VwGH 93/12/0245

VwGH93/12/02451.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, in der Beschwerdesache des Dr. G in W, betreffend Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0282 und 93/12/0017 erledigten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0282, 93/12/0017, 1. dem Antrag des damaligen Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nicht stattgegeben und

2. die Beschwerde zurückgewiesen.

Mit dem vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ein "ergänzendes Vorbringen" erstattet, das sich im wesentlichen darauf beschränkt, dem Beschwerdeführer sei erst nach dem 12. Juli 1993 ein "Formular ZP-Form. 25 (Auftrag zur Klagebeantwortung, § 243)" zugekommen. Sowohl der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nach § 61a AVG als auch diesem Formular fehle der vollständige Hinweis auf die Möglichkeit des § 10 Abs. 3 RAO. Eine vollständige Rechtsmittelbelehrung hätte einen diesbezüglichen Hinweis zu enthalten, wie sich der Fristenlauf im Falle der Bestellung eines endgültigen Vertreters nach der genannten Gesetzesstelle verhalte. Durch die routinemäßig unvollständige Rechtsmittelbelehrung erachte sich der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten nach Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK und nach Art. 14 EMRK verletzt.

Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 45 Abs. 1 VwGG auf Antrag einer Partei nur aus den dort taxativ genannten Gründen zu bewilligen. Der Antragsteller hat in seinem Vorbringen keinen solchen Grund behauptet. Die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Ergänzung oder Verbesserung bereits mit Beschluß zurückgewiesener Anträge oder Beschwerden ist unzulässig, weil ein diesbezügliches Versäumnis des Antragstellers keinem der im Gesetz genannten Wiederaufnahmsgründe zugeordnet werden kann (vgl. schon den in Verfahren des Beschwerdeführers ergangenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1993, Zlen. 93/12/0024 bis 0029).

Dem Wiederaufnahmsantrag des Beschwerdeführers konnte daher nicht stattgegeben werden.

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