1924.
Ich erhebe daher Einwände, daß die Benützungsart des Geräteschuppens mit umfassenden Auflagen so festgelegt wird, daß hinkünftig ein Mißbrauch der angesuchten Widmungsart ausgeschlossen werden kann.
Ich erhebe weiters Einwände, daß der Geräteschuppen für das Abstellen von Kraftfahrzeugen (in diesem Falle Zugfahrzeuge), für die Einlagerung von immissionsbelastenden Materialien (Silogras) und für den Betrieb von Maschinen mittels Bescheidauflagen untersagt wird.
Im Falle, daß der Bauwerber das Bauvorhaben über die Widmungsart als Geräteschuppen hinaus verwenden möchte, stelle ich den Antrag, dies als wesentliche Änderung anzusehen. In diesem Falle müßte Herr J das gegenständliche Ansuchen dahingehend abändern, daß er nicht um die Baubewilligung als Geräteschuppen, sondern eventuell um die Bewilligung als Allzwecksbetriebsgebäude mit landwirtschaftlicher Verwendung ansucht. Dies würde dem tatsächlichen Verwendungszweck entsprechen, welcher Herr J schon jahrelang bei diesem Gebäude anwendet."
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. Mai 1993 wurde dem Bauwerber gemäß der Vorarlberger Landesbauordnung LGBl. Nr. 49/1962 die Baubewilligung zwecks Errichtung des Geräteschuppens unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt, darunter, daß der Schuppen "nur für das Einstellen und Abstellen von Geräten" benützt werden dürfe; "das Abstellen von Kraftfahrzeugen (in diesem Falle Zugfahrzeuge) sowie die Einlagerung von immissionsbelastenden Materialien (Silogras) und der Betrieb von Maschinen" sei nicht gestattet. Das "Vorbringen" des Beschwerdeführers wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers, in der ausschließlich die Frage der Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Flächenwidmung bestritten wurde, wurde mit Berufungsbescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. Oktober 1993 "als unzulässig zurückgewiesen".
Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß mit dem Vorbringen, das der Beschwerdeführer in der Bauverhandlung (unter Hinweis auf seine schriftliche Eingabe) erstattet habe, "der Rahmen der nachbarlichen Einwendungen im Verfahren abgesteckt" sei; die weiteren Einwendungen, die im Zuge des Verfahrens erhoben worden seien, seien als präkludiert anzusehen. Sowohl die Berufungs- als die Vorstellungsbehörde, wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes seien durch eine gemäß § 42 AVG eingetretene Präklusion "auf die Prüfung im Rahmen der rechtzeitig erhobenen Einwendungen beschränkt" (verwiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1985, Zl. 83/06/0181). Die vom Beschwerdeführer im Zuge des erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens erhobenen Einwendungen hätten ausschließlich darauf abgezielt, daß jede über das Einstellen und Abstellen von Geräten hinausgehende Benützung des Geräteschuppens entweder durch entsprechende Auflagen untersagt oder die seitens der Baubehörde als wesentliche Änderung des Gebäudes angesehen werde. Die Baubehörde habe diesem Vorbringen - soweit es überhaupt Einwendungen im Sinne der Judikatur enthalte (verwiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1981, Zl. 06/0599/80) durch die genannten Auflagen zur Gänze Rechnung getragen, zumal auch nach dem ausdrücklichen Vorbringen des Beschwerdeführers vom "Einstellen und Abstellen von Geräten" im fraglichen Schuppen keinerlei Immissionsbelastung ausgehe. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend "die Benützungsart des Geräteschuppens bescheidmäßig festgelegt und aus der Sicht der Immissionen auf ein Belästigungsausmaß eingeschränkt" worden, welches selbst vom Beschwerdeführer "als nicht vorhanden bzw. jedenfalls unerheblich bezeichnet" werde. Zugleich sei auch klargestellt worden, "daß jede über die zitierte Auflage hinausgehende Verwendung bzw. Änderung der Verwendung des Gebäudes einer neuerlichen Befassung der Baubehörde" bedürfe. In diesem Zusammenhang sei zudem zu bemerken, daß die am ehesten immissionsrelevante Silograslagerung in diesem Schuppen bereits Gegenstand eines bei der Baubehörde anhängigen Verfahrens bilde, im Zuge dessen am 28. Jänner 1994 die mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei. Allfällige Einwendungen des Beschwerdeführers würden in jenem Verfahren zu behandeln sein. Die in der "Begründung" (gemeint wohl: Berufung) gegen den erstinstanzlichen Bescheid "als mangelhaft gerügte Flächenwidmung des Baugrundstückes" sei "gleichfalls nicht angetan, die beantragte Bescheidaufhebung zu bewirken" zumal dem Nachbarn diesbezüglich kein Mitspracherecht zukomme (verwiesen wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 1981, Slg. Nr. 10.514/A, und vom 24. Jänner 1991, Zl. 89/06/0106); ein solches Recht habe "auch die von der Baubehörde nachbarrechtlich zutreffend als restriktiv konzipierte Landesbauordnung nicht vermittelt". Angesichts dessen erscheine der belangten Behörde eine nähere Auseinandersetzung, ob die am 4. August 1969 bestehende Flächenwidmung die Errichtung des Schuppens zuließe, entbehrlich. Die belangte Behörde hege zudem Bedenken, ob tatsächlich die bestehende Flächenwidmung "zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides über das neuerlich durchzuführende Verfahren maßgeblich" sei. Unabhängig davon gehe sie davon aus, daß Nachbarrechte des Beschwerdeführers durch die Flächenwidmung "selbst im Falle einer (nicht anzunehmenden) Unverträglichkeit des Bauvorhabens" nicht verletzt würden. Überdies sei darauf hinzuweisen, daß zwischenzeitig die Flächenwidmung geändert worden sei (wird näher ausgeführt).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 26. September 1994, Zl. B 686/94-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes fristgerecht ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem ihm zustehenden Recht auf Versagung einer Baubewilligung für die Errichtung des fraglichen Geräteschuppens verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Baubewilligungsverfahren ist das Mitspracherecht des Nachbarn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, und die seither ständige Rechtsprechung).
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer ausschließlich geltend, daß das Projekt mit der Flächenwidmung nicht im Einklang stehe.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers im Bauverfahren wörtlich wiedergegeben und ausgeführt, daß mit diesem Vorbringen der Rahmen der nachbarlichen Einwendungen im Verfahren abgesteckt sei; diesem Vorbringen sei von der Baubehörde erster Instanz zur Gänze Rechnung getragen worden. Weitere Einwendungen, die im Zuge des Verfahrens erhoben worden seien, seien als präkludiert anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß diese Beurteilung der Behörde unzutreffend sei, was der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Diesem wörtlich wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Bauverfahren ist aber eine Einwendung dahin, daß das Projekt - in der Form, wie es in der Folge konsentiert wurde (darauf kommt es an) - mit der Flächenwidmung nicht im Einklang stehe, nicht zu entnehmen. Damit ist die (der Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde zufolge erst im Berufungsverfahren erhobene) diesbezügliche Einwendung präkludiert. Diese Präklusion wirkt, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, für das Berufungs-, Vorstellungs- und verwaltungsgerichtliche Verfahren (siehe dazu die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, E 48 zu § 42 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Infolge eingetretener Präklusion kann die Frage dahingestellt bleiben, inwieweit dem Nachbarn nach den anzuwendenden Bauvorschriften diesbezüglich ein Mitspracherecht zukäme.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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