VwGH 92/13/0164

VwGH92/13/016415.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. R in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 30. April 1992, Zl. 6/3 - 3056/91-03, betreffend Einkommensteuer 1989, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §4 Abs5;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §4 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielte als "freier Mitarbeiter" Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 1989 führte er zu den geltend gemachen Betriebsausgaben u.a. an:

"Fahrtkosten

Kosten für Nahrungsmittel zur Deckung des

zusätzlichen Energiebedarfs bei beruflichen

Fahrten mit dem Fahrrad (siehe Fahrtenbuch und

Berechnungsblatt) 2.331,36" S

In einem ergänzenden Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer

seine Nahrungsaufnahme dar. So wurde etwa für das Abendessen

angegeben:

NAHRUNGSMITTEL KCAL

"Vollkornbrot 100 g 240

Magerkäse 50 g 140

Gemüse 100 g 70

1/4 l Joghurt 167

1/2 l Bier 240"

Der Beschwerdeführer errechnete die Kosten der Nahrungsaufnahme pro kcal sowie den zusätzlichen Energiebedarf beim Radfahren im Stadtverkehr in kcal und leitete daraus ab, eine Fahrradkilometer koste ihn an zusätzlich notwendiger Nahrung 1,44 S. Aus diesen Kosten errechnen sich die geltend gemachten Fahrtkosten.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Einkommensteuerbescheid anerkannte die belangte Behörde die geltend gemachten Fahrtkosten nicht als Betriebsausgaben. Zur Begründung führte sie aus, Verpflegungskosten am Ort des Wohnsitzes gehörten zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Eine Reise im Sinn des § 4 Abs. 5 EStG 1988 liege nicht vor, weil der Beschwerdeführer den örtlichen Nahebereich seines Betriebes nicht verlassen habe. Die geltend gemachten Aufwendungen für Verpflegung könnten daher nicht zu Betriebsausgaben führen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich verletzt im Recht, daß bei Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrieblich veranlaßte Fahrtkosten gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß Verpflegungsaufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen gehören. Wenn er aber die Nahrungsmittelkosten unter dem Titel "Fahrtkosten" als Betriebsausgaben berücksichtigt wissen will, so übersieht er, daß § 20 Abs. 1 Z. 1 und 2 EStG 1988 Lebensmittelaufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen - außerhalb des § 4 Abs. 5 EStG 1988 - generell vom Abzug ausschließt (vgl. etwa hg. Erkenntis vom 18. Dezember 1990, 87/14/0149), ohne daß darauf abzustellen wäre, ob die eine oder die andere oder welche "kcal" im betrieblichen Einsatz verbraucht worden ist.

Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung von Verfahrensvorschriften, die belangte Behörde sei nicht auf seinen Eventualantrag eingegangen, die Fahrtkosten mit den "Fahrrad-Kilometergeldern, die für Bundesbedienstete gelten", anzusetzen, zeigt aber die Relevanz dieses Verfahrensfehler nicht auf. Zum einen schreibt das Gesetz nämlich nicht vor, Betriebsausgaben mit den genannten Pauschalsätzen anzusetzen. Zum anderen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren - wie im übrigen auch in der Beschwerde - Aufwandskategorien (z.B. AfA), die im gegenständlichen Fall zu Betriebsausgaben führen können, nicht aufgezeigt, sodaß schon deshalb eine Schätzung (der Höhe nach) mit pauschalen Sätzen nicht in Betracht kam.

Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

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