Normen
AZG §1 Abs2 Z8;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
AZG §1 Abs2 Z8;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der belangten Behörde) vom 27. Juli 1992 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als verantwortliche Beauftragte einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten, daß sie als Leiterin einer näher bezeichneten Filiale dieser Gesellschaft 1. an näher bezeichneten Tagen im Juli 1990 die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden und 2. in näher bezeichneten Wochen im Juli 1990 die höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden in näher umschriebenem Ausmaß überschritten habe. Sie habe dadurch zwei Übertretungen des § 9 Arbeitszeitgesetz begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden Geldstrafen von S 2.000,-- bzw. S 3.000,-- verhängt. Ersatzfreiheitsstrafen wurden festgesetzt.
In der Begründung dieses Bescheides wird - soweit es für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde von Bedeutung ist - ausgeführt, das Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit sei unbestritten. Strittig sei, ob die Beschwerdeführerin eine leitende Angestellte im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 8 Arbeitszeitgesetz sei, sodaß sie vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sei. Dies sei nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu verneinen. Das Schwergewicht der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin liege nicht in der Ausübung von Leitungsfunktionen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluß vom 22. März 1993, B 1553/92-4, ablehnte und sie mit Beschluß vom 5. Mai 1993, B 1553/92-6, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen die Frage im Vordergrund, ob ein Filialleiter in dem genannten Unternehmen als leitender Angestellter im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 8 Arbeitszeitgesetz anzusehen ist.
Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 91/19/0134, befaßt und ist zur Auffassung gelangt, daß die Einflußnahme eines Filialleiters auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens schon im Hinblick auf die große Zahl der Filialen so gering sei, daß der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Z. 8 Arbeitszeitgesetz nicht erfüllt sei. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis hingewiesen. Die vorliegende Beschwerde und ihre Ergänzung enthalten nichts, was den Verwaltungsgerichtshof zu einem Abgehen von seiner Rechtsprechung veranlassen könnten. Soweit die Beschwerdeführerin in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde, auf deren Inhalt sie in der Beschwerdeergänzung verwiesen hat, die Auffassung vertreten hat, die Stellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1950 für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes impliziere die Stellung als leitender Angestellter im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 8 Arbeitszeitgesetz, ist ihr zu erwidern, daß es sich beim verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 (letzter Satz) und Abs. 3 VStG 1950 und beim leitenden Angestellten im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 8 Arbeitszeitgesetz um derart verschiedene Begriffe handelt, daß der von der Beschwerdeführerin gezogene Schluß nicht zulässig ist. Festzuhalten ist im gegebenen Zusammenhang, daß das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, insbesondere dessen § 23 Abs. 2, im vorliegenden Beschwerdefall noch nicht anzuwenden war.
2. Zur Erwiderung auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, in Beziehung auf ihre eigenen Arbeitszeiten habe ihr die Stellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht übertragen werden können, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die gegenteilige hg. Rechtsprechung hinzuweisen (siehe die Erkenntnisse vom 12. Juni 1992, Zl. 92/18/0210, und vom 12. November 1992, Zl. 92/18/0239), von der abzugehen das Beschwerdevorbringen keinen Grund bietet.
3. Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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