VwGH 93/09/0467

VwGH93/09/046721.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Fuchs und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 15. Oktober 1993, Zl. IIId-6702 B ABB Nr. 1129 209 Mag.Wo/Eb, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 30. August 1993 beim Arbeitsamt Rohrbach eingelangten Antrag ersuchte der Beschwerdeführer, der einen Schafzucht- und Landwirtschaftsbetrieb führt, um Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den türkischen Staatsangehörigen A. für die berufliche Tätigkeit als "Landwirt-Schafpfleger".

In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich sodann ein Vermittlungsauftrag vom 13. September 1993 (eingelangt beim Arbeitsamt Rohrbach am 17. September 1993) für einen "Schafpfleger-Landwirt". Die Frage in diesem Vermittlungsauftrag "Wieviele Stellenbewerber sollen zu einem Vorstellungsgespräch vermittelt werden?" ist mit "00 Personen" beantwortet. Handschriftlich führte der Beschwerdeführer im Vermittlungsauftrag abschließend aus, daß seine derzeitigen Mitarbeiter D. und E. im Dezember 1993 aus persönlichen Gründen seinen Betrieb verlassen würden. Da er sich daher zeitgerecht für eine Ersatzperson umsehen müsse und A. für ihn als die geeignete Person erscheine, ersuche er um positive Erledigung seines Antrages.

Mit Bescheid vom 24. September 1993 lehnte das Arbeitsamt den Antrag gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG ab. In der Begründung wurde ausgeführt, der Vermittlungsausschuß habe die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet; darüber hinaus habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß keine der im § 4 Abs 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

In der Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, A. sei ausgebildeter Landwirtschaftsmeister und in seiner Heimat in diesem Beruf entsprechend tätig gewesen. Er sei daher bestens geeignet, die gestellten Anforderungen an die offene Stelle zu erfüllen. Entgegen der Ansicht der Behörde lägen wichtige Gründe für die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung vor, wobei nochmals auf die besondere Qualifikation des A. verwiesen werde. Jene Personen, die ihm das Arbeitsamt für die ausgeschriebene Stelle vermittelt hätte oder vermitteln habe wollen, hätten sich als völlig ungeeignet erwiesen. Eine Ersatzbeschaffung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt sei daher offensichtlich nicht möglich, und er sei daher auf A. dringend angewiesen. Dies ergebe sich auch dadurch, daß er keine Familie habe und seinen landwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 100 Schafen allein betreue. Er verfüge zwar über zwei türkische Mitarbeiter, die ihm aber nicht zur Verfügung stünden. E. habe am 4. September 1993 einen Arbeitsunfall erlitten und befinde sich derzeit im Krankenstand und werde ab Dezember 1993 aus dem Betrieb ausscheiden. D. sei in seinem Betrieb tatsächlich nicht tätig, sodaß er derzeit den Betrieb allein bewirtschafte, was auf Dauer unmöglich sei. A. sei als Ersatzkraft für den derzeit arbeitsunfähigen und mit 1. Dezember 1993 ausscheidenden E. geplant und es liege darin auch ein wichtiger Grund für die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Oktober 1993 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und stützte diese Abweisung auf § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 6 AuslBG. Zu § 4 Abs. 1 AuslBG führte die belangte Behörde aus, nach dieser Gesetzesstelle dürfe eine Beschäftigungsbewilligung nur dann erteilt werden, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulasse und wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstünden. Mit Schreiben vom 2. September 1993 sei der Beschwerdeführer vom Arbeitsamt aufgefordert worden, zur Überprüfung der Ersatzstellungsmöglichkeit einen Vermittlungsauftrag mittels des mitgesandten Leitfadens zu erteilen. Am 17. Setpember 1993 sei der ausgefüllte und unterfertige Leitfaden beim Arbeitsamt eingelangt. Darin sei auf die Frage, wieviele Stellenbewerber zur Vorstellung geschickt werden sollen, vermerkt, daß keine Vorstellungen gewünscht seien. Bei dem für A. vorgesehenen Arbeitsplatz handle es sich um die Stelle eines Landarbeiters mit Pflichtschulabschluß, bei der als einziges Erfordernis Praxis angeführt worden sei. Oberösterreichweit seien derzeit 62 Arbeitslosengeld- und Notstandshilfegeldbezieher in der Berufsgruppe der Landarbeiter vorgemerkt, davon 13 mit einschlägiger Praxis. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, daß eine taugliche Ersatzkraft aus den Reihen "der Vorgemerkten" hätte gefunden werden können. Da der Beschwerdeführer Vorstellungen von Stellenwerbern von vornherein abgelehnt habe, erlaube schon die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes keine Bewilligungserteilung für A. Weiters komme wegen der im Jahr 1993 überschrittenen Landeshöchstzahl das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG zur Anwendung. Das Vorbringen, A. sei als Ersatz für den am 1. Dezember 1993 ausscheidenden türkischen Staatsbürger E. vorgesehen, erfülle nicht den Tatbestand des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. c AuslBG. Abgesehen davon, daß im Gesetz von einem "frei gewordenen" Arbeitsplatz gesprochen werde, könne diese Bestimmung nur zur Anwendung kommen, wenn der ausgeschiedene Ausländer nicht mehr auf die Landeshöchstzahl angerechnet werde. Bei einem bloßen Arbeitsplatzwechsel wäre dies nicht der Fall; daß E. in sein Heimatland zurückkehren werde, werde nicht behauptet.

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung für A. verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe würde die Abweisung der Beschwerde rechtfertigen.

Gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

Nach der Anordnung des § 4b Abs. 1 AuslBG läßt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes i.S.d. § 4 Abs. 1 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine der dort taxativ aufgezählten und vorrangig zu behandelnden Arbeitskräfte vermittelt werden können. Diese Bestimmung bezweckt einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern sowie weiteren Ausländern in der dort normierten Reihenfolge bei der Arbeitsvermittlung. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen wäre, weil z.B. der einzelne ausländische Arbeitnehmer einen - aus welchen Gründen immer - zu seiner Einstellung bereiten Arbeitgeber gefunden hat. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluß auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Diese Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich indes dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein und unbegründet abgelehnt wird (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1994, 94/09/0018, m.w.N.).

Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer über Aufforderung des Arbeitsamtes ein Vermittlungsauftragsformular (in dem er abschließend wiederum um eine positive Antragserledigung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für A. ersuchte) beigebracht, durch die Angabe, daß keine Personen zu einem Vorstellungsgespräch vermittelt werden sollen, aber zugleich sein Desinteresse an einer Ersatzkraftstellung bekundet. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie deshalb eine unbegründete Ablehnung einer Ersatzkraftstellung annahm und zu ihrer ablehnenden Bescheidbegründung nach § 4 Abs. 1 AuslBG gelangte. Eine Rechtfertigung für diese Ablehnung eines Ersatzkräftestellungsverfahrens war nicht ersichtlich, zumal das Anforderungsprofil eines "Schafpflegers-Landwirt" (lt. stichwortartiger Arbeitsplatzbeschreibung im Vermittlungsauftrag: "Schafe pflegen, schlachten, ausmisten, ein- und austreiben, Zaun setzen, und vieles mehr") eine Ersatzkraftstellung keineswegs von vornherein ausschließt und auch eine bisher (laut Berufungsvorbringen) erfolglose Arbeitskräftevermittlung keinen zwingenden Schluß auf den Erfolg weiterer Zuweisungen von Ersatzkräften zuläßt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1989, 89/09/0041, m.w.N.). Die belangte Behörde war daher vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gehalten, zur Frage der Ersatzkraftstellung dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren. Der diesbezüglichen Verfahrensrüge in der Beschwerde ist daher nicht zu folgen. Zudem stellt auch die Beschwerde nicht dar, aufgrund welcher besonderer (objektiv in der zu besetzenden Arbeitsstelle liegender) Anforderungen eine Ersatzkraftstellung auf dem inländischen Arbeitsmarkt keinesfalls möglich gewesen sein sollte (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1993, 93/09/0044). Die besondere berufliche Qualifikation des A. bedeutet nicht, daß von vornherein keine tauglichen Ersatzkräfte aus den Reihen der "Vorgemerkten" hätten gefunden werden können, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, insbesondere hätte konkret erhoben werden müssen, ob die vorgemerkten arbeitslosen Landarbeiter tatsächlich in der Lage wären, den Anforderungen der offenen Stelle zu entsprechen, übersieht der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde aufgrund der diesbezüglich ablehnenden Stellungnahme im Vermittlungsauftrag nicht gehalten war, vor ihrer die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers bestätigenden Entscheidung weitere Versuche zu unternehmen, konkrete Ersatzkräfte zu vermitteln.

Die Beschwerde war somit schon deshalb, weil die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für A. gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG der Rechtslage entspricht, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß es einer Erörterung der Voraussetzungen des erschwerten Verfahrens nach § 4 Abs. 6 AuslBG sowie des dazu vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens bedurfte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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