Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §46;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §46;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde - gemäß § 54 Abs. 1 FrG - festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Ghana gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei.
Der Beschwerdeführer habe anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme (am 2. August 1991 in Traiskirchen) im Asylverfahren angegeben, wegen eines Zwischenfalles bei einer Flugzettelverteilung festgenommen worden zu sein. Die in der Berufung (gegen den negativen Asylbescheid) vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen zu diesen Angaben seien im Hinblick auf die ersten Angaben als unglaubwürdig anzusehen.
Anläßlich der Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion Salzburg am 6. Juni 1994 habe der Beschwerdeführer auf keinerlei Gefahren, die ihm im Falle einer Abschiebung nach Ghana drohten, hingewiesen. Er habe sich nur dahingehend geäußert, nicht nach Ghana zurückkehren zu wollen. Bei dieser Einvernahme habe der Beschwerdeführer auch angegeben, daß ihm im Jahre 1992 in Ghana ein Reisepaß ausgestellt worden sei. Dies zeige, daß dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine Gefahr drohe. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Länderbericht des Ludwig Boltzmann Institutes für Menschenrechte vom Dezember 1992 gehe hervor, daß in Ghana offiziell Oppositionsgruppen bzw. -parteien bestünden. Es sei somit unglaubwürdig, daß dem Beschwerdeführer allein durch das Verteilen von Flugzetteln einer Oppositionspartei Gefahren drohten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerde rügt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß die belangte Behörde ihren Bescheid ausschließlich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren gestützt habe. Die einfache Wiedergabe der Ermittlungsergebnisse der Asylbehörde würde nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht ausreichen, um wirklich beurteilen zu können, ob ihm im Falle der Abschiebung in sein Heimatland Gefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG drohe. Ebenso wie die Asylbehörden hätte die belangte Behörde seine Angaben als unglaubwürdig angesehen. Hätte die Behörde entsprechend dem im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens von sich aus Erkundigungen zur aktuellen Menschenrechtssituation in Ghana sowie der ihn konkret zu erwartenden Bedrohung im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland angestellt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Abschiebung nach Ghana unzulässig sei.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der belangten Behörde war es aufgrund des im § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse des Asylverfahrens zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0605). Im Hinblick darauf, daß im Asylverfahren die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu prüfen war und auch § 37 Abs. 2 FrG auf die Bedrohung von Leben und Freiheit des Fremden aus diesen Gründen abstellt, war die Berücksichtigung der Ergebnisse des Asylverfahrens naheliegend (siehe auch dazu das oben zitierte Erkenntnis). Daß die belangte Behörde zum Teil die selben Erwägungen angestellt hat wie der Bundesminister für Inneres in dem im Asylverfahren ergangenen Bescheid, spricht nicht gegen die Richtigkeit der Bescheidbegründung. Im übrigen hat der Beschwerdeführer über sein im Asylverfahren erstattetes Vorbringen hinaus nichts Konkretes vorgebracht, weshalb es für die belangte Behörde keinen Grund gab, weitere Ermittlungen durchzuführen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte bei seiner Einvernahme am 6. Juni 1994 konkrete Angaben sehr wohl gemacht, wenn er dahingehend befragt worden wäre, ist ihm zu entgegnen, daß es dem Fremden, der eine Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG begehrt, obliegt, zumindest glaubhaft zu machen, daß ihm aktuell, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfaßten Staat, dort die in § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 genannten Gefahren drohten (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0169). Die Auffassung der belangten Behörde, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Umstände keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefährdung oder Bedrohung des Beschwerdeführers in seiner Heimat im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 FrG darstellten, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer von den Behörden seines Heimatstaates einen Paß ausgestellt erhielt, schließt zwar grundsätzlich eine Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG nicht aus, macht eine deratige Bedrohung aber auch nicht wahrscheinlich. Auch die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Länderbericht ist nicht geeignet, eine Bedrohungs- oder Gefährdungssituation glaubhaft zu machen, weil gar nicht behauptet wird, daß sich dieser Bericht auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers bezieht.
Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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