Normen
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 21. Juni 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 iVm § 21 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1991 bis 1993 achtmal wegen Übertretung der StVO und des KFG, darunter dreimal wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 StVO, rechtskräftig bestraft worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählten Übertretungen nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO zu den schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen i.S. des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG. Gemäß § 18 Abs. 1 FrG lägen somit bestimmte Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigten, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung gefährden bzw. anderen im Art 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen, wie dem Schutz der Gesundheit anderer und der Verhinderung strafbarer Handlungen, zuwiderlaufen würde.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit 1989 - rechtmäßig seit 31. Mai 1990 - im Bundesgebiet. Im Jahr 1990 habe er in Kroatien geheiratet; aus dieser Ehe seien bislang keine Kinder hervorgegangen. Die Gattin des Beschwerdeführers befinde sich bereits seit dem Jahr 1974 in Österreich. Durch das Aufenthaltsverbot werde somit ohne Zweifel in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Dies erscheine jedoch i.S. des § 19 FrG zulässig, weil es zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen (Schutz der öffentlichen Ordnung, Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit anderer) dringend geboten sei. Die Gefahr, die von alkoholisierten Fahrzeuglenkern für die am Straßenverkehr teilnehmenden Personen ausgehe, könne nicht hoch genug eingeschätzt werden.
Bei der Abwägung nach § 20 Abs. 1 FrG seien zugunsten des Beschwerdeführers sein nun schon mehrere Jahre währender Aufenthalt in Österreich sowie der Umstand, daß er einer Beschäftigung nachgehe, zu werten; vor allem aber auch die völlige Integration der Ehegattin aufgrund des 20jährigen Aufenthaltes in Vorarlberg. Demgegenüber seien aber nicht nur die acht rechtskräftigen Bestrafungen nach der StVO und dem KFG, darunter die drei schwerwiegenden Übertretungen gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO, sondern in besonderem Maß auch die Tatsache zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 1992 von der Behörde darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß gegen ihn im Fall einer neuerlichen strafbaren Handlung ein Aufenthaltsverbot erlassen werde. Im übrigen sei in diesem Schreiben auf weitere sechs rechtskräftige Bestrafungen des Beschwerdeführers, darunter wegen Übertretungen des Paßgesetzes und des Fremdenpolizeigesetzes, sowie darauf hingewiesen worden, daß ihm 1991 und 1992 seine Lenkerberechtigung für die Dauer von vier bzw. sechs Monaten entzogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe der Androhung des Aufenthaltsverbotes offensichtlich keine Bedeutung beigemessen, sei er doch in der Folge ein weiteres Mal wegen § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO rechtskräftig bestraft worden, was zeige, daß er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu beachten, und daß mit weiteren Verstößen gerechnet werden müsse.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bestreitet weder den von der belangten Behörde als maßgeblich angenommenen Sachverhalt der dreimaligen rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand noch bekämpft sie den daraus gezogenen Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG und die Berechtigung der im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebenen Annahme. Auch der Gerichtshof hegt gegen diese rechtliche Beurteilung keine Bedenken.
2.1. Der Beschwerdeführer meint, daß das Aufenthaltsverbot - ausgehend von einem Eingriff in sein Privat- und Familienleben durch diese Maßnahme - zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK angeführten Ziele nicht dringend geboten und daher nicht zulässig sei (§ 19 FrG). Er begründet dies damit, daß die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch eine "einfachere und zielführendere" Maßnahme hätte hergestellt bzw. aufrechterhalten werden können, nämlich in der Form, daß dem Beschwerdeführer nach der "letzten" Übertretung wegen § 5 Abs. 1 StVO die Lenkerberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit "für eine lange Zeit" entzogen werde.
2.2. Diesem Vorbringen ist zunächst die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, derzufolge dem Schutz des durch alkoholisierte Kraftfahrzeuglenker gefährdeten öffentlichen Interesses keinesfalls schon durch den Entzug der Lenkerberechtigung Genüge getan wird (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0504, und vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0217). Daß die Entziehung der Lenkerberechtigung nicht neuerliche Verstöße gegen § 5 Abs. 1 StVO verhindert, zeigt das Beispiel des Beschwerdeführers sehr deutlich, der sich auch durch zweimalige Entziehung der Lenkerberechtigung (1991 und 1992) nicht davon abhalten ließ, im Jahr 1993 ein weiteres (drittes) Mal dem § 5 Abs. 1 StVO zuwider zu handeln.
Wenn die belangte Behörde aber angesichts dieser Hartnäckigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer durch sein rechtswidriges Verhalten andere Verkehrsteilnehmer beträchtlichen Gefahren aussetzte, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - ungeachtet des damit verbundenen Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers - zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte anderer (Art. 8 Abs. 2 MRK) für notwendig und daher im Grunde des § 19 FrG für zulässig erachtete, so vermag der Gerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.
3.1. Die Beschwerde wendet sich auch gegen das Ergebnis der nach § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung. Der Beschwerdeführer weist dazu darauf hin, daß er aus Banja Luka (Bosnien) stamme und eine Rückkehr dorthin aufgrund der Kriegsereignisse nicht möglich sei. Sollte er gezwungen sein, Österreich zu verlassen und nach Bosnien zurückzukehren, sei sein Leben und seine Gesundheit gefährdet. Da dies von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei, bedürfe der Sachverhalt insoweit einer Ergänzung.
3.2. Auch diese Ausführungen sind nicht zielführend. Wie der Gerichtshof schon mehrmals dargetan hat, wird mit einem Aufenthaltsverbot ausschließlich das Verbot, sich weiter in Österreich aufzuhalten, ausgesprochen, nicht jedoch darüber abgesprochen, in welches Land der Fremde auszureisen habe, allenfalls abgeschoben werde (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0233, und vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0247). Die diesbezügliche Verfahrensrüge geht demnach ins Leere.
Im übrigen nahm die belangte Behörde, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, auf alle für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände Bedacht. Wenn sie dennoch zu dem Ergebnis gelangte, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wögen als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie (Ehegattin), so stößt diese Rechtsansicht im Hinblick auf die mehrfachen gravierenden Übertretungen der StVO in Verbindung mit der Tatsache, daß sich der Beschwerdeführer ungeachtet einer zweimaligen Entziehung der Lenkerberechtigung, vor allem aber auch ungeachtet der Androhung eines Aufenthaltsverbotes für den Fall neuerlicher Straftaten einen weiteren (dritten) Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO zuschulden kommen ließ, auf keine Bedenken.
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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