VwGH 94/19/0205

VwGH94/19/020510.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. April 1993, Zl. 4.322.286/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exektuion zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, reiste am 20. Juni 1991 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 21. Juni 1991, ihm Asyl zu gewähren. Anläßlich seiner Einvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 18. Oktober 1991 gab er im wesentlichen an, keiner politschen Partei angehört und sich niemals politisch betätigt zu haben. Der heutige Iran werde fundamentalistisch und diktatorisch regiert; es bestehe deshalb für einen jungen Menschen, wie den Beschwerdeführer, nicht die Möglichkeit, in Freiheit zu leben. Als Beispiel wolle er anführen, daß er Musiker sei und Orgel spiele. Da Musik im Islam verpönt sei, habe er nur mit Furcht zu Hause üben können. Im September 1989 habe er anläßlich seines Geburtstages eine kleine Feier zu Hause organisiert und dabei Orgel gespielt. Er sei dabei von den Revolutionswächtern überrascht, seine Orgel beschlagnahmt und er selbst eine Woche inhaftiert worden. Er habe sich dann schriftlich verpflichten müssen, in Hinkunft nicht mehr Orgel zu spielen. Unter diesen Umständen habe er kein normales Leben führen können; er leide unter psychischem Druck und könne diesen Zwang nicht mehr aushalten. Mit seinem im Jahre 1988 ausgestellten Paß habe er daher am 25. November 1990 den Iran verlassen.

Mit Bescheid vom 5. November 1991 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei.

In seiner Berufung dagegen verwies der Beschwerdeführer auf die im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben und führte ergänzend aus, daß seine Familie bekannte Monarchisten seien; seine Brüder hätten aus diesem Grunde Arbeitsverbot gehabt und auch der Beschwerdeführer habe sehr "darunter gelitten".

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Sie ging davon aus, daß sie gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz AsylG 1991 das bei ihr anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1991 zu Ende zu führen habe. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei. Auf die Situation der Familie sei nicht näher einzugehen gewesen, zumal auch der pauschalen Behauptung ebenfalls "darunter gelitten" zu haben, keine asylrechtlich relevante Verfolgung entnommen werden könne. Da nach den Angaben des Beschwerdeführers Musik im Islam generell verpönt sei, sei auch die behauptete Inhaftierung des Beschwerdeführers im September 1989 nicht unter die in der Genfer Konvention genannten Gründe subsumierbar. Überdies bestehe zwischen dieser Inhaftierung und dem Verlassen des Landes durch den Beschwerdeführer kein zeitlicher Konnex.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren im Ergebnis frei von inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln die beantragte Asylgewährung abgelehnt. Zutreffend hat sie in der behaupteten Inhaftierung wegen verbotenen Orgelspielens keine asylrechtlich relevante Verfolgung aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen gesehen. Darüber hinaus hat sie auch zutreffend dargetan, daß zwischen dem Zeitpunkt der Inhaftierung des Beschwerdeführers im September 1989 und seiner Ausreise aus dem Heimatland am 25. November 1990 kein zeitlicher Konnex in der Art anzunehmen ist, daß die Inhaftierung als Fluchtgrund in Betracht käme; der Beschwerdeführer hat keine Umstände vorgebracht, die den Schluß zuließen, es habe eine allenfalls damals bestehende wohlbegründete Furcht vor Verfolgung bis zu seiner Ausreise angedauert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/01/0725).

Die - im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht behauptete (vgl. § 20 Abs. 1 AsylG 1991) - monarchistische Gesinnung der Familie des Beschwerdeführers vermag einen tauglichen Asylgrund nicht zu bilden, sodaß die belangte Behörde auch nicht im Sinne des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 eine Ergänzung oder Wiederholung anzuordnen hatte. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein "Berufsverbot infolge des Verbots des Orgelspielens" bezieht, liegt eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung vor.

Da sich sohin die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 20 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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