VwGH 94/03/0198

VwGH94/03/019820.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des J in H, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 30. März 1994, Zl. UVS-7/64/1-1993, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13. April 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 9. Feber 1993 um 8.05 Uhr ein den Kennzeichen nach bestimmtes Sattelkraftfahrzeug auf Höhe des Zollamtes Walserberg-Autobahn in Richtung Österreich gelenkt zu haben, ohne sich in zumutbarer Weise vor Fahrtantritt davon überzeugt zu haben, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und dessen Beladung den in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, indem durch Überladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 38.000 kg um 3.800 kg überschritten gewesen sei. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a leg. cit. begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.800,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 1994 wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mangels eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluß vom 14. Juni 1994, B 792/94-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im wesentlichen damit, es könne nicht der "Unabhängige Verwaltungssenat in Salzburg" Rechtsmittelinstanz und Kontrollbehörde der Bezirkshauptmannschaft Schwaz sein, sondern wäre dies der UVS in Tirol. Überdies stehe nicht fest, daß das Delikt überhaupt in der Republik Österreich begangen worden sei. Ferner hätte die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer eingebrachten Schriftsatz zur Verbesserung zurückstellen müssen, weil es offenkundig sein mußte, daß der Vertreter des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis Berufung habe erheben wollen und das Straferkenntnis mit einer Strafverfügung verwechselt habe, ein Fehler, der jederzeit passieren könne.

Zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß gemäß § 51 Abs. 1 VStG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 620/1995 dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zusteht, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde. Die Erstbehörde brachte im Spruch ihres Straferkenntnisses vom 13. April 1993 als Tatort den Bereich des Zollamtes Walserberg-Autobahn zum Ausdruck, wobei sie darauf hinwies, daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug in Richtung Österreich lenkte (im Gegensatz zur Richtungsfahrbahn München). Auf Grund der vorliegenden Planskizze ergibt sich, daß der zugehörige Amtsplatz sich auch auf den Bereich des Staatsgebietes der Republik Österreich erstreckt, insbesondere befindet sich die Waage für die in Fahrtrichtung Österreich befindlichen Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Republik Österreich. Ausgehend vom Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz kann es somit im Grunde des § 51 Abs. 1 VStG in der hier noch anzuwendenden älteren Fassung nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn über die Berufung des Beschwerdeführers der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg entschied.

Aber auch der Einwand des Beschwerdeführers, was die Behandlung seiner Berufung anlangt, ist nicht berechtigt: Gemäß dem (nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden) § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Lediglich im Falle einer mündlichen Berufung bedarf diese nach § 51 Abs. 3 VStG keines begründeten Berufungsantrages. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nva. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, Zlen. 93/02/0212, 0213, mit weiterem Judikaturhinweis) darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muß jedoch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft.

Der Beschwerdeführer führte in seinem als "Einspruch" bezeichneten und von der belangten Behörde zu Recht als Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis gewerteten Schriftsatz wie folgt aus:

"Der Beschuldigte hat mit seiner Vertretung Herrn Dr. T, Rechtsanwalt in Z, betraut und ersucht sämtliche Zustellungen zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters vorzunehmen, der auch nach Akteneinsicht eine Stellungnahme abgeben wird."

Wenngleich die unrichtige Bezeichnung des vom Beschwerdeführer eingebrachten Rechtsmittels als "Einspruch" nicht schadet, ist daraus für den Beschwerdeführer doch nichts gewonnen, weil aus dem Schriftsatz nicht einmal andeutungsweise erkennbar ist, aus welchen Gründen er sich durch das Straferkenntnis erster Instanz als in seinen Rechten verletzt erachtete. Da das erstinstanzliche Straferkenntnis in seiner Rechtsmittelbelehrung auch den entsprechenden Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthielt, konnte das Fehlen eines solchen im Schriftsatz des Beschwerdeführers nicht als (nach § 13 Abs. 3 AVG behebbares) Formgebrechen gelten (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, Zlen. 93/02/0212, 0213).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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