VwGH 94/20/0128

VwGH94/20/012821.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Blaschek und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des D in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Februar 1993, Zl. 4.321.459/3-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 23. September 1991, mit welchem festgestellt worden war, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974 nicht erfülle, ab und sprach aus, daß Österreich ihm kein Asyl gewähre.

Die belangte Behörde ging dabei unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner am 19. September 1991 erfolgten niederschriftlichen Befragung vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol davon aus, er sei Türke kurdischer Nationalität, der vor seiner am 13. Juni 1991 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet bereits in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe, welcher von den Schweizer Asylbehörden abgewiesen worden sei. Damit erfülle er den Tatbestand des § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991. Die Ausnahmeregel des § 2 Abs. 4 leg. cit. könne auf ihn nicht Anwendung finden, weil der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nach Abweisung seines Asylantrages (in der Schweiz) nicht mehr in die Türkei zurückgekehrt sei. Auf die materielle Prüfung seiner Fluchtgründe ging die belangte Behörde folgerichtig nicht mehr ein.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 sei auf seinen Fall nicht anwendbar, weil er zwar in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe, der abgewiesen worden sei, sich seither jedoch die Situation verändert habe. Er müsse jetzt nicht nur mit politischer Verfolgung, sondern auch mit dem Verlust seines Lebens rechnen. Die Behörde habe es unterlassen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und habe nicht erkannt, daß sich der Sachverhalt geändert habe. Die belangte Behörde habe die Änderung im Sachverhalt überhaupt nicht berücksichtigt, was einen schweren Verfahrensmangel darstelle. Es sei ihm auch nicht zuzumuten, vorläufig in die Türkei zurückzukehren, um danach einen neuen Antrag stellen zu können, da er sich mit einer Reise in die Türkei in Lebensgefahr begeben würde.

Über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Das oben wiedergegebene Vorbringen ist nicht geeignet, einen der belangten Behörde unterlaufenen Rechtsirrtum darzutun. Der Beschwerdeführer wiederholt vielmehr selbst in der Beschwerde im wesentlichen seine bereits vor der Behörde erster Instanz gemachten Angaben, wonach er wegen seiner Mitgliedschaft bei der PKK bereits 15 Tage in Haft gewesen und gefoltert und nach seiner Flucht aus der Türkei im Jahre 1989 in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt worden sei. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren verwies der Beschwerdeführer darauf, daß er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei sofort verhaftet würde und ein Mehrfaches der über ihn verhängten Strafe würde absitzen müssen. Er äußerte auch bereits dort die Vermutung, man könne ihn auch erschießen, da bereits ein Organisationsmitglied der PKK auf Grund derselben Aktivitäten erschossen worden sei. Dabei handle es sich um einen gewissen Irfan Ildirin. Auch in seiner gegen den abweislichen erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung bezog er sich neuerlich auf eben diese Angaben.

Gemäß § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 wird Fremden kein Asyl gewährt, die bereits einen Asylantrag in Österreich oder einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachtet, gestellt hatten und deren Antrag abgewiesen wurde.

Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen findet Abs. 3 auf Fremde keine Anwendung, die nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrages in ihrem Heimatstaat oder, soweit sie staatenlos sind, in den Staat, in dem sie ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zurückgekehrt sind und einen Asylantrag auf Umstände stützen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind.

Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer bereits in erster Instanz erstattete schon im wesentlichen zitierte Vorbringen zu seinen Fluchtgründen in Verbindung mit dem Umstand, daß er nach Abweisung seines Asylantrages durch die Schweizer Behörden nicht wieder in sein Heimatland zurückgekehrt war, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, daß eine meritorische Prüfung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers infolge Vorliegens des Ausschlußgrundes des § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 nicht mehr zu erfolgen habe. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, in Behandlung der Berufung des Beschwerdeführers den zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltenden, erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern, daß er auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hätte. Dadurch, daß die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers meritorisch erledigte, kann er jedoch in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt worden sein.

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, genauere Erhebungen über die "Änderung im Sachverhalt" anzustellen, ist ihm entgegenzuhalten, daß sowohl sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren als auch jenes in der Beschwerde eine Konkretisierung der von ihm behaupteten "Änderung der Verhältnisse" vermissen läßt und daher für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar ist, welche nach Abweisung seines Asylantrages durch die Schweizer Behörden neu eingetretenen Umstände er hätte geltend machen wollen.

Aus diesem Grunde erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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