VwGH 92/07/0034

VwGH92/07/003420.7.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des J in I, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 12. Dezember 1991, Zl. LAS-426/21-84, betreffend Zusammenlegung I-Bergwiesen, Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §4 Abs6;
FlVfLG Tir 1978 §17;
FlVfGG §4 Abs6;
FlVfLG Tir 1978 §17;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gemäß der Kundmachung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 12. März 1991 wurde im Rahmen der Zusammenlegung I.-Bergwiesen der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil V (Weg Nr. 23), durch Auflage im Gemeindeamt von I. erlassen. Von der im Plan vorgesehenen Weganlage ist unter anderem das Grundstück Nr. 2342, KG. I., des Beschwerdeführers, insbesondere durch Errichtung einer Kehre betroffen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die belangte Behörde holte eine ergänzende Stellungnahme ihres agrartechnisch fachkundigen Mitgliedes ein. Dieses führte in der ergänzenden Stellungnahme vom 29. Juli 1991 insbesondere aus, daß durch den geplanten Weg noch nicht durch gemeinsame Anlagen erschlossene Grundstücke an das Wegenetz angeschlossen werden würden:

- Gst. Nr. 2342 des Beschwerdeführers ... ONr. 59,

- Gst. Nrn. 2337 und 2339 des L.S. ... ONr. 37,

- Gst. Nr. 2338 des M. T. ... ONr. 54,

- Gst. Nr. 2340 des E. T. ... ONr. 51,

- Gst. Nr. 2341 des E. V. ... ONr. 56,

- Gst. Nr. 2336/1 des A. S. ... ONr. 40.

Das Bringungsgebiet könne ausgehend von der ca. einen Kilometer oberhalb S. liegenden Weggabelung an der Grenze zwischen der Waldparzelle Nr. 2451/1 und der Wiesenparzelle 2305 auf zwei verschiedenen Wegen erreicht werden:

Variante a:

Über den bereits erbauten "GA-Weg Nr. 4", der durch die I.-Bergwiesen führe und bis zu einer Kehre bei hm 19,5 asphaltiert sei und im weiteren Verlauf bis zu hm 30,0 eine Schotterdecke aufweise. Im Anschluß daran führe die 280 m lange Projekttrasse für den "GA-Weg Nr. 23" (= der im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte neue Weg zur Erschließung der "Oberen G.-Wiesen") bis zur Parzellengrenze der Grundstücke Nrn. 2337 und 2338 (Gesamtlänge 3.150 m).

Variante b:

Über den in weiterer Fortsetzung zur V.-Alpe führenden Schotterweg, auf einer Länge von 24,0 hm und von diesem abzweigend über einen 280 m langen, teilweise geschotterten Waldweg bis zur Ostgrenze des Gst. Nr. 2336/1. Diese Zufahrt müßte im Waldbereich auf einer Länge von 50 m so weit verlegt werden, daß die Nordecke des Gst. Nr. 2337 erreicht werde. Von dort an wäre eine Weganlage im Bereich des Gst. Nr. 2337 sowie der Teil der Projekttrasse von der Grundstücksgrenze der Grundstücke 2337 und 2338 bis zur Nordwestecke des Gst. Nr. 2340 notwendig. Die Gesamtwegelänge betrage in diesem Fall 2860 m.

Bis zu der den beiden Trassenführungen "gemeinsamen 1,30 m langen Wegstrecke" auf den Grundstücken 2338, 2339 und 2342 bis zur Nordwestecke des Grundstückes 2340 sei daher bei Benützung der Variante a) eine Wegstrecke von 3150 m, davon allerdings 1950 m asphaltierte Strecke, bei Variante b) eine Wegstrecke von 2730 m zu überwinden.

Für die Variante a) (Projekttrasse) sei in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides angeführt worden, daß die Eigentümer der vorgenannten, durch den Weg Nr. 23 zu erschließende Grundstücke andere Grundstücke im Verlauf des "GA-Weges Nr. 4" besitzen würden und daher diese "anderen Grundstücke" auf dem Weg zum "GA-Weg Nr. 23" anfahren und bewirtschaften könnten, während sie bei der vom Beschwerdeführer angestrebten Variante b) jeweils zunächst bis zum Beginn des "GA-Weges Nr. 4" zurückfahren müßten und erst von dort wiederum nach 2730 m die "Oberen G.-Wiesen" erreichen könnten. Für den Beschwerdeführer sei diese Frage nicht von Bedeutung, weil das Grundstück 2342 seine einzige in die Zusammenlegung eingezogene Fläche darstelle.

Im Fall der Zusammenlegung I. seien einer großzügigen Neuordnung der Grundstücke durch die Topographie, durch die unterschiedliche Höhenlage und durch den Umstand, daß verschiedene Grundstücke mehr oder weniger schon mit Wald zugewachsen seien, enge Grenzen gesetzt, sodaß man davon ausgehen müsse, daß die Neuzuteilung etwa im gleichen Bereich erfolgen würde. Bei Realisierung der Variante b) würde unter anderem zur Erreichung aller im jeweiligen Eigentum stehenden einbezogenen Grundstücke bezüglich der ONr. 37 eine zusätzliche Fahrtstrecke von 3920 m, bezüglich ONr. 54 von nicht ganz 400 m, bezüglich ONr. 51 von 2.830 m und bezüglich ONr. 56 von

2.860 m notwendig werden. Gravierende zusätzliche Weglängen müßten sich lediglich bei den ONrn. 37, 51 und 56 ergeben, wobei bei ONr. 56 eine Zusammenführung der Grundstücke Nrn. 2354 und 2341 denkbar erscheine.

Für die Zufahrt der Variante a) spreche, daß sie zur Gänze im Zusammenlegungsgebiet liege und daß sie trotz der 400 m größeren Wegstrecke durch den Ausbauzustand des Weges (rd. 2 km sind asphaltiert) eher ein rascheres Erreichen der "Oberen G.-Wiesen" ermögliche. Dazu komme die Erreichbarkeit anderer Grundstücke im Zuge der Zufahrt zu den "Oberen G.-Wiesen". Ein Nachteil dieser Trasse bestehe darin, daß der Weg Nr. 23 im Bereich der ersten 100 m in einem Hang angelegt werden müsse, der in diesem Bereich eine Querneigung von 50 - 55 % aufweise, während das Gelände, durch welches die Variante b) führe, lediglich Querneigungen bis zu 30 % aufweise.

Für die Variante b) spreche, daß hier ein bereits vorhandener Weg auf einer Länge von 230 lfm mitbenützt werden könnte und nur die Neuanlegung von 220 lfm Weg notwendig wäre. Die notwendigen Baukosten für die Neuanlegung dieses Weges einschließlich einer geringfügigen Ausbesserung der Zufahrt im Waldbereich wären daher mit rd. 2/3 jener der Projekttrasse zu veranschlagen. Der Nachteil dieser Variante bestünde aber darin, daß eine Wegstrecke von 280 lfm außerhalb des Zusammenlegungsgebietes benützt und erhalten werden müßte. Dazu komme, daß an der Ostgrenze des Grundstücks Nr. 2337, das bedeute an der Einmündung des Weges vom Wald in die Wiesen, entweder ein Gatter oder ein Weiderost errichtet werden müßte, um das Eindringen von Vieh in die Wiesen zu verhindern. Beim geringen Ausmaß der erschlossenen Flächen müßten jedoch die derartigen Kosten als unwirtschaftlich bezeichnet werden.

Bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 12. Dezember 1991, in der die vorgenannte Stellungnahme des fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde erörtert wurde, brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, er sei bereits seit Jahrzehnten mit dem Grundstück Nr. 2342 verbunden. Dieses Grundstück werde immer noch von ihm selbst bewirtschaftet. Seine Einwendungen betreffend Variante a) würden sich insbesondere darauf stützen, daß die Vegetation in den "Oberen G.-Wiesen" später aufkomme als in den südlicheren Teilen, weshalb eine Trassenführung weiter unten sinnvoll erscheine. Zudem sei die Bonität seines Grundstückes nicht berücksichtigt und falsch wiedergegeben worden (Klasse VII statt VIII). Der "GA-Weg Nr. 4" sei in Absprache mit der Partei A.S. gebaut worden, welche der Operationsleiter offenbar bevorzuge. Die Flächenverluste im Bereich der Wegkehre seien zu groß; eher würde sich der Beschwerdeführer bereit erklären, am Rande seiner Parzelle einen Grund für diese gemeinsame Anlage zur Verfügung zu stellen. Das Gesamtwegenetz sei nicht gehörig berücksichtigt worden. Flächenzusammenführungen würden zufolge der geplanten Zerschneidung des Grundstückes des Beschwerdeführers nur schwer möglich erscheinen.

Einteilungsmäßig seien nur kleine Grenzverschiebungen möglich, nicht jedoch eine großräumige Zusammenlegung. Er verwies daher nochmals auf seinen Vorschlag (Variante b), den vom V.-Weg herkommenden Interessentenweg zu erneuern und den "GA-Plan" darauf abzustimmen. Die Errichtung eines zusätzlichen Gatters würde kostenmäßig nicht mehr ins Gewicht fallen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 17 TFLG als unbegründet ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im wesentlichen auf die Ausführungen ihres fachkundigen Mitgliedes sowie auf das Ermittlungsergebnis der AB. In der Zusammenfassung der Begründung stellte die belangte Behörde fest, daß die Projekttrasse eine bessere Erschließung der "Oberen G.-Wiesen" biete, weil:

Nach Ansicht der belangten Behörde sei aufgrund der Ausführungen ihres fachkundigen Mitgliedes auf technischem Gebiet daher die von der AB vorgeschlagene Variante a) der Trasse sinnvoller und wirtschaftlicher als die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Variante b).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe es entgegen seinem Antrag unterlassen, die Verwaltungsakten betreffend die Bewertung einer Teilfläche seines Grundstückes 2342, KG. I, in der Wertklasse VII beizuschaffen. Der Verfahrensmangel sei wesentlich, weil die Behörde in diesem Fall zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Erledigung gekommen wäre. Auch würden die nach § 17 TFLG genannten Voraussetzungen auf die projektierte "Amts-Trasse" nicht zutreffen.

Der ergänzenden agrartechnischen Stellungnahme des sachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde sei zu entnehmen, daß bei Variante a) eine Wegstrecke von 3150 m und bei Variante b) nur eine Wegstrecke von 2730 m zur Erreichung der "G.-Wiesen" überwunden werden müsse. Der Hinweis, daß bei Variante b) teilweise bis zum Beginn des Weges Nr. 4 der gemeinsamen Anlagen zurückgefahren werden müßte, sei nicht erheblich, weil es "amts- bzw. gerichtsbekannt" sei, daß die höherliegenden "anderen Grundstücke" der übrigen Weginteressenten erst ein bis zwei Wochen später erntereif seien, sodaß ein Zurückfahren in der Praxis nicht notwendig sei.

Auch das Argument der rascheren Erreichbarkeit der "G.-Wiesen" bei Benützung der Trasse lt. Variante a) sei nicht zwingend, weil erfahrungsgemäß beim Befahren von Erschließungswegen mit Traktoren und landwirtschaftlichen Maschinen der Umstand, ob eine Asphaltdecke oder ein Schotterweg bestehe, keinerlei Rolle spiele.

Wohl aber sei der Umstand beachtlich, daß der Weg Nr. 23 Variante a) im Bereich der ersten 100 m in einem Hang mit einer Querneigung von 50 - 55 % angelegt werden müßte, wogegen das Gelände, durch welches die Variante b) führe, lediglich Querneigungen bis zu 30 % aufweise. Dies müsse zwangsläufig zu einem erheblich größeren Kostenaufwand bei Errichtung der Variante a) führen.

Ein weiterer Verfahrensmangel liege darin, daß überhaupt keine Kostenermittlungen durchgeführt und auch kein Kostenvergleich betreffend die Varianten a) und b) erstellt worden seien. Diese Entscheidungsgrundlage könne nicht einfach deshalb unberücksichtigt bleiben, weil das Land Tirol 75 % und die T.-AG 25 % der Kosten trage.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 17 Abs. 1 TFLG sind im Zusammenlegungsverfahren die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- und landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen und dergleichen, durchzuführen und die Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen; dazu gehören überdies Maßnahmen zur Auflockerung der Ortslage und die Verlegung von Hofstellen in die Feldflur. Hiebei können Straßen und Wege sowie andere Anlagen und Objekte umgestaltet, umgelegt oder aufgelassen werden.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Grund für die gemeinsamen Anlagen von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Abfindungsgrundstücke zugunsten der Zusammenlegungsgemeinschaft aufzubringen, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.

Die Agrarbehörde hat gemäß § 17 Abs. 4 leg. cit. nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ein generelles Projekt zu erstellen und dieses mit dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft im Hinblick darauf zu beraten, ob es den Zielsetzungen des Abs. 1 entspricht, der erforderliche Kostenaufwand in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht und ob es den Parteien wirtschaftlich zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Außerdem sind die Behörden zu hören, die außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens für derartige Maßnahmen zuständig sind.

Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung ist das Ergebnis der Ermittlungen nach Abs. 4 als Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu erlassen.

Dieser Bescheid hat

  1. a) einen Lageplan mit der generellen Darstellung der im Zusammenlegungsverfahren zum Ausbau vorgesehenen Anlagen (Wege, Gräben usw.) und zur Ausführung gelangenden Maßnahmen (Bodenverbesserungen usw.) zu enthalten,
  2. b) die Eigentümer der Grundstücke, die für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen herangezogen werden müssen, zu verpflichten, die Inanspruchnahme dieser Grundstücke zu dulden, und
  3. c) der Zusammenlegungsgemeinschaft die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und deren Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen vorzuschreiben.

    Als Behelfe sind der technische Bericht und eine Erläuterung der voraussichtlichen Kosten beizufügen.

Unbestritten geblieben ist, daß eine Erschließung der sogenannten "Oberen G.-Wiesen" durch einen Weg im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist. Auch die vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassung der Beischaffung des Bescheides der belangten Behörde aus dem Jahre 1979 betreffend die Änderung der Bewertung einer Teilfläche seines Grundstückes Nr. 2342, KG. I., von der VIII. in die VII. Wertklasse stellt im Beschwerdefall keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil damit nicht grundsätzlich die Notwendigkeit der Erschließungsmaßnahme in Frage gestellt werden kann. Überdies hat die belangte Behörde auf die Möglichkeit einer weitgehenden Ausgleichung des durch die Weganlage entstehenden Flächenverlustes im Zuge der Neueinteilung hingewiesen.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, ein Zurückfahren - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - zwecks Erreichung der im Umfeld des Grundstückes Nr. 2342 des Beschwerdeführers liegenden Wiesen sei in der Praxis nicht notwendig, weil amtsbekannt sei, daß diese höherliegenden Grundstücke erst ein bis zwei Wochen später erntereif würden, vermag nicht die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde und der agrartechnischen Stellungnahme ihres fachkundigen Mitgliedes in Zweifel zu ziehen, weil selbst bei späterer "Erntereife" nicht ausgeschlossen werden kann, daß bereits zuvor Bewirtschaftungsmaßnahmen auf verschiedenen Flächen anderer Grundeigentümer notwendig sein könnten, in deren Verlauf auch die Grundstücke im Bereich der "Oberen G.-Wiesen" zu bewirtschaften wären. Angesichts der kleinen Struktur der zu bewirtschaftenden Flächen in diesem Bereich erscheint es daher nicht zweckmäßig, Umwege von bis zu 3920 m zwecks Vermeidung einer Grundinanspruchnahme auf Grundstück Nr. 2342 den übrigen Eigentümern zuzumuten.

Der Beschwerdeführer übersieht außerdem, daß es der belangten Behörde in diesem Zusammenhang um die bessere Erreichbarkeit verschiedener Grundstücke - unbeschadet des Erntezeitpunktes - geht.

Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen das Argument einer rascheren Erreichbarkeit der "Oberen G.-Wiesen" trotz einer um ca. 400 m längeren Wegstrecke bei Variante a) infolge vorhandener Asphaltierung von ca 2 km dieses Weges mit dem Argument wendet, daß es erfahrungsgemäß beim Befahren von Erschließungswegen mit Traktoren und landwirtschaftlichen Maschinen keine Rolle spiele, ob eine Asphaltdecke oder ein Schotterweg bestehe, ist ihm entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde sich diesbezüglich auf die agrartechnische Stellungnahme ihres fachkundigen Mitgliedes stützen konnte. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene im Zuge des Verwaltungsverfahrens entgegengetreten.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, es sei der Umstand beachtlich, daß der projektierte Weg im Bereich der ersten 100 m in einem Hang mit einer Querneigung von 50 - 55 % angelegt werden müßte, wogegen das Gelände bei seiner Variante lediglich bis zu 30 % aufweise, wodurch mit erheblich größerem Kostenaufwand bei Errichtung der von der Behörde projektierten Variante gerechnet werden müsse, vermag er auch mit diesen Ausführungen nicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen. Weder in der Berufung noch im Verfahren vor der belangten Behörde ist er nämlich den bereits von der AB für die Variante a) errechneten Projektskosten, welche auch vom fachkundigen Mitglied der belangten Behörde in seiner agrartechnischen Stellungnahme bestätigt werden, auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Gleiches gilt für die vom fachkundigen Mitglied der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung der Unwirtschaftlichkeit der Alternativtrasse des Beschwerdeführers.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte