Normen
FrG 1993 §20 Abs1;
VwRallg;
FrG 1993 §20 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 1 FrG ein bis zum 28. Februar 2004 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem lag im wesentlichen zugrunde, daß der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. August 1993 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 1. Fall StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer hatte in der Zeit vom August 1992 bis Mai 1993 unter Ausnützung seiner Stellung als Auslieferer von Milchprodukten
ca. 60 Warendiebstähle aus verschiedenen Geschäften begangen. Er kam im Jahr 1990 nach Österreich und ist seit 23. August 1991 verheiratet. Der Ehe entstammen zwei Kinder. Der Beschwerdeführer geht einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht, die in § 18 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt und das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen (insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen) dringend geboten sei. Er bekämpft vielmehr das Ergebnis der im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung, wonach die Intensität und Häufung der von ihm während seines bisherigen kurzen Aufenthaltes in Österreich begangenen Straftaten zeige, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wögen als die nicht unbeträchtlichen Auswirkungen dieser Maßnahme auf seinen privaten Bereich. Daß der belangten Behörde bei dieser Beurteilung eine Rechtswidrigkeit unterlaufen sei, vermag er allerdings nicht aufzuzeigen:
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde wurde von der belangten Behörde bei der Interessenabwägung sehr wohl berücksichtigt, daß das Aufenthaltsverbot beträchtliche Auswirkungen auf seine und seiner Familie Lebenssituation hat. Sein Einwand, daß er in seiner Heimat Bosnien weder Unterkunft noch Arbeit finden könnte, sodaß es ihm nicht möglich wäre, für den Unterhalt seiner Familie zu sorgen, entbehrt nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 12. November 1992, Zl. 92/18/0439, und vom 3. März 1994, Zl. 93/18/0345) der Relevanz. Gleiches gilt für sein Vorbringen, er könnte aus diesem Grund auch seine Darlehensschuld bei einem inländischen Kreditinstitut nicht abstatten (vgl. das Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0315). Mag der Beschwerdeführer bei seinen Straftaten zum Teil auch aus einer Notlage heraus gehandelt haben, so manifestiert sich doch in der Vielzahl der durch einen längeren Zeitraum hindurch begangenen, nach den §§ 128 Abs. 1 Z. 4 und 130 1. Fall StGB qualifizierten Diebstähle eine die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdende kriminelle Neigung. Von da her kann das Ergebnis der Interessenabwägung nicht als rechtswidrig erkannt werden. Daß - wie der Beschwerdeführer ausführt - in einem ähnlichen Fall kein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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