VwGH 94/19/0242

VwGH94/19/024210.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Oktober 1993, Zl. 4.343.359/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art43 Abs2;
Rechtsstellung der Flüchtlinge Protokoll 1974;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art43 Abs2;
Rechtsstellung der Flüchtlinge Protokoll 1974;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesh. Er reiste am 27. Juli 1993 in das Bundesgebiet ein und stellte am 30. Juli 1993 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Asylgewährung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 8. September 1993 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Oktober 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der erkennbar Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat hiezu erwogen:

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991, weil der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich in einem Drittland - hier (auch) der Slowakei - keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und nicht habe befürchten müssen, ohne Prüfung der Fluchtgründe in sein Heimatland abgeschoben zu werden.

Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, daß er subjektiv keine Möglichkeit gehabt habe, einen Asylantrag in der Slowakei zu stellen, da ihm nicht bekannt gewesen sei, daß die Slowakei ein Konventionsstaat sei. Er habe zwar in seiner Aussage vor dem Bundesasylamt zum Ausdruck gebracht, daß er sich schon in der Slowakei sicher gefühlt habe; damit habe er gemeint, daß er "keiner Folter und/oder keiner Todesstrafe" ausgesetzt werden könne, habe aber nie zu erkennen gegeben, daß ihm klar gewesen sei, daß die Slowakei ihn nicht nach Bangladesh zurückschieben würde. Die belangte Behörde hätte sich auch inhaltlich mit seinem Asylantrag auseinanderzusetzen gehabt.

Damit bringt der Beschwerdeführer weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vor, das darauf hinweisen könnte, er wäre nicht vor seiner Einreise nach Österreich bereits in der Slowakei vor Verfolgung sicher gewesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256 und das Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/1139) ist Verfolgungssicherheit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 anzunehmen, wenn der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte, wobei es nicht darauf ankommt, wie lange sich der Beschwerdeführer in einem Drittstaat aufgehalten hat, welche Absichten er dabei verfolgt hat und ob sein Aufenthalt den dortigen Behörden bekannt und von diesen geduldet war.

Da nach den Kundmachungen des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 806 und 807/1993, die Slowakei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 erklärt hat, sich auch weiterhin an die genannten Übereinkommen gebunden zu erachten und darüber hinaus die Erkärung abgegeben hat, sich hinsichtlich ihrer Verpflichtungen an die Alternative b der Z 1 des Abschnittes B des Art. 1 der Genfer Konvention für gebunden zu erachten, kann es nicht als unschlüssig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die Verfolgungssicherheit des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 angenommen hat. Daß sich der Beschwerdeführer hiebei nur auf der Durchreise nach Österreich befunden hat, ist rechtlich ohne Bedeutung, kam es doch nicht auf die Dauer und das Motiv seines Aufenthaltes (vom 22. Juli 1993 bis 26. Juli 1993) in der Slowakei an. Vielmehr war für den Beschwerdeführer Verfolgungssicherheit zumindest ab dem Zeitpunkt gegeben, in dem er dieses fremde Staatsgebiet betreten hat, wobei er keine relevanten Gründe genannt hat, die ihn gehindert hätten, dort länger zu bleiben und bereits dort um Asyl anzusuchen. Dabei kommt es nicht auf das subjektive Wissen des Beschwerdeführers sondern auf die objektive Lage im Drittland an.

Da sich der angefochtene Bescheid sohin als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhalts erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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