VwGH 94/19/0283

VwGH94/19/028321.4.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Stöberl und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Februar 1993, Zl. 4.339.407/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein ghanesischer Staatsangehöriger, reiste am 22. August 1992 in das Bundesgebiet ein und stellte am 24. August 1992 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Graz am 24. August 1992 gab er im wesentlichen an, er sei führendes Mitglied des "Social Club of Kumasi" gewesen. Anfang März 1992 habe der Präsident von Ghana ein Treffen mit Führern dieses Vereines gefordert, anläßlich dessen der Verein aufgefordert worden sei, den Präsidenten bei den Wahlen zu unterstützen. Die Führer hätten dazu keine genauen Angaben gemacht, hätten jedoch nicht alleine entschieden, sondern die Mitglieder gefragt, die sich nicht für politische Ziele hätten mißbrauchen lassen wollen. Es sei dem Präsidenten mitgeteilt worden, daß der Verein niemanden unterstützen würde. Ein breites Publikum habe davon Kenntnis gehabt. Die Polizei sei gekommen, um den Vorsitzenden zu verhaften und ihn nach Accra zu bringen. Am darauffolgenden Tag sei auch der Vizepräsident verhaftet worden. Er selbst sei von einem Armeeoffizier gewarnt worden, daß er einer der Nächsten für eine Verhaftung sei, dem Beschwerdeführer sei geraten worden, "zu verschwinden". Er sei nach Accra geflüchtet und habe sich dort etwa drei Monate versteckt gehalten. Die Polizei sei auch zu seinem Haus nach Kumasi gekommen und hätten seine Eltern nach ihm gefragt. Die Polizei habe auch mittlerweile sein Geschäft geschlossen. Er habe deshalb das Land verlassen müssen. Seine Eltern hätten die Flucht organisiert, bei der er einen falschen Reisepaß verwendet habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. August 1992 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Mit Bescheid vom 19. Februar 1993 wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Dem Beschwerdeführer ist zunächst zuzugeben, daß die von der belangten Behörde zur Begründung ihrer Auffassung, die Behauptungen des Beschwerdeführers seien nicht glaubwürdig, herangezogenen Argumente keine schlüssige Begründung der Beweiswürdigung darstellen.

Daß der Beschwerdeführer keine Angaben über Namen, Zielsetzung, örtliche Struktur und Arbeitsweise seiner Organisation gemacht HAT, kann nicht als ein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechender Umstand gewertet werden, zumal sich daraus nicht ergibt, daß er über die erwähnten Umstände keine Angaben hätte machen KÖNNEN, weil den Akten kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden kann, daß dem Beschwerdeführer entsprechende Fragen überhaupt gestellt worden wären (vgl. auch hg. Erkenntnis vom 5. November 1992, Zl. 92/01/0453). Den Ausführungen der belangten Behörde, wo sie die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers darauf zu stützen sucht, er habe im Laufe des Verfahrens unterschiedliche oder sogar widersprüchliche Darstellungen der asylrelevanten Sachverhalte abgegeben, kann nicht gefolgt werden, da die belangte Behörde selbst - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - davon ausgeht, das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung wiederhole im wesentlichen nur seine Angaben vor der Behörde erster Instanz. Insoweit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen. Der erstmals in der Beschwerde enthaltene Hinweis auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten im Rahmen der Ersteinvernahme durch Mängel der Übersetzung ist wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 VwGG herrschenden Neuerungsverbotes unbeachtlich, zumal derartige Verständigungsschwierigkeiten vom Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht geltend gemacht wurden.

Die der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensfehler erweisen sich als entscheidungswesentlich, weil - ausgehend von den Ermittlungsergebnissen des Verfahrens erster Instanz - sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände als grundsätzlich geeignet erweisen, eine gegen ihn gerichtete, staatlichen Stellen zuzurechnende konkrete Verfolgungsgefahr im Sinn des § 1 Z. 1 AsylG 1991 glaubhaft zu machen. Immerhin wurden nach den Angaben des Beschwerdeführers andere "prominente" Mitglieder des Vereins offenbar grundlos verhaftet und in Haft belassen, ein Vergehen staatlicher Organe, das ihm ebenfalls drohte. Bereits aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne daß derzeit auf die Frage näher eingegangen werden muß, ob allein durch Ausstellung eines Reisepasses der Ausschließungsgrund nach § 2 Abs. 2 Z. 1 AsylG 1991 vorläge.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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