Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit den dieser angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bestimmten Ort Nebelscheinwerfer verwendet, obwohl weder eine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen gegeben, noch die Straße eng oder kurvenreich gewesen sei, und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 5 KFG begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt
(Zl. Senat-BL-94-421, hg. Zl. 95/02/0050). Ferner wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei als Lenker desselben Kraftfahrzeuges am selben Ort zur selben Zeit auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren und habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) verhängt (Zl. Senat-BL-94-420, hg. Zl. 94/02/0520).
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt vor, ein einsichtiger (die Begehung der Verwaltungsübertretung nicht bestreitender) Lenker habe (bereits) nach der Ankündigung eines Organes der öffentlichen Aufsicht, eine Organstrafverfügung zu verhängen, einen gesetzlichen Anspruch auf Beibehaltung dieser - in freiem Ermessen und angesichts des Unrechtsgehaltes der Verwaltungsübertretung - getroffenen Entscheidung. Die nachträgliche willkürliche Änderung dieser Entscheidung verletze ihn in seinem Recht auf gesetzeskonforme Ermessensübung.
Damit verkennt er die Rechtslage. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1986, Zl. 86/02/0061 mit weiteren Judikaturhinweisen) besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch darauf, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des § 50 VStG, also durch eine Organstrafverfügung, geahndet wird (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Anm. 3 zu § 50 VStG). Erst mit der Aushändigung einer Ausfertigung der Organstrafverfügung erlischt das Wahlrecht des Wacheorgans, eine Organstrafverfügung zu verhängen oder die Anzeige zwecks Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens zu erstatten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1991, Zl. 91/03/0113).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß ihm die Organstrafverfügung bereits ausgehändigt gewesen wäre, als der Beamte die Entscheidung getroffen hat, mit einer Anzeigeerstattung gegen ihn vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers nicht zu teilen, daß die Ausübung des von der Rechtsprechung bejahten Wahlrechts des Organes, eine Organstrafverfügung zu verhängen oder eine Anzeige zu erstatten, davon abhinge, ob die betreffende Person im Zuge der Amtshandlung Einsicht in die Richtigkeit der Bestrafung zeige. Der Beschwerdeführer versucht zur Begründung seines Rechtsstandpunktes das hg. Erkenntnis vom 24. April 1986, Zl. 85/02/0254, heranzuziehen, dem ein Sachverhalt zugrundelag, bei dem Äußerungen des Lenkers über die Richtigkeit und Notwendigkeit des Einschreitens gegen ihn zu einer Anzeigeerstattung führten. Dabei übersieht er jedoch, daß in diesem Fall zwar das Verhalten des Beanstandeten Anlaß dafür war, von der vorerst beabsichtigten Erlassung einer Organstrafverfügung Abstand zu nehmen; eine Aussage dahin, daß das Wahlrecht bereits durch die Ankündigung des Beamten, eine Organstrafverfügung zu verhängen, konsumiert sei, läßt sich diesem Erkenntnis nicht entnehmen.
Da die Feststellung, daß die Organstrafverfügung nicht ausgehändigt wurde, unbestritten blieb, liegt auch kein Verfahrensmangel darin, daß die belangte Behörde die Einvernahme des vom Beschwerdeführer zum Beweis für sein Verhalten während der Amtshandlung namhaft gemachten Zeugen unterlassen hat.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
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