VwGH 94/18/0578

VwGH94/18/057829.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 12. Juli 1994, Zl. St 160/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit den §§ 19, 20 und 21 FrG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer, der sich seit Jänner 1991 - derzeit allerdings zufolge der Abweisung seines Antrages vom 18. Februar 1994 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht rechtmäßig - im Bundesgebiet aufhalte, rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23. September 1991 wegen des Vergehens nach den §§ 15 und 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer teilbedingt nachgesehenen Geldstrafe und mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 5. Oktober 1993 nach den §§ 15 und 127 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Ferner weise er insgesamt sechs rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen auf, unter anderem nach § 5 Abs. 1 StVO (17. März 1992), nach § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG (5. Juli 1993) und nach § 64 Abs. 1 KFG (22. Oktober 1993). Die Ehegattin des Beschwerdeführers und sein sechsjähriges Kind hielten sich ebenfalls im Bundesgebiet auf.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Es trifft zwar zu, daß die gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers keine bestimmten Tatsachen im Sinne des § 18 Abs. 2 FrG darstellen; sie wurden von der belangten Behörde auch nicht als solche gewertet, sondern - zu Recht - bei der im Grunde des § 18 Abs. 1 FrG getroffenen Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers mitberücksichtigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind jedoch jedenfalls die ihm zur Last fallenden Verstöße gegen § 5 Abs. 1 StVO und § 64 Abs. 1 KFG als schwerwiegende, den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 erster Fall FrG verwirklichende Verwaltungsübertretungen anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/18/0511). Die schon aufgrund der angeführten Gegebenheiten gerechtfertigte Annahme, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde (§ 18 Abs. 1 Z. 1 FrG), wird durch die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG sowie durch den - von ihm nicht bestrittenen - derzeitigen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet noch verstärkt.

Im Hinblick auf die zahlreichen Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung, die sich der Beschwerdeführer während der relativ kurzen Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zuschulden kommen ließ, bestehen gegen die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes unter dem Blickwinkel des § 19 FrG keine Bedenken, ist dieses doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen dringend geboten.

Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung, wonach die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie, wendet der Beschwerdeführer ein, daß er verheiratet sei und in Österreich mit seiner Ehegattin und dem minderjährigen Kind zusammenlebe. Seine Familienangehörigen stammten aus Bosnien und besäßen eine Aufenthaltsberechtigung nach § 12 Aufenthaltsgesetz. Auch er stamme aus Bosnien, auch wenn er einen kroatischen Reisepaß besitze. Infolge der Kriegshandlungen in Bosnien sei sein Haus zerstört worden; er habe in seiner Heimat weder Verwandte noch eine Existenzgrundlage. Zu den Straftaten sei es lediglich deshalb gekommen, weil er infolge Verzweiflung über die Vorgänge in Bosnien zum Alkohol gegriffen habe, was Anlaß für die gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen "Vormerkungen" gewesen sei. Er habe sich nunmehr grundlegend entschlossen, keinen Alkohol zu konsumieren und seine Lebensverhältnisse zu ändern. Er werde nicht mehr straffällig werden und sich ordnungsgemäß verhalten.

Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine der belangten Behörde unterlaufene Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Daß mit dem Aufenthaltsverbot nicht unbedeutende Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie verbunden sind, wurde von der belangten Behörde ohnedies berücksichtigt. In welcher Lage sich der Beschwerdeführer in Bosnien befinden würde, ist nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/18/0533) nicht von entscheidender Bedeutung. Das vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte künftige Wohlverhalten wurde bereits bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes vorausgesetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0621).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte