VwGH 94/19/0029

VwGH94/19/002917.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. November 1993, Zl. 4.340.991/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;
AVG §19 Abs3;
AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;
AVG §19 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. November 1993 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei der ihm vom Bundesasylamt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellten Ladung für den 25. Jänner 1993 ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen. Zwar habe sein rechtsfreundlicher Vertreter mit Schreiben vom 15. Jänner 1993 dem Bundesasylamt mitgeteilt, daß er dem Beschwerdeführer den Ladungstermin unverzüglich bekanntgeben werde, sobald sich dieser mit ihm in Verbindung setze. Weder darin, noch in der "Beteuerung", der Rechtsvertreter habe die Ladung an den Beschwerdeführer mangels Kenntnis einer "ladungsfähigen Adresse" nicht weiterleiten können, könne aber eine Entschuldigung im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 erblickt werden, da dem Begriff der Entschuldigung "die jedenfalls behauptete Zurückführung von Fehlverhalten auf vom Betroffenen nicht schuldhaft zu verantwortende Umstände inhäriert". Aus der Mitteilung gehe aber in keiner Weise hervor, durch welche vom Beschwerdeführer nicht zu vertretende Umstände er an der Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungsobliegenheiten, nämlich der Behörde zwecks Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zur Verfügung zu stehen und daher mit seinem Zustellungsbevollmächtigten soweit in Kontakt zu bleiben, daß "eine Ladung seiner Person durchführbar" bleibe, gehindert worden wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem "Recht auf Asylgewährung gemäß § 2 Abs. 1 Asylgesetz" sowie im Recht auf Parteiengehör verletzt. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß er "trotz korrekter Ladung unentschuldigt zur Einvernahme nicht erschienen wäre." So dürfe zunächst die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz nicht dahingehend verstanden werden, daß eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten die Behörde "in jedem Fall" von ihrer Pflicht entbinde, "die Partei selbst zu verständigen." Vielmehr sei bei Anwendung dieser Bestimmung aufgrund des Inhaltes der zuzustellenden Schriftstücke "zu unterscheiden", ob eine Zustellung lediglich zu Handen des ausgewiesenen Vertreters ausreiche, oder ob nicht zusätzlich eine "unmittelbare Verständigung" der Partei selbst notwendig sei, um deren Rechtschutzbedürfnis Genüge zu tun. Gerade eine Ladung, die ausdrücklich auf das Erfordernis persönlichen Erscheinens hinweise, könne nur wirksam erfolgen, wenn der zu Ladende tatsächlich verständigt werde.

Die belangte Behörde lasse weiters die vom Vertreter des Beschwerdeführers an das Bundesasylamt gerichtete Mitteilung zu Unrecht nicht als Entschuldigung im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 gelten. Es sei dem Beschwerdeführer nämlich bislang nicht möglich gewesen, einen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Wohnsitz zu begründen, weshalb er auch für seinen Rechtsvertreter in der Zeit zwischen der Zustellung der Ladung und dem Ladungstermin nicht erreichbar gewesen sei. Die Erklärungen seines Rechtsvertreters über den weiteren Verfahrensablauf habe er mangels ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache offenbar dahingehend falsch verstanden, daß er am weiteren Verfahren nicht mehr persönlich, sondern nur noch durch seinen Rechtsvertreter mitwirken müsse. Er habe daher im fraglichen Zeitraum seinen Rechtsvertreter auch aus eigenem nicht kontaktiert, was ihm allerdings nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren angelastet werden könne. Wenn die belangte Behörde die persönliche Befragung des Beschwerdeführers für notwendig erachtet habe, so wäre sie im Hinblick auf die Mitteilung seines Rechtsvertreters gehalten gewesen, eine neuerliche Ladung an den Beschwerdeführer zu richten und diese Ladung nicht nur zu Handen seines Vertreters, sondern auch dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen. Im übrigen habe die Ladung, die unter Verwendung des Formulares 4 zu § 19 AVG erfolgt sei, keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen ungerechtfertigten Ausbleibens enthalten. Es sei ihr daher Bescheidcharakter nicht zugekommen und es könne somit von einer ordnungsgemäßen Ladung, welche die Rechtsfolge des § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 nach sich ziehe, nicht gesprochen werden. Eine ordnungsgemäße Ladung und die darauffolgende Vernehmung des Beschwerdeführers wäre geeignet gewesen, eine andere Entscheidung der belangten Behörde herbeizuführen. Die Behörde habe daher das Parteiengehör verletzt.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:

Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz hat die Behörde, wenn ihr gegenüber eine im Inland wohnende Person zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen, soferne gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Mangels einer, diese Vorschrift ändernden oder - im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers - ergänzenden Bestimmung im Asylgesetz 1991 war die belangte Behörde daher verpflichtet, die Ladung ausschließlich an den (ihr namhaft gemachten) Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen - was unbestrittenermaßen auch geschehen ist. Die Auffassung des Beschwerdeführers, eine ordnungsgemäße Ladung bedürfe, wenn sie das persönliche Erscheinen des Geladenen vor der Behörde verlange, zusätzlich einer "unmittelbaren Verständigung" des Geladenen, entbehrt freilich einer gesetzlichen Grundlage. Der Beschwerdeführer vermag daher mit dem diesbezüglichen Vorbringen einen Zustellmangel nicht aufzuzeigen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe die Mitteilung seines Vertreters an das Bundesasylamt zu Unrecht nicht als Entschuldigung im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 gewertet, ist entgegenzuhalten, daß gemäß § 11 Asylgesetz 1991 auf das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung findet. Es sind daher im Verfahren nach dem Asylgesetz 1991 die Bestimmungen des § 19 AVG anzuwenden und es besteht somit für die vom Bundesasylamt entsprechend diesen Bestimmungen Geladenen gemäß § 19 Abs. 3 AVG die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, soferne sie nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten sind. Während jedoch nach § 19 Abs. 3 AVG bereits das Vorliegen eines triftigen Hindernisgrundes von dieser Verpflichtung entbindet und es keiner vorhergehenden Entschuldigung bedarf (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1981, Zl. 17/0202/80) und die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, nur unter den dort genannten Voraussetzungen sanktioniert ist, bestimmt § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991, daß Asylanträge in jedem Stand des Verfahrens abzuweisen sind, wenn der Asylwerber einer Ladung zu einer Vernehmung oder zu einer mündlichen Verhandlung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen ist. Im Verfahren über einen Asylantrag ist es daher Sache des Asylwerbers, das Vorliegen eines Umstandes, der gemäß § 19 Abs. 3 AVG das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigt, der Behörde vor dem Termin der Amtshandlung darzutun und es ist die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, unabhängig von der Form der Ladung sanktioniert. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers bedarf die Abweisung des Asylantrages nach § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auch nicht der vorherigen Androhung in der Ladung.

Gemessen an dieser Rechtslage kann der Ansicht der belangten Behörde, die Mitteilung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, er könne die Ladung an den Beschwerdeführer nicht weiterleiten, da ihm dieser keine "ladungsfähige Adresse" bekanntgegeben habe, stelle keine "vorhergehende Entschuldigung" im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 dar, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Denn es werden mit diesem Vorbringen zwar Schwierigkeiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Kontaktnahme mit diesem, nicht aber Umstände im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG dargetan, die den Beschwerdeführer abgehalten hätten, zum Termin der Amtshandlung bei der Behörde persönlich zu erscheinen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/01/1319).

Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, sich aber darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 AVG dann nicht herbeigeführt werden kann, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 (1990) 339 referierte hg. Judikatur).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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