Normen
FinStrG §33;
FinStrG §34;
FinStrG §75;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §82;
FinStrG §83 Abs2;
FinStrG §84 Abs2;
FinStrG §99;
KWG 1979 §23 Abs2 Z1 idF 1986/325;
FinStrG §33;
FinStrG §34;
FinStrG §75;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §82;
FinStrG §83 Abs2;
FinStrG §84 Abs2;
FinStrG §99;
KWG 1979 §23 Abs2 Z1 idF 1986/325;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 5. Juni 1991 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG davon verständigt, daß gegen sie ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei, weil der Verdacht bestehe, daß sie fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Abgabe einer inhaltlich unrichtigen Umsatzsteuererklärung, nämlich durch die zu Unrecht erfolgte Geltendmachung von Vorsteuer, Umsatzsteuer 1987 (S 113.861,--) verkürzt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Die Beschwerdeführerin erblickte in diesem Schreiben einen Bescheid, den sie mit Administrativbeschwerde gemäß § 152 FinStrG bekämpfte.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz vertrat demgegenüber die Auffassung, daß dem Schreiben kein Bescheidcharakter zukomme und wies daher die Beschwerde gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG als unzulässig zurück.
Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin abermals Administrativbeschwerde. Diese wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Da der Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes der FAHRLÄSSIGEN Abgabenverkürzung kein Bescheidcharakter zukomme, sei auch ein Rechtsmittel dagegen nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Frage, ob die im § 83 Abs. 2 FinStrG angeordnete Verständigung des Verdächtigen von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer fahrlässigen Abgabenverkürzung einen Bescheid darstellt, hat der Gerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 16. Februar 1994, 91/13/0203, verneint, weil einer solchen Maßnahme keine normative Wirkung zukomme. Insofern unterscheide sie sich von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes der VORSÄTZLICHEN Abgabenverkürzung, die zur Folge habe, daß das im (seinerzeitigen) Kreditwesengesetz vorgesehene Bankgeheimnis gemäß § 23 Abs. 2 Z. 1 KWG durchbrochen werde. Bezüglich der näheren Ausführungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das oben zitierte Erkenntnis verwiesen.
In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was den Gerichtshof zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung veranlassen könnte. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, welche rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Wirkungen der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer fahrlässigen Abgabenverkürzung zukommen sollten. Derartige Wirkungen kennzeichnen aber einen Bescheid. Behördlichen Mitteilungen oder Erledigungen, die keine derartigen Wirkungen entfalten, mangelt es an einem normativen Inhalt. Sie greifen nicht in Rechte ein und können daher auch nicht mit Rechtsschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden.
Die Beschwerdeführerin meint, daß erst die Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens der Behörde die Möglichkeit biete, "bestimmte Zwangsmaßnahmen zu setzen". Als solche werden beispielsweise die §§ 75 und 84 Abs. 2 FinStrG angeführt. Der Gerichtshof kann nicht finden, daß in diesen Bestimmungen Zwangsmaßnahmen vorgesehen sind. § 75 FinStrG normiert lediglich, ab wann und wie lange eine Person als Beschuldigter anzusehen ist, und daß die für Beschuldigte geltenden Bestimmungen auch auf den Verdächtigen anzuwenden sind, wenn gegen ihn schon vor der Einleitung des Strafverfahrens eine Verfolgungshandlung gerichtet wurde.
§ 84 Abs. 2 FinStrG regelt die Vernehmung von Beschuldigten und Nebenbeteiligten und sieht nicht nur keine Zwangsmaßnahmen vor, sondern verbietet solche sogar ausdrücklich. So darf die Beantwortung von Fragen und die Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln nach der zitierten Bestimmung nicht erzwungen werden.
Die Beschwerdeführerin vertritt weiters die Auffassung, daß die in § 99 FinStrG vorgesehene Auskunftspflicht sowie die Berechtigung der Finanzstrafbehörde zur Vornahme von Nachschauen und Prüfungen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens voraussetzt. Sie schließt dies aus der im § 99 Abs. 1 FinStrG vom Gesetzgeber gewählten Textierung, wonach die Finanzstrafbehörde berechtigt ist, von jedermann Auskunft "für Zwecke des Finanzstrafverfahrens" zu verlangen. Aus diesem Gesetzeswortlaut kann jedoch kein derartiger Schluß gezogen werden. Wie die Beschwerdeführerin richtig erkennt, hat die Finanzstrafbehörde gemäß § 82 Abs. 1 FinStG VOR Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Eine solche Prüfung setzt die Zulässigkeit einer entsprechenden Ermittlungstätigkeit voraus. Ohne Tatsachenfeststellungen läßt sich der Verdacht eines strafbaren Verhaltens nicht begründen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. April 1994, 93/14/0052). § 99 FinStrG regelt die Befugnisse, die die Finanzstrafbehörde bei ihrer Ermittlungstätigkeit hat. Die Worte "für Zwecke des Finanzstrafverfahrens" sind unschwer auch im Sinn eines (noch nicht) eingeleiteten Finanzstrafverfahrens zu verstehen, da die Ermittlungstätigkeit der Finanzstrafbehörde sowohl auf die allfällige Einleitung eines Finanzstrafverfahrens als auch darauf hinzielt, den Verdacht eines strafbaren Verhaltens dergestalt zu erhärten, daß es letztlich als erwiesen angenommen werden kann. Dementsprechend hat der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, 92/13/0275, ausgesprochen, daß Maßnahmen im Sinne des § 99 FinStrG schon vor Einleitung eines Finanzstrafverfahrens möglich sind.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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