VwGH 94/18/0672

VwGH94/18/06723.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 29. Juli 1994, Zl. Fr-5728/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
VwRallg;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Somalia, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 unter Bedachtnahme auf die §§ 19 und 20 FrG ein bis zum 17. Mai 1999 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer am 12. Mai 1994 von Ungarn kommend illegal in das Bundesgebiet eingereist. Am 14. Mai 1994 habe er versucht, illegal in die Bundesrepublik Deutschland auszureisen. Er sei hiebei von deutschen Beamten aufgegriffen und nach Österreich zurückgewiesen worden. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 17. Mai 1994 sei der Beschwerdeführer wegen zweimaliger Übertretung des § 15 Abs. 1 lit. a Grenzkontrollgesetzes und einmaliger Übertretung des § 82 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 FrG bestraft worden. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG sei erfüllt und die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Bei der Interessenabwägung gemäß den §§ 19 und 20 FrG sei festzustellen, daß der Beschwerdeführer sich erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhalte und keine nachweislichen familiären oder sonstigen Bindungen zu Österreich habe. Auch die Integration des Beschwerdeführers in Österreich reiche nicht aus, um von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen. Die Folgen einer Abstandnahme der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wögen schwerer als die Folgen der Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt die rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des § 15 Abs. 1 lit. a Grenzkontrollgesetz in zwei Fällen und wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 FrG nicht in Abrede. Er bestreitet aber die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG und bringt vor, daß seine Handlungsweise als Tateinheit zu betrachten sei und die belangte Behörde es unterlassen habe, die Tatsache des illegalen Grenzübertrittes unter Berücksichtigung des § 6 VStG zu würdigen.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf die durch die Rechtskraft bewirkte Bindung der belangten Behörde an dieses Straferkenntnis zu verweisen. Daß die drei Bestrafungen des Beschwerdeführers Gegenstand "eines" Straferkenntnisses waren, hindert nicht die Heranziehung der Vorschrift des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0484).

Der Beschwerdeführer wendet weiters gegen die Annahme der Erfüllung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG ein, es könne nicht vom Vorliegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung gesprochen werden; dies in Anbetracht seiner besonderen persönlichen Situation, weil er sich auf der Flucht befunden habe.

Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die mehr als einmal erfolgte rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung eines der im § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG genannten Gesetze jedenfalls den Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 94/18/0077). Die Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG aufgrund der in einem Bescheid erfolgten rechtskräftigen Bestrafung wegen zweier Übertretungen des Grenzkontrollgesetzes und einer des Fremdengesetzes erfüllt sei, ist demnach nicht rechtswidrig.

Gegen die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, bringt die Beschwerde nichts vor.

Der Beschwerdeführer meint, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung nicht sachverhaltskonform sei. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, welche konkreten Auswirkungen das Aufenthaltsverbot bzw. die daran anschließende Abschiebung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nach sich ziehe.

Gemäß § 19 FrG hatte die belangte Behörde zu prüfen, ob ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt und gegebenenfalls, ob das Aufenthaltsverbot zur Wahrung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen dringend geboten ist. Unter Eingriffen in das Privatleben im Sinne des § 19 FrG sind nach der

hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0348) nur solche Eingriffe zu verstehen, die sich auf das in Österreich geführte Privatleben erstrecken und nicht Umstände, die künftig in einem (bestimmten) anderen Land das Privatleben des betreffenden Fremden beeinträchtigen könnten. Auf dem Boden dieser Rechtslage ist unter Zugrundelegung der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen das Vorliegen eines relevanten Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG zu verneinen. Damit erübrigt sich sowohl eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot im Sinne der genannten Bestimmung dringend geboten ist, als auch die Vornahme einer Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG (vgl. auch hiezu das bereits zitierte Erkenntnis vom 8. September 1994).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte