Normen
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. Jänner 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 1 des Fremdengesetzes (FrG) ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer halte sich nach seinen Angaben seit Mai 1989 im Bundesgebiet auf. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 3. Juli 1992 sei er wegen des Verbrechens der Hehlerei und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Damit sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt. Die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme sei gerechtfertigt.
Ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers liege nicht vor, weil sich seine Familie nicht in Österreich aufhalte. Ungeachtet des mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers sei diese Maßnahme zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, nämlich zum Schutz der Rechte Dritter und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig.
Die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmende Interessenabwägung gehe zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer halte sich noch nicht lange, nämlich seit 1989, im Bundesgebiet auf. Hier habe er außer einem Bruder keine Familienangehörigen. Bereits nach relativ kurzer Zeit seines Aufenthaltes sei er wegen vorsätzlicher Verstöße nach dem Strafgesetzbuch rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer besitze die Hälfte der Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mbH, die ein Gasthaus betreibe. Die andere Hälfte besitze sein Bruder. Er sei dort ebenso wie sein Bruder Geschäftsführer und beziehe aus dieser Tätigkeit ein Einkommen in der Höhe von ca. 70.000 S (jährlich). Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner in Ungarn lebenden Familienangehörigen wögen angesichts der Dauer seines Aufenthaltes nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Die Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers könne in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Die Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes sei geboten, um den Beschwerdeführer zur Besinnung zu bringen, daß er die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zu beachten habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 17. März 1993, B 369/93-3, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die von der belangten Behörde festgestellte gerichtliche Verurteilung. Er meint jedoch, auf Grund der bedingten Strafnachsicht sei die Gewähr dafür gegeben, daß er sich in Zukunft wohlverhalten werde, weshalb die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebenen Annahme nicht gerechtfertigt sei. Bei dem der gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Verhalten habe es sich um eine "einmalige Entgleisung" des Beschwerdeführers gehandelt.
1.2. Der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Eisenstadt liegt zugrunde, daß er in der Nacht zum 29. Mai 1992 im Zuge einer Fahrt durch das österreichische Bundesgebiet von Wien nach Nickelsdorf Sachen in einem S 25.000,-- übersteigenden Wert, die ein anderer durch Verbrechen gegen fremdes Vermögen erlangt hat, nämlich einen am 28. Mai 1992 in Wien durch Einbruch gestohlenen Pkw Mercedes 260 E (im Zeitwert von ca. S 400.000,--) samt einem im Kofferraum befindlichen Rennrad (im Wert von ca. S 40.000,--) verheimlicht hat, wobei ihm der die Strafdrohung begründende Umstand bekannt war. Weiters hat er anläßlich dieser Tat eine falsche inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Berechtigung zum Besitz dieses Fahrzeuges gebraucht, indem er einen gefälschten auf seinen Namen lautenden österreichischen Zulassungsschein den Gendarmeriebeamten vorwies. Der Beschwerdeführer wurde des Verbrechens der Hehlerei nach den §§ 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und 3 (letzte Alternative) StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2 und § 224 StGB schuldig erkannt.
Unter Zugrundelegung der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten begegnet die Auffassung der belangten Behörde, daß die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken. Soweit der Beschwerdeführer meint, daß die bedingte Strafnachsicht bereits Gewähr für sein künftiges Wohlverhalten biete, kann ihm nicht gefolgt werden. Die für die Vollziehung des Fremdengesetzes zuständigen Behörden haben nämlich die Frage, ob die von einem Fremden begangene Straftat die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigt und ob die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes trotz des damit verbundenen Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Fremden im Sinne des § 19 FrG dringend geboten und damit zulässig ist, ohne Bindung an die für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht maßgeblichen Erwägungen des Gerichtes eigenständig unter dem Gesichtspunkt des Fremdenrechtes zu beurteilen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0305, und vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0622, m.w.N.). Von einer "einmaligen Entgleisung" des Beschwerdeführers im Sinne einer unbedachten Handlung kann im Hinblick auf die Art der strafbaren Handlungen und deren planmäßige Vorbereitung keine Rede sein.
Welche konkreten Tatsachen die belangte Behörde nach Meinung des Beschwerdeführers bei ihrer Beurteilung außer acht gelassen haben soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, sodaß die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
2. Der Beschwerdeführer hält die Auffassung der belangten Behörde, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei, für verfehlt. Er vermag jedoch keine der belangten Behörde in diesem Zusammenhang unterlaufene Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat darauf hingewiesen, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter, sohin zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten sei. Dies begegnet insbesondere im Hinblick auf die Art und die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten keinen Bedenken. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet hat dazu geführt, daß überhaupt von einem relevanten Eingriff des Aufenthaltsverbotes in das Privatleben des Beschwerdeführers gesprochen werden konnte und daher die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG zu prüfen war. Das Ausmaß der durch die Dauer des Aufenthaltes begründeten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet war im Rahmen der gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.
3.1. Der Beschwerdeführer bekämpft das Ergebnis der von der belangten Behörde im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung. Er meint, die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, seine Beteiligung an einer Gesellschaft und die für diese ausgeübte Geschäftsführertätigkeit, die Anwesenheit seines Bruders im Bundesgebiet und die Verhältnisse in seiner Heimat hätten dazu führen müssen, daß die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausgehe.
3.2. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers noch keine solche Dauer erreicht hat, daß er das Ergebnis der Interessenabwägung entscheidend hätte beeinflussen können. Warum der Beschwerdeführer wiederholt von einem Aufenthalt in der Dauer von mehr als vier Jahren spricht, bleibt unerfindlich, hat er doch die - unbedenkliche - Feststellung, daß er sich seit Mai 1989 im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft gelassen.
Die Beteiligung des Beschwerdeführers an einer Kapitalgesellschaft erfordert nicht seine Anwesenheit im Inland. Seine Gesellschafterrechte kann er auch durch Vertreter ausüben. Daß er durch das Aufenthaltsverbot in der Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit beeinträchtigt wird, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, weil einerseits die Gesellschaft in der Person des Bruders des Beschwerdeführers einen selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer besitzt und andererseits kein Hindernis besteht, eine weitere Person mit der Geschäftsführung zu betrauen.
Mit dem Hinweis auf den Aufenthalt seines Bruders im Bundesgebiet vermag der Beschwerdeführer keine familiären Interessen darzutun, weil die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinem (erwachsenen) Bruder, von dem er gar nicht behauptet, daß er mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe, nicht vom Schutzumfang des § 20 Abs. 1 FrG erfaßt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0491). Die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Kinder halten sich unbestrittenermaßen nicht in Österreich auf.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er laufe in seiner Heimat Gefahr, zum Militärdienst herangezogen zu werden, ist zu erwidern, daß bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht zu prüfen ist, in welches Land ein Fremder ausreisen, allenfalls abgeschoben werden wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1993, Zl. 93/18/0324, m.w.N.).
4.1. Der Beschwerdeführer bekämpft auch die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes und meint, die von der belangten Behörde festgesetzte Gültigkeitsdauer sei nicht gerechtfertigt, zumindest nicht ausreichend begründet.
4.2. Gemäß § 21 Abs. 2 FrG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (siehe das Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0225, m.w.N.).
Die belangte Behörde hat zur Gültigkeitsdauer ausgeführt, daß sie geboten erscheine, um den Beschwerdeführer zur Besinnung zu bringen, daß er die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zu beachten habe. Im Hinblick auf die Art und die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die belangte Behörde nicht imstande gesehen hat, den Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Grundes vor Verstreichen der von ihr festgesetzten Gültigkeitsdauer anzunehmen.
5.1. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5.2. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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